Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 05.12.2006 – 3 StR 428/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. De-
zember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 9. Juni 2006 aufge-
hoben und das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte
in den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe wegen sexuellen
Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist; im Umfang
der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die dem
Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen der
Staatskasse zur Last;
b) das vorbezeichnete Urteil
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte
des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in
drei Fällen schuldig ist;
bb) im Gesamtstrafenausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten
des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Neben-
klägerin, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verur-
teilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revi-
sion macht der Angeklagte für einen Teil der abgeurteilten Taten das Fehlen
einer Prozessvoraussetzung geltend; darüber hinaus rügt er die Verletzung
formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Einstel-
lung des Verfahrens und zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs, bleibt
im Übrigen jedoch ohne Erfolg.
2
1. In den Fällen II. 4 und 5 der Urteilsgründe fehlt es an der Verfahrens-
voraussetzung einer wirksamen Anklage und eines wirksamen Eröffnungsbe-
schlusses. In der - unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen - Anklage
vom 6. Juni 2005 legt die Staatsanwaltschaft dem Angeklagten insoweit zur
Last, zwischen 1991 und dem 12. September 2004 der - am 7. Februar 1989
geborenen und in diesem Zeitraum daher zwischen einem Jahr und zehn Mo-
naten und 15 Jahren und sieben Monaten alten - Nebenklägerin in einer von
zwei in Betracht kommenden Wohnungen einmal den Finger in die Scheide ge-
steckt sowie einmal ihre Hände an sein Geschlechtsteil geführt zu haben, damit
sie ihn dort streichele. Eine weitere Konkretisierung der Taten findet nicht statt;
rechtlich vorgeworfen werden sie dem Angeklagten - trotz der im genannten
Tatzeitraum in Betracht kommenden Schutzaltersgrenzen (vgl. §§ 174, 176,
182 StGB; siehe dazu BGH NStZ 2005, 282, 283) - lediglich als Missbrauch
einer Jugendlichen (§ 182 Abs. 2 Nr. 1 StGB). Trotz des großzügigeren Maß-
stabs, der in Verfahren wegen einer Vielzahl von sexuellen Übergriffen auf Kin-
der und/oder Jugendliche anzulegen ist, werden Anklage und Eröffnungsbe-
schluss damit insoweit nicht mehr den Anforderungen gerecht, die - auch zur
3
4
5
Ermöglichung einer wirksamen Verteidigung - an die Konkretisierung der vor-
geworfenen Taten und damit an die Eingrenzung des Verfahrensgegenstandes
in Anklage und Eröffnungsbeschluss zu stellen sind. Dass eine weitere Konkre-
tisierung möglich gewesen wäre, zeigen die in der Hauptverhandlung ergän-
zend getroffenen Feststellungen.
Gemäß § 354 Abs. 1, § 206 a Abs. 1 StPO ist das Verfahren demgemäß
in den genannten beiden Fällen einzustellen; dies führt zur Aufhebung der Ge-
samtstrafe.
2. Im Übrigen hat das angefochtene Urteil Bestand.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Tatvorwurf in
Ziffer 1. der Anklageschrift vom 27. Oktober 2005 (Fall II. 10 der Urteilsgründe)
hinreichend konkretisiert. Die Tatzeit ist erheblich eingegrenzt und der Tatort
genau bestimmt, insbesondere wird die Tat jedoch deutlich von denkbaren an-
deren vergleichbaren Missbrauchsfällen durch das besondere Detail abgeho-
ben, dass der Angeklagte der Nebenklägerin nach Vollzug des Geschlechtsver-
kehrs ein bestimmtes Handy schenkte, welches sich die Nebenklägerin ge-
wünscht hatte.
6
Die sonstigen formellen und die sachlichrechtlichen Beanstandungen der
Revision sind, soweit sie sich nicht ohnehin durch die Aufhebung der Gesamt-
strafe erledigt haben, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO offensichtlich unbegrün-
det, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober
2006 zutreffend dargelegt hat.
Tolksdorf Miebach Pfister
Becker Hubert