Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 29.11.2006 – XII ZR 175/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2006 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs und Dr. Ahlt, die Richte-

rin Dr. Vézina sowie den Richter Dose

beschlossen:

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt die Revision des

Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts

Stade vom 5. August 2004 gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen,

weil die Voraussetzungen für deren Zulassung nicht vorliegen und

die Revision auch keine Aussicht auf Erfolg hat.

Es wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Januar 2007

gegeben.

Gründe

I.

1

1. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Dieser Zulas-

sungsgrund setzt entweder Divergenz (Abweichung von einer höherrangigen

Entscheidung des BGH oder eines anderen Berufungsgerichts) oder einen

Rechtsfehler voraus, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu

beschädigen (insbesondere Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 103 GG,

BGHZ 154, 288, 295). Für das Vorliegen einer dieser Fälle trägt die Revision

nichts vor. Das Berufungsurteil enthält in seinen Gründen insoweit auch keinen

Anhaltspunkt.

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2. Der hier somit allein in Betracht kommende Zulassungsgrund der

Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. ZPO) liegt vor, wenn der Ein-

zelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmun-

gen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken

auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlass, wenn es für die rechtliche Beurtei-

lung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer

richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (BGHZ 151, 221,

225; 154, 288, 292).

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a) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die vom

Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob und unter wel-

chen Voraussetzungen der Untermieter bei Beendigung des Hauptmietverhält-

nisses verpflichtet ist, an seinen Untervermieter Miete zu zahlen, kann im vor-

liegenden Fall anhand der hierzu ergangenen Rechtsprechung beantwortet

werden.

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Gemäß §§ 541, 537 BGB a.F. ist der Untermieter von der Entrichtung der

Miete befreit, wenn ihm der vertragsgemäße Gebrauch durch das Recht eines

Dritten entzogen wird. Der Anspruch des Hauptvermieters, nach Beendigung

des Hauptmietvertrages die Herausgabe der Mietsache auch von dem Unter-

mieter zu verlangen (§ 556 Abs. 3 BGB a.F.), ist ein solches Recht im Sinne

von § 541 BGB a.F. Nach ständiger Rechtsprechung führt allerdings die bloße

Existenz des Rechts eines Dritten noch nicht zu einem Rechtsmangel gemäß

§ 541 BGB a.F. Dieser entsteht vielmehr erst dann, wenn der Dritte sein Recht

in einer Weise geltend macht, die zu einer Beeinträchtigung des Gebrauchs

durch den Mieter führt (Senatsurteile vom 4. Oktober 1995 - XII ZR 215/94 -

NJW 1996, 46, 47, vom 18. Januar 1995 - XII ZR 30/93 - NJW-RR 1995, 715;

BGH Urteil vom 2. November 1988 - VIII ZR 7/88 - NJW-RR 1989, 77, 78

m.w.N.).

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Hier ist das Berufungsgericht von dem konkludenten Abschluss eines

Mietvertrages zwischen der Klägerin und der Eigentümerin und einer dadurch

erfolgten Ausübung des der Eigentümerin nach Beendigung des Hauptmietver-

trages wieder zugefallenen Nutzungsrechts ausgegangen. Durch den Ab-

schluss des Mietvertrages hat die Eigentümerin ihr Nutzungsrecht in einer Wei-

se ausgeübt, die dazu geführt hat, dass nicht mehr der Beklagte, sondern die

Eigentümerin der Klägerin der Gebrauch der Mietsache gewährt. Es geht somit

im vorliegenden Fall nur um die Anwendung der oben genannten Rechtspre-

chung auf den Einzelfall.

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b) Auch wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund vorgelegen hätte,

ist dieser jedenfalls seit der Senatsentscheidung vom 12. Juli 2006 (- XII ZR

178/03 - NZM 2006, 699) entfallen. In dieser Entscheidung hat der Senat die

vom Berufungsgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, ob und unter

welchen Voraussetzungen der Untermieter nach Beendigung des Hauptmiet-

verhältnisses verpflichtet ist, an seinen Untervermieter den Mietzins zu zahlen,

ausdrücklich beantwortet. Danach wird der Untermieter gemäß §§ 541, 537

BGB a.F. von seiner Verpflichtung zur Zahlung weiterer Untermiete frei, wenn

er mit dem Hauptvermieter nach Beendigung des Hauptmietvertrages unmittel-

bar einen neuen Mietvertrag abschließt und die Miete an diesen zahlt. Denn

durch den Abschluss des neuen Mietvertrages mit dem Hauptvermieter leitet

der Untermieter seinen unmittelbaren Besitz nicht mehr von dem Untervermie-

ter ab, der nicht mehr zum Besitz berechtigt ist, sondern unmittelbar von dem

Hauptvermieter. Darin liegt ein nachträglicher Rechtsmangel, der die Untermie-

te nach §§ 541, 537 BGB a.F. auf Null mindert.

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Der Wegfall eines Zulassungsgrundes steht der Zurückweisung der Re-

vision gemäß § 552 a ZPO nicht entgegen, da es für die Frage, ob ein Zulas-

sungsgrund vorliegt, auf den Zeitpunkt der Zurückweisungsentscheidung an-

kommt (BGH Beschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - NJW-RR 2005,

650).

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II.

Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1. Das Berufungsgericht ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender

Weise davon ausgegangen, dass zwischen der Klägerin/dem Zedenten und der

Eigentümerin durch konkludentes Verhalten ein Mietvertrag abgeschlossen

worden ist. Soweit die Revision meint, allein aus den Mietzahlungen könne

nicht auf den Abschluss eines Mietvertrages geschlossen werden, versucht sie

ihre eigene Würdigung der Umstände an die Stelle der revisionsrechtlich nicht

zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen. Auch wider-

spricht die Annahme des Berufungsgerichts nicht dem eigenen Vortrag der Klä-

gerin. Vielmehr hat diese behauptet, dass sie sich mit der Eigentümerin, nach-

dem diese sie zur Räumung aufgefordert habe, auf die Zahlung einer monatli-

chen Miete von 1.900 DM geeinigt und dementsprechend seit Juli 1998 die ver-

einbarte Miete an die Eigentümerin gezahlt habe.

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2. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte habe dem Zeden-

ten den Mietgebrauch nicht mehr gewähren können, nachdem die Eigentümerin

ihn zur Räumung aufgefordert und einen eigenen Mietvertrag mit dem Zeden-

ten/der Klägerin abgeschlossen habe, steht in Einklang mit der oben genannten

Rechtsprechung des Senats.

Hahne

Fuchs

Ahlt

Vézina

Dose

Vorinstanzen:

AG Stade, Entscheidung vom 21.01.2003 - 61 C 473/01 -

LG Stade, Entscheidung vom 05.08.2004 - 4 S 5/03 -