BGH Beschluss vom 19.04.2005 – X ZB 31/03
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
X ZB 31/03
BESCHLUSS
vom
19. April 2005
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Scharen, Keukenschrijver, die
Richterin Ambrosius und den Richter Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
Kammergerichts vom 24. Juni 2003 wird auf ihre Kosten zurückge-
wiesen.
Streitwert: 664.270,41 €.
Gründe
I. Die Parteien streiten um Vergütung aus einem Auftrag über die Liefe-
rung und Montage von Telekommunikationsanlagen für die Bauten des Deut-
schen Bundestages im inneren Spreebogen in Berlin. Das Landgericht Berlin
hat mit Urteil vom 28. Februar 2003, das der Klägerin am 19. März 2003 zuge-
stellt worden ist, die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 22. April
2003 Berufung eingelegt. Am 21. Mai 2003 hat die Klägerin einen Antrag auf
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt, mit Schriftsatz vom
4. Juni 2003 die Berufung begründet und einen Antrag auf Wiedereinsetzung in
die Berufungsbegründungsfrist gestellt. Zur Begründung hat sie vorgetragen,
die zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte des Prozeßbevollmächtigten der
Klägerin habe entsprechend der allgemeinen Anweisung nach Eingang des Ur-
teils des Landgerichts sowohl die Berufungsfrist als auch die einwöchige Vor-
frist und die Berufungsbegründungsfrist nebst Vorfrist berechnet, im Terminka-
lender und auf dem Urteil notiert und dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin
das Empfangsbekenntnis mitsamt Urteil zur Unterzeichnung vorgelegt. Aus
nicht mehr feststellbaren Gründen sei die Berufungsbegründungsfrist von der
Rechtsanwaltsfachangestellten fehlerhaft statt auf den 19. Mai 2003 auf den
22. Mai 2003 notiert worden. Der Prozeßbevollmächtigte habe bei Vorlage des
Empfangsbekenntnisses zur Unterzeichnung festgestellt, daß die Rechtsmittel-
fristen festgehalten und notiert waren. Er habe die Berufungsfrist überprüft, zur
Kontrolle ebenfalls berechnet, den 22. April 2003 als zutreffende Frist ermittelt,
das Empfangsbekenntnis unterzeichnet und zur Wiedervorlage verfügt. Am
22. April 2003 habe er die Ausfertigung der Berufungsschrift angewiesen und in
ihr mitgeteilt, Anträge und Begründung der Berufung innerhalb der am 22. Mai
2003 auslaufenden Berufungsbegründungsfrist zu fertigen und einzureichen.
Die Berufungsschrift sei wie üblich standardmäßig abgefaßt worden. Eine
Überprüfung der Begründungsfrist sei zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt und ha-
be auch noch nicht zu erfolgen brauchen, weil die Klägerin noch nicht endgültig
entschieden habe, ob das Berufungsverfahren tatsächlich durchgeführt werden
sollte. Nach Ablauf der für die Berufungsbegründung richtig auf den 12. Mai
2003 notierten Vorfrist sei die Akte dem Prozeßbevollmächtigten nicht mehr
vorgelegt worden. Erst aufgrund seiner Anweisung vom 21. Mai 2003 sei die
Akte zur Beantragung der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aus der
Registratur herausgesucht worden.
Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen. Hiergegen
richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin.
II. Die statthafte Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht ein der Klägerin zure-
chenbares Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten an der Versäumung der
Berufungsbegründungsfrist darin gesehen, daß er bei der Fertigung der Beru-
fungsschrift vom 22. April 2003 den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht
nachgeprüft und eine Korrektur der fehlerhaft notierten Frist unterlassen hat.
Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
daß sich der Rechtsanwalt nur von der routinemäßigen Fristberechnung und
Fristenkontrolle durch Übertragung dieser Tätigkeit auf zuverlässige und sorg-
fältig überwachte Bürokräfte entlasten kann. Hiervon ist die Prüfung des Frist-
ablaufs im Zusammenhang mit der Bearbeitung der Sache zu unterscheiden.
Diesen hat der Rechtsanwalt eigenverantwortlich nachzuprüfen, wenn ihm die
Sache zur Vorbereitung der fristgebundenen Prozeßhandlung vorgelegt wird
(BGH, Beschl. v. 13.11.1975 - III ZB 18/75, NJW 1976, 627). Nach den zur an-
waltlichen Fristenkontrolle entwickelten Grundsätzen hat der Rechtsanwalt alles
ihm Zumutbare zu tun und zu veranlassen, damit die Fristen zur Einlegung und
Begründung eines Rechtsmittels gewahrt werden (BGH, Beschl. v. 28.9.1989
- VII ZR 115/89, NJW 1990, 1239 = BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 12;
Beschl. v. 17.3.2004 - IV ZB 41/03, BB 2004, 1189). Die von der Klägerin als
rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, ob der Anwalt, dem die Akten zur Fer-
tigung der Berufungsschrift vorgelegt werden, den Ablauf der Berufungsbe-
gründungsfrist kontrollieren muß, ist nicht mehr klärungsbedürftig. Die Überwa-
chungspflicht des Rechtsanwalts, dem die Handakten zwecks Fertigung der
Berufungsschrift vorgelegt werden, beschränkt sich nicht auf die Prüfung, ob die
Berufungsfrist zutreffend notiert ist, sondern erstreckt sich auch auf die ord-
nungsgemäße Notierung der Berufungsbegründungsfrist, die nach § 520 Abs. 2
Satz 1 ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom
27. Juni 2001 mit der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils zu laufen beginnt
und deren Ablauf daher im Zeitpunkt der Fertigung der Berufungsschrift bereits
feststeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es mit der an-
waltlichen Verpflichtung, alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Fristversäum-
nisse zu treffen, nicht zu vereinbaren, wollte sich der Anwalt bei der im Zusam-
menhang mit der Aktenvorlage zwecks Fertigung der Berufungsschrift gebote-
nen Prüfung der Fristnotierung auf die Berufungsfrist beschränken und die Prü-
fung der bereits feststehenden Berufungsbegründungsfrist aussparen (BGH,
Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 243/03, FamRZ 2004, 1183; Beschl. v. 22.12.2004
- III ZB 58/04). Das Berufungsgericht hat die Fristversäumung daher zu Recht
als verschuldet angesehen, den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und
die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Bei dieser Sachlage ist die vom Berufungsgericht bejahte und von der
Rechtsbeschwerde als grundsätzlich zur Entscheidung gestellte Frage, ob den
Prozeßbevollmächtigten der Klägerin bei Unterzeichnung des Empfangsbe-
kenntnisses eine Pflicht zur Nachberechnung der Berufungs- und Berufungsbe-
gründungspflicht traf, weil die von der Bürokraft notierte Berufungsbegrün-
dungsfrist offensichtlich und schon auf den ersten Blick erkennbar unrichtig sein
mußte, nicht entscheidungserheblich, zumal sie typischerweise auf den Einzel-
fall bezogen und daher nicht geeignet ist als Grundlage zu rechtsgrundsätzli-
chen Ausführungen zu dienen (BGH, Beschl. v. 24.7.2003 - IX ZB 510/02; dort
auch zu den erhöhten Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Rückgabe des
Empfangsbekenntnisses vor zutreffender Notierung der Fristen im Fristenka-
lender m.w.N.).
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Ambrosius
Asendorf