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BGH Beschluss vom 19.04.2005 – X ZB 31/03

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZB 31/03

BESCHLUSS

vom

19. April 2005

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die

Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des

Kammergerichts vom 24. Juni 2003 wird auf ihre Kosten zurückge-

wiesen.

Streitwert: 664.270,41 €.

Gründe

I. Die Parteien streiten um Vergütung aus einem Auftrag über die Liefe-

rung und Montage von Telekommunikationsanlagen für die Bauten des Deut-

schen Bundestages im inneren Spreebogen in Berlin. Das Landgericht Berlin

hat mit Urteil vom 28. Februar 2003, das der Klägerin am 19. März 2003 zuge-

stellt worden ist, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 22. April

2003 Berufung eingelegt. Am 21. Mai 2003 hat die Klägerin einen Antrag auf

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt, mit Schriftsatz vom

4. Juni 2003 die Berufung begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in

die Berufungsbegründungsfrist gestellt. Zur Begründung hat sie vorgetragen,

die zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte des Prozeßbevollmächtigten der

Klägerin habe entsprechend der allgemeinen Anweisung nach Eingang des Ur-

teils des Landgerichts sowohl die Berufungsfrist als auch die einwöchige Vor-

frist und die Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist berechnet, im Terminka-

lender und auf dem Urteil notiert und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin

das Empfangsbekenntnis mitsamt Urteil zur Unterzeichnung vorgelegt. Aus

nicht mehr feststellbaren Gründen sei die Berufungsbegründungsfrist von der

Rechtsanwaltsfachangestellten fehlerhaft statt auf den 19. Mai 2003 auf den

22. Mai 2003 notiert worden. Der Prozeßbevollmächtigte habe bei Vorlage des

Empfangsbekenntnisses zur Unterzeichnung festgestellt, daß die Rechtsmittel-

fristen festgehalten und notiert waren. Er habe die Berufungsfrist überprüft, zur

Kontrolle ebenfalls berechnet, den 22. April 2003 als zutreffende Frist ermittelt,

das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zur Wiedervorlage verfügt. Am

22. April 2003 habe er die Ausfertigung der Berufungsschrift angewiesen und in

ihr mitgeteilt, Anträge und Begründung der Berufung innerhalb der am 22. Mai

2003 auslaufenden Berufungsbegründungsfrist zu fertigen und einzureichen.

Die Berufungsschrift sei wie üblich standardmäßig abgefaßt worden. Eine

Überprüfung der Begründungsfrist sei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt und ha-

be auch noch nicht zu erfolgen brauchen, weil die Klägerin noch nicht endgültig

entschieden habe, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt werden

sollte. Nach Ablauf der für die Berufungsbegründung richtig auf den 12. Mai

2003 notierten Vorfrist sei die Akte dem Prozeßbevollmächtigten nicht mehr

vorgelegt worden. Erst aufgrund seiner Anweisung vom 21. Mai 2003 sei die

Akte zur Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aus der

Registratur herausgesucht worden.

Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen

richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.

II. Die statthafte Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein der Klägerin zure-

chenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der

Berufungsbegründungsfrist darin gesehen, daß er bei der Fertigung der Beru-

fungsschrift vom 22. April 2003 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht

nachgeprüft und eine Korrektur der fehlerhaft notierten Frist unterlassen hat.

Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

daß sich der Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und

Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorg-

fältig überwachte Bürokräfte entlasten kann. Hiervon ist die Prüfung des Frist-

ablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden.

Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die

Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird

(BGH, Beschl. v. 13.11.1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627). Nach den zur an-

waltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles

ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und

Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschl. v. 28.9.1989

- VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12;

Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189). Die von der Klägerin als

rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob der Anwalt, dem die Akten zur Fer-

tigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, den Ablauf der Berufungsbe-

gründungsfrist kontrollieren muß, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Die Überwa-

chungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der

Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die

Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ord-

nungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2

Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom

27. Juni 2001 mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt

und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits

feststeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit der an-

waltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäum-

nisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusam-

menhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebote-

nen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prü-

fung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH,

Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; Beschl. v. 22.12.2004

- III ZB 58/04). Das Berufungsgericht hat die Fristversäumung daher zu Recht

als verschuldet angesehen, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und

die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.

Bei dieser Sachlage ist die vom Berufungsgericht bejahte und von der

Rechtsbeschwerde als grundsätzlich zur Entscheidung gestellte Frage, ob den

Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei Unterzeichnung des Empfangsbe-

kenntnisses eine Pflicht zur Nachberechnung der Berufungs- und Berufungsbe-

gründungspflicht traf, weil die von der Bürokraft notierte Berufungsbegrün-

dungsfrist offensichtlich und schon auf den ersten Blick erkennbar unrichtig sein

mußte, nicht entscheidungserheblich, zumal sie typischerweise auf den Einzel-

fall bezogen und daher nicht geeignet ist als Grundlage zu rechtsgrundsätzli-

chen Ausführungen zu dienen (BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 510/02; dort

auch zu den erhöhten Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Rückgabe des

Empfangsbekenntnisses vor zutreffender Notierung der Fristen im Fristenka-

lender m.w.N.).

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Ambrosius

Asendorf