BGH Beschluss vom 01.12.2006 – 2 StR 495/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Limburg an der Lahn vom 19. Juli 2006
a) im Schuldspruch im Fall 3 der Urteilsgründe dahin geändert,
dass die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpres-
sung entfällt;
b) im Strafausspruch über die Einzelstrafe im Fall 3 der Urteils-
gründe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung, gefährli-
cher Körperverletzung, versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit
gefährlicher Körperverletzung und mit Bedrohung sowie wegen gefährlicher
Körperverletzung in vier tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, rechtlich zu-
sammentreffend mit Nötigung in fünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen,
zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Sei-
ne auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat in dem aus der Be-
schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im
Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung wegen (tateinheitlicher) versuchter räuberischer Er-
pressung im Fall 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach
den Feststellungen forderte der Angeklagte den von ihm zuvor erheblich miss-
handelten Geschädigten R. auf, ihm am nächsten Tag 100 Euro zu übergeben;
andernfalls werde er ihn erneut schlagen. Zu einer Geldübergabe kam es in der
Folgezeit offenbar nicht; Gründe dafür sind nicht festgestellt. Dass eine erneute
Hauptverhandlung zu weitergehenden Feststellungen führen würde, hält der
Senat für ausgeschlossen. Es ist daher zugunsten des Angeklagten davon aus-
zugehen, dass er vom Versuch der (räuberischen) Erpressung strafbefreiend
zurückgetreten ist; ein Fehlschlag des Versuchs ist nicht ersichtlich.
2. Der Rechtsfehler führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Auf-
hebung des Einzelstrafausspruchs im Fall 3 sowie des Gesamtstrafenaus-
spruchs. Ein Beruhen der Strafzumessung auf dem Rechtsfehler war nicht aus-
zuschließen, da das Landgericht die Strafe gerade dem (gemäß §§ 21, 49
Abs. 1 gemilderten) Strafrahmen des § 249 Abs. 1 i.V.m. § 255 StGB entnom-
men und die tateinheitliche Begehung ausdrücklich strafschärfend gewertet hat
(UA S. 43). § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO war im Hinblick darauf, dass der Ein-
zelstrafenbemessung ein anderer Strafrahmen zugrunde zu legen ist, nicht an-
wendbar. Die Aufhebung der Einzelstrafe führt auch zur Aufhebung der Ge-
samtstrafe.
Rissing-van Saan Bode Otten
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