Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.12.2006 – II ZR 305/05

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Dezember 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe

und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Streithelferin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom

20. Oktober 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die von der Streithelferin geforderte Vorlage an den EuGH erübrigt sich, weil

nach der st. Rspr. des Senats die Europarechtskonformität der Judikatur zur

verdeckten Sacheinlage außer Zweifel steht.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Streithelferin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 820.000,00 €

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 26.03.2004 - 82 O 168/03 - OLG Köln, Entscheidung vom 20.10.2005 - 18 U 76/04 -