Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 01.12.2006 – 2 StR 484/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 484/06

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 2. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Zu der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld gemäß § 57 a

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB merkt der Senat an:

Zwar ist die Formulierung, dass aus der Tat ein "unbedingter, menschen-

verachtender Vernichtsungswille" spreche, rechtlich bedenklich. Aus dem nach-

folgenden Satz, dass der Angeklagte in der Tatsituation mit beinahe beispielslo-

ser Brutalität und Gefühlskälte gegen sein Opfer vorgegangen sei, und dem

Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass das Landge-

richt nicht das Merkmal des Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten dop-

pelt verwertet hat (§ 46 Abs. 3 StGB), sondern dessen besonders hohe krimi-

nelle Energie, die sich darin gezeigt hat, dass er insgesamt dreimal mit unter-

schiedlichen Tatmitteln zur Tötung des Opfers angesetzt hat, zuletzt nach einer

Pause, in der er angefangen hatte, die Wohnung des Opfers zu durchsuchen.

Hinsichtlich der weiteren, vom Landgericht bei der Abwägung berücksichtigten

Umstände wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des

Generalbundesanwalts vom 8. November 2006 Bezug genommen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck