Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2006 – II ZB 2/06

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-

verfolgung mutwillig ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger auf

Kosten der Staatskasse eine Rechtsfrage klären lässt, die allein die

Vergütung des ihm beigeordneten Anwalts betrifft. Derartige Fragen

muss der beigeordnete Rechtsanwalt auf seine Kosten im Verfahren

nach § 126 ZPO klären lassen.

Beschwerdewert: 132,00 €

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.11.2005 - 2 O 1440/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 W 1412/05 -