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BGH Beschluss vom 01.12.2006 – 2 StR 436/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 10. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Jedoch wird der Urteilstenor dahingehend neu gefasst, dass der
Angeklagte des Mordes schuldig und die Unterbringung des An-
geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu
tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. Dezember
2003 vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und wegen eines im Zustand
nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit begangenen Totschlags seine Unter-
bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf seine Revision
hatte der Senat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht einen Beweisan-
trag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähig-
keit des Angeklagten rechtsfehlerhaft abgelehnt hatte. Entgegen der Auffas-
sung des Landgerichts war die Sachkunde des von ihm angehörten Sachver-
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ständigen zweifelhaft. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den
Angeklagten nunmehr des im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit
begangenen Mordes aus niedrigen Beweggründen und zur Ermöglichung einer
Straftat (Störung der Totenruhe) für schuldig befunden, zugleich hat es ihn frei-
gesprochen und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus angeordnet.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat nach Anhörung von drei psychiatrischen Sachver-
ständigen, darunter auch der aus dem ersten Verfahren, rechtsfehlerfrei eine
erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer
schweren anderen seelischen Abartigkeit und auch die weiteren Voraussetzun-
gen einer Unterbringung nach § 63 StGB festgestellt. Da nur der Angeklagte
gegen das erste Urteil Revision eingelegt hatte und der Freispruch durch die
Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden war, scheidet allerdings - wie das
Landgericht zutreffend erkannt hat - eine Bestrafung des Angeklagten wegen
des Verbots der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO aus. Dies ist je-
doch auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt, einer Verschlech-
terung des Schuldspruchs steht es, wie auch das Landgericht nicht
übersehen hat, nicht entgegen. Da der Angeklagte zutreffend wegen Mordes
schuldig gesprochen worden ist, hat der Freispruch zu entfallen. Der Senat hat
den Urteilstenor entsprechend geändert.
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Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind aus den in der
Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2006 angeführ-
ten Erwägungen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch gegen die
von der Revision beanstandete Zurückweisung des zweiten Befangenheitsan-
trags gegen den bereits im ersten Verfahren und auch in der erneuten Haupt-
verhandlung gehörten Sachverständigen Dr. B. ist aus Rechtsgründen
nichts zu erinnern. Soweit die Revision dessen Befangenheit aus Formulierun-
gen zur Beschreibung von Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in dem im
ersten Verfahren erstatteten Gutachten herleitet, wies die Befunderhebung des
Sachverständigen und ihre ohne ausreichende differenzial-diagnostische Prü-
fung erfolgte einseitige Bewertung zwar durchgreifende Mängel auf, die – wie
der Senat in seinem Beschluss vom 12. November 2004 ausgeführt hat – Zwei-
fel an seiner Sachkunde begründeten. Auf mangelnde Sachkunde kann sich
aber ein gegen einen Sachverständigen gerichteter Befangenheitsantrag nicht
stützen (BGHR StPO § 74 Ablehnung 1). Dass der Sachverständige hingegen
von der Täterschaft des Angeklagten, von der er, wie er mehrfach betont hat,
lediglich als Arbeitshypothese ausgegangen sei, bereits überzeugt war, lässt
sich dem Gutachten nicht entnehmen. Das Landgericht hat deshalb auch die-
sen Befangenheitsantrag zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.
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