BGH Beschluss vom 04.12.2006 – II ZB 2/06
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechts-
verfolgung mutwillig ist. Es ist nicht erforderlich, dass der Kläger auf
Kosten der Staatskasse eine Rechtsfrage klären lässt, die allein die
Vergütung des ihm beigeordneten Anwalts betrifft. Derartige Fragen
muss der beigeordnete Rechtsanwalt auf seine Kosten im Verfahren
nach § 126 ZPO klären lassen.
Beschwerdewert: 132,00 €
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 01.11.2005 - 2 O 1440/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 14.12.2005 - 3 W 1412/05 -