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BGH Beschluss vom 29.11.2006 – XII ZR 174/05

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die

Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom

15. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder

grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der

Auffassung des Kammergerichts steht auf Grund des rechtskräftigen

Urteils im Vorprozess nicht fest, dass die Beklagte und der Schuldner

die behauptete Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 getroffen haben.

Das Berufungsgericht musste den Zeugen aber schon deshalb nicht

vernehmen, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 erklärt

hatte „Auf eine Einvernahme des Zeugen Degirmenci kommt es danach

nicht mehr an“. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544

Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Wert: 104.815 €

Hahne

Sprick

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 309/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2005 - 8 U 31/05 -