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BGH Beschluss vom 05.12.2006 – 3 StR 420/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 14. Februar 2006 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1.
der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-
stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-
gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin
geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaub-
ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs
Monaten verurteilt ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das
Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-
klagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Dies führt zum Weg-
fall der Gesamtstrafe. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Über-
prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die im Fall II. 2.
der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-
ten hat Bestand. Zwar hat das Landgericht bei deren Bemessung die weitere
ausgeurteilte Tat zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Die Strafe erweist sich
jedoch auch bei Nichtberücksichtigung dieses Zumessungsgesichtspunkts im
Hinblick auf die Wirkstoffmenge des gehandelten Kokains und die einschlägige
Vorstrafe des Angeklagten als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1
StPO.
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