Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2006 – AnwZ (B) 118/05

Senat fuer Anwaltssachen

BUNDESGERICHTSHOF

AnwZ(B) 118/05

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2006

in dem Verfahren

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzenden

Richter Terno und Basdorf, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie

die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und Prof. Dr. Quaas

nach mündlicher Verhandlung am 4. Dezember 2006

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss

des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofes vom

14. November 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen

und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-

denen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren wird in beiden Rechtszügen

auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

2

Der Antragsteller wurde am 31. Januar 1984 zur Rechtsanwaltschaft und

als Rechtsanwalt beim Amtsgericht G. und beim Landgericht B.

zugelassen.

Mit Verfügung vom 17. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die

Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 7

BRAO wegen Vermögensverfalls. Dieser Bescheid wurde dem Antragsteller am

18. August 2005 zugestellt.

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Der Antragsteller hat mit seinem am 21. September 2005 eingegangenen

Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Aufhebung der Widerrufsverfügung

sowie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

Antragsfrist beantragt. Der Anwaltsgerichtshof hat den Wiedereinsetzungsan-

trag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzuläs-

sig verworfen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Be-

schwerde.

II.

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Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), hat in der

Sache aber keinen Erfolg. Der Anwaltsgerichtshof hat zu Recht den Wiederein-

setzungsantrag zurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung

als unzulässig verworfen. Dessen ungeachtet ist der Antrag auf gerichtliche

Entscheidung unbegründet.

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1. Es kann dahinstehen, ob mit einer Entscheidung des Anwaltsgerichts-

hofs, wie der Antragsteller meint, nach dem Gang des Verfahrens erst nach

mündlicher Verhandlung oder nach erklärtem Verzicht auf eine solche zu rech-

nen gewesen sei. Jedenfalls liegt die vom Antragsteller gerügte Verletzung sei-

nes Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor, weil sich bereits der Anwaltsge-

richtshof mit dem Beschwerdevorbringen des Antragstellers im Beschluss vom

13. Dezember 2005 befasst und dieses für nicht durchgreifend erachtet hat. Im

Übrigen ermittelt der erkennende Senat den Sachverhalt im Beschwerdeverfah-

ren als Tatsacheninstanz in eigener Verantwortung. Auf etwaige Verfahrensfeh-

ler der Vorinstanz kommt es damit nicht mehr an; durch die Anhörung des An-

tragstellers im Beschwerdeverfahren wird eine etwaige Verletzung des rechtli-

chen Gehörs im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof jedenfalls geheilt (Se-

natsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ(B) 36/02 unter II).

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2. Der Anwaltsgerichtshof hat mit Recht den Antrag auf Wiedereinset-

zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der für den Antrag auf gerichtli-

che Entscheidung geltenden Monatsfrist (§ 16 Abs. 5 BRAO) zurückgewiesen

und dementsprechend den verspätet eingegangenen Antrag auf gerichtliche

Entscheidung als unzulässig verworfen.

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Der Antragsteller war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Frist

zur Einreichung des Antrages auf gerichtliche Entscheidung zu wahren (§§ 22

Abs. 2 Satz 1 FGG, 40 Abs. 4 BRAO). Ein Verschulden des Verfahrensbevoll-

mächtigten des Antragstellers, das dem Antragsteller zuzurechnen ist (§ 22

Abs. 2 Satz 2 FGG), hat der Anwaltsgerichtshof mit Recht darin gesehen, dass

der Verfahrensbevollmächtigte sich bei der Fristenberechnung nicht an dem

aus der Postzustellungsurkunde ersichtlichen Zustellungsdatum orientiert hat,

sondern an dem Datum des Gesprächs, in dem der Antragsteller ihm den Wi-

derruf mit der Bitte um Vertretung vorgelegt hatte. Gründe, welche dieses Ver-

sehen entschuldigen könnten, liegen nicht vor.

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Die Ursache für die Fristversäumung liegt im vorliegenden Fall nicht in

der fehlerhaften Notierung, sondern in der fehlerhaften Ermittlung der Frist. Den

Fristablauf für fristengebundene Prozesshandlungen hat der mit der Bearbei-

tung der Sache betraute Rechtsanwalt in eigener Verantwortung zu ermitteln

oder zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2005 - X ZB 31/03,

BRAK-Mitt. 2005, 181, unter II). Dieser Anforderung ist der Verfahrensbevoll-

mächtigte des Antragstellers nicht gerecht geworden. Das Vorbringen in der

sofortigen Beschwerde, der Verfahrensbevollmächtigte sei wegen des Wider-

rufs erregt gewesen, als ihm dieser vorgelegt worden sei, vermag den Verstoß

gegen die dem Rechtsanwalt obliegende Sorgfalt nicht zu entschuldigen. Wenn

der Verfahrensbevollmächtigte die Eintragung der Sache als Fristsache ("ge-

naue Wiedervorlage") nicht seinem Büropersonal überließ, sondern selbst vor-

nahm, damit die Vermögenssituation des Antragstellers innerhalb der Kanzlei

nicht bekannt wurde, musste er in besonderer Weise darauf achten, dass er

selbst die einzutragende Frist zutreffend ermittelt hatte; denn eine Kontrolle der

Fristberechnung durch sein Büropersonal konnte nicht stattfinden, wenn er die-

ses an der Eintragung der Frist nicht beteiligte.

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3. Im Übrigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch unbe-

gründet. Der Widerruf der Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft

(§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) ist weder in formeller noch in materieller Hinsicht zu

beanstanden. Der Antragsteller war, wie er einräumt, im Zeitpunkt der Wider-

rufsverfügung in Vermögensverfall geraten. Anhaltspunkte dafür, dass die Inte-

ressen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht gefährdet wa-

ren, liegen nicht vor. Der Widerrufsgrund ist auch nicht nachträglich entfallen.

Von einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse kann im Hinblick auf das

Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers (32 IN /06 AG

G. ) nicht ausgegangen werden.

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4. Der Senat setzt den Geschäftswert - übereinstimmend für das Be-

schwerdeverfahren und für das vorinstanzliche Verfahren - in der in Fällen der

vorliegenden Art üblichen Höhe und damit abweichend vom Anwaltsgerichtshof

fest (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2004 - AnwZ(B) 60/03 und vom

18. April 2005 - AnwZ(B) 32/04; Henssler/Prütting-Dittmann, BRAO, 2. Aufl.,

§ 202 Rdnr. 2).

Terno

Basdorf

Ernemann

Frellesen

Wüllrich

Frey

Quaas

Vorinstanz:

AGH Celle, Entscheidung vom 14.11.2005 - AGH 23/05 (II 12) -