BGH Beschluss vom 30.11.2006 – III ZR 262/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. November 2006
in dem Rechtsstreit
1. …,
2. …,
Klägerinnen und Beschwerde- führerinnen,
- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte -
gegen
1. …,
2. …,
Beklagte und Beschwerdegegner,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. November 2005 - 1 U 6/04 - wird zu- rückgewiesen.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch er- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer ein- heitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts. Der Senat hält im Übrigen - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - die ursprüngliche Ablehnung der Baugesuche der Klägerinnen auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbrin- gens und der von den Klägerinnen angeführten Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen (BRS 40 Nr. 108) für rechtmäßig. Des- wegen entfällt der Tatbestand einer Amtspflichtverletzung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs bereits dem Grunde nach.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 41,15 v.H. und die Klägerin zu 2 58,85 v.H. zu tragen.
Streitwert. 80.000 €
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.09.2003 - 4 O 456/04 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2005 - 1 U 6/04 -