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BGH Beschluss vom 05.12.2006 – 3 StR 441/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
3 StR 441/06 vom 5. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen Mordes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 2006 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der
Senat:
Es kann dahinstehen, ob der Inhalt der Protokolle der polizeilichen Ver- nehmungen des Angeklagten prozessordnungsgemäß in die Hauptverhand- lung eingeführt worden ist. Denn das Landgericht hat das Protokoll der richter- lichen Vernehmung des Angeklagten vom 6. August 2005 gemäß § 254 Abs. 1 StPO verlesen, in der er den Tathergang im Wesentlichen so schilder- te, wie bei den vorangegangenen polizeilichen Vernehmungen, und auf diese Schilderung Bezug nahm (UA S. 18). Bereits diese Schilderung der Tat recht- fertigt die Verurteilung wegen Mordes, da sie die Mordmerkmale der Heimtü- cke sowie der Ermöglichung einer anderen Straftat belegt. Das Protokoll der richterlichen Vernehmung war verwertbar; der vorherigen Bestellung eines Pflichtverteidigers bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht.
Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Becker