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BGH Beschluss vom 30.11.2006 – 4 StR 452/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2006
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
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StPO § 268 Abs. 3 Satz 2
Die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO für die Urteils-
verkündung ist - unbeschadet der Verlängerung der regulären Unterbrechungs-
frist
für die Hauptverhandlung
(§ 229 Abs. 1 StPO) durch das
1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. August 2004 (BGBl I 2198) - zwingen-
des Recht und ihre Verletzung deshalb revisibel.
BGH, 4. Strafsenat, Beschluss vom 30. November 2006 - 4 StR 452/06 - Landgericht Münster
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und des Beschwerdeführers am 30. November 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Münster vom 31. Mai 2006 - soweit es den Angeklagten
betrifft - mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begange-
nen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-
teilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil
wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren bean-
standet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit
einer Verfahrensrüge Erfolg.
2
Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer die Verletzung der Urteils-
verkündungsfrist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO. Der Generalbundesanwalt hat
hierzu in seiner Antragsschrift vom 2. November 2006 ausgeführt:
"Die Beweisaufnahme in der vorliegenden Sache wurde am 18. Mai 2006, dem 8. Hauptverhandlungstag, geschlossen (Prot. Bd. Bl. 24). An diesem Tag erging am Ende der Sitzung folgende Anordnung des Vorsitzenden: 'Die heutige Hauptver-
handlung wird unterbrochen und fortgesetzt, wie bereits be- stimmt, am Mittwoch 31. Mai 2006, 12.00 Uhr' (Prot. Bd. Bl. 27). An diesem Tag wurde die Hauptverhandlung nach der Feststellung der Anwesenheit mit der Urteilsverkündung fort- gesetzt (Prot. Bd. Bl. 28). Damit hat das Landgericht gegen § 268 Abs. 3 StPO verstoßen. Danach muss, sofern das Urteil nicht am Schluss der Verhandlung verkündet wird, die Ver- kündung des Urteils spätestens am 11. Tage danach erfolgen, andernfalls mit der Hauptverhandlung von neuem zu beginnen ist. Die Elftagefrist begann am 18. Mai 2006 und endete am Montag, den 29. Mai 2006. Eine Verlängerung der Frist, wie im Fall des § 229 Abs. 2 StPO, gibt es bei der Unterbrechung der Hauptverhandlung unmittelbar vor der Urteilsverkündung nicht. § 268 Abs. 3 Satz 3 StPO verweist hierzu ausdrücklich nur auf § 229 Abs. 3 StPO, nicht aber auf § 229 Abs. 2 StPO (BGH NStZ 2004, 52).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann nur in Ausnahmefällen ein Beruhen des Urteils auf dem Verstoß ausgeschlossen werden (BGH aaO; BGHR StPO § 268 Abs. 3 Verkündung 1 und 2). Besondere Umstände, die einen sol- chen Ausnahmefall begründen könnten, sind hier jedoch nicht ersichtlich. Der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer vom 17. Oktober 2006 kann lediglich entnom- men werden, dass bis zum 18. Mai 2006 vorläufige Beratun- gen der Kammer, gegebenenfalls auch nur zu Teilfragen, stattgefunden haben, die endgültige Urteilsberatung sowie die schriftliche Fassung der Urteilsformel jedoch erst am 31. Mai 2006 unmittelbar vor der Urteilsverkündung erfolgt ist (Bd. LVI Bl. 11395 d.A.). Dies lässt die verzögerte Verkündung recht- fertigende Umstände nicht erkennen. Danach ist das Urteil aufzuheben."
3
Dem stimmt der Senat zu. Es hält an der gefestigten Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs, wie sie in der Antragsschrift des Generalbundesan-
walts zitiert worden ist, fest (so auch noch der 5. Strafsenat im Beschluss vom
13. Oktober 2005 – 5 StR 432/05, StV 2006, 516). Demgegenüber neigt der
5. Strafsenat neuerdings in einem Beschluss vom 9. November 2006 - 5 StR
349/06 - mit einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung zu der Auffas-
sung, die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO sei "als
Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren Verletzung allein ein Urteil niemals im
Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen" könne. Dem vermag der erkennende
Senat nicht folgen. Schon der klare Wortlaut der Vorschrift ("muss", "ist") lässt
es ausgeschlossen erscheinen, der Vorschrift lediglich den Charakter einer blo-
ßen - nicht revisiblen - Ordnungsvorschrift zu geben. Etwas anderes ergibt sich
entgegen der Auffassung des 5. Strafsenats auch nicht aus der Neuregelung
über die Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbrechungsfrist für die Hauptver-
handlung in § 229 Abs. 1 StPO durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom
24. August 2004 (BGBl. I 2198). Dieses Gesetz hat die Fristenregelung in § 268
Abs. 3 Satz 2 StPO unberührt gelassen. Auch die Gesetzesmaterialien (BT-
Drucks. 15/999 S. 24/25 und 15/1508 S. 25) geben keinerlei Hinweis darauf,
dass der Gesetzgeber aus den der Änderung des § 229 Abs. 1 StPO zugrunde
liegenden Erwägungen der unverändert gebliebenen, nach ihrem klaren Wort-
laut als zwingendes Recht ausgestalteten Fristenregelung des § 268 Abs. 3
Satz 2 StPO nunmehr den Charakter einer bloßen Sollvorschrift beimessen
wollte. Etwas anderes wäre allenfalls zu erwägen, wenn die Neuregelung des §
229 Abs. 1 StPO ihrerseits als disponibel ausgestaltet worden wäre. Das ist
aber gerade nicht der Fall: Sinn und Zweck der Änderung des § 229 Abs. 1
StPO war es in erster Linie, dem Gericht eine größere Flexibilität bei der Ter-
minsbestimmung einzuräumen, um dadurch rein formale Fortsetzungstermine
(„Schiebetermine“) weitgehend zu vermeiden; an dem zwingenden Charakter
dieser Vorschrift als solchem hat der Gesetzgeber indes ungeachtet der Ver-
längerung der Unterbrechungsfrist ausdrücklich festgehalten („ … muß die Ver-
handlung spätestens … fortgesetzt werden.“; BT-Drucks. aaO).
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Für eine planwidrige Regelungslücke, nämlich eine durch den Gesetzge-
ber nur versehentlich unterbliebenen „Anpassung“ der Fristenregelung des
§ 268 Abs. 3 Satz 2 StPO an die veränderte Unterbrechungsfrist des § 229 Abs.
1 StPO, sieht der Senat keinen Anhalt. Es stellt keinen unauflöslichen Wer-
tungswiderspruch zu einer Ausweitung der Unterbrechungsfrist während der
Hauptverhandlung dar, wenn dem Beschleunigungsgebot im Strafverfahren na-
ch Schluss der Beweisaufnahme in besonderer Weise durch eine unverändert
kurze Unterbrechungsfrist von höchstens 11 Tagen bis zur Urteilsverkündung
Rechnung getragen wird. Zudem wäre es nicht Aufgabe der Rechtsprechung,
eine etwaige planwidrige Regelungslücke entgegen dem eindeutigen Geset-
zeswortlaut zu schließen; vielmehr obläge es dem Gesetzgeber, seinen Vorstel-
lungen durch Schaffung einer entsprechenden Verweisungsnorm für die Zu-
kunft Geltung zu verschaffen.
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Die Sache ist deshalb, soweit sie den Beschwerdeführer betrifft, insge-
samt neu zu verhandeln.
Tepperwien Maatz Kuckein
Solin-Stojanović Sost-Scheible