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BGH Beschluss vom 01.12.2006 – 2 StR 436/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 436/06

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 10. April 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Jedoch wird der Urteilstenor dahingehend neu gefasst, dass der

Angeklagte des Mordes schuldig und die Unterbringung des An-

geklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der

Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu

tragen.

Gründe:

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Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 1. Dezember

2003 vom Vorwurf des Mordes freigesprochen und wegen eines im Zustand

nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit begangenen Totschlags seine Unter-

bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Auf seine Revision

hatte der Senat das Urteil aufgehoben, weil das Landgericht einen Beweisan-

trag auf Anhörung eines weiteren Sachverständigen zur Frage der Schuldfähig-

keit des Angeklagten rechtsfehlerhaft abgelehnt hatte. Entgegen der Auffas-

sung des Landgerichts war die Sachkunde des von ihm angehörten Sachver-

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ständigen zweifelhaft. Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht den

Angeklagten nunmehr des im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit

begangenen Mordes aus niedrigen Beweggründen und zur Ermöglichung einer

Straftat (Störung der Totenruhe) für schuldig befunden, zugleich hat es ihn frei-

gesprochen und erneut seine Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus angeordnet.

Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat nach Anhörung von drei psychiatrischen Sachver-

ständigen, darunter auch der aus dem ersten Verfahren, rechtsfehlerfrei eine

erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund einer

schweren anderen seelischen Abartigkeit und auch die weiteren Voraussetzun-

gen einer Unterbringung nach § 63 StGB festgestellt. Da nur der Angeklagte

gegen das erste Urteil Revision eingelegt hatte und der Freispruch durch die

Staatsanwaltschaft nicht angefochten worden war, scheidet allerdings - wie das

Landgericht zutreffend erkannt hat - eine Bestrafung des Angeklagten wegen

des Verbots der Schlechterstellung nach § 358 Abs. 2 StPO aus. Dies ist je-

doch auf Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat beschränkt, einer Verschlech-

terung des Schuldspruchs steht es, wie auch das Landgericht nicht

übersehen hat, nicht entgegen. Da der Angeklagte zutreffend wegen Mordes

schuldig gesprochen worden ist, hat der Freispruch zu entfallen. Der Senat hat

den Urteilstenor entsprechend geändert.

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Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen sind aus den in der

Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. September 2006 angeführ-

ten Erwägungen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Auch gegen die

von der Revision beanstandete Zurückweisung des zweiten Befangenheitsan-

trags gegen den bereits im ersten Verfahren und auch in der erneuten Haupt-

verhandlung gehörten Sachverständigen Dr. B. ist aus Rechtsgründen

nichts zu erinnern. Soweit die Revision dessen Befangenheit aus Formulierun-

gen zur Beschreibung von Verhaltensauffälligkeiten des Angeklagten in dem im

ersten Verfahren erstatteten Gutachten herleitet, wies die Befunderhebung des

Sachverständigen und ihre ohne ausreichende differenzial-diagnostische Prü-

fung erfolgte einseitige Bewertung zwar durchgreifende Mängel auf, die – wie

der Senat in seinem Beschluss vom 12. November 2004 ausgeführt hat – Zwei-

fel an seiner Sachkunde begründeten. Auf mangelnde Sachkunde kann sich

aber ein gegen einen Sachverständigen gerichteter Befangenheitsantrag nicht

stützen (BGHR StPO § 74 Ablehnung 1). Dass der Sachverständige hingegen

von der Täterschaft des Angeklagten, von der er, wie er mehrfach betont hat,

lediglich als Arbeitshypothese ausgegangen sei, bereits überzeugt war, lässt

sich dem Gutachten nicht entnehmen. Das Landgericht hat deshalb auch die-

sen Befangenheitsantrag zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

Rissing-van Saan Bode Otten

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