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BGH Beschluss vom 01.12.2006 – 2 StR 484/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 2. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Zu der Bejahung der besonderen Schwere der Schuld gemäß § 57 a
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB merkt der Senat an:
Zwar ist die Formulierung, dass aus der Tat ein "unbedingter, menschen-
verachtender Vernichtsungswille" spreche, rechtlich bedenklich. Aus dem nach-
folgenden Satz, dass der Angeklagte in der Tatsituation mit beinahe beispielslo-
ser Brutalität und Gefühlskälte gegen sein Opfer vorgegangen sei, und dem
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, dass das Landge-
richt nicht das Merkmal des Tötungsvorsatzes zu Lasten des Angeklagten dop-
pelt verwertet hat (§ 46 Abs. 3 StGB), sondern dessen besonders hohe krimi-
nelle Energie, die sich darin gezeigt hat, dass er insgesamt dreimal mit unter-
schiedlichen Tatmitteln zur Tötung des Opfers angesetzt hat, zuletzt nach einer
Pause, in der er angefangen hatte, die Wohnung des Opfers zu durchsuchen.
Hinsichtlich der weiteren, vom Landgericht bei der Abwägung berücksichtigten
Umstände wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des
Generalbundesanwalts vom 8. November 2006 Bezug genommen.
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