BGH Beschluss vom 04.12.2006 – II ZR 305/05
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe
und Dr. Reichart
beschlossen:
Die Beschwerde der Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom
20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz
(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die
Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Die von der Streithelferin geforderte Vorlage an den EuGH erübrigt sich, weil
nach der st. Rspr. des Senats die Europarechtskonformität der Judikatur zur
verdeckten Sacheinlage außer Zweifel steht.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 820.000,00 €
Goette
Kraemer
Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.03.2004 - 82 O 168/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.10.2005 - 18 U 76/04 -