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BGH Beschluss vom 05.12.2006 – 3 StR 420/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 14. Februar 2006 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1.

der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ein-

stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendi-

gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin

geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaub-

ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs

Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe

1

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das

Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-

klagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Dies führt zum Weg-

fall der Gesamtstrafe. Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Über-

prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die im Fall II. 2.

der Urteilsgründe verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Mona-

ten hat Bestand. Zwar hat das Landgericht bei deren Bemessung die weitere

ausgeurteilte Tat zu Lasten des Angeklagten gewürdigt. Die Strafe erweist sich

jedoch auch bei Nichtberücksichtigung dieses Zumessungsgesichtspunkts im

Hinblick auf die Wirkstoffmenge des gehandelten Kokains und die einschlägige

Vorstrafe des Angeklagten als angemessen im Sinne des § 354 Abs. 1 a Satz 1

StPO.

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Becker Hubert