BGH Beschluss vom 29.11.2006 – XII ZR 174/05
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die
Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom
15. August 2005 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Entgegen der
Auffassung des Kammergerichts steht auf Grund des rechtskräftigen
Urteils im Vorprozess nicht fest, dass die Beklagte und der Schuldner
die behauptete Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 getroffen haben.
Das Berufungsgericht musste den Zeugen aber schon deshalb nicht
vernehmen, weil die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2005 erklärt
hatte „Auf eine Einvernahme des Zeugen Degirmenci kommt es danach
nicht mehr an“. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544
Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Wert: 104.815 €
Hahne
Sprick
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 31.01.2005 - 12 O 309/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 15.08.2005 - 8 U 31/05 -