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BGH Beschluss vom 05.12.2006 – 3 StR 456/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 456/06

BESCHLUSS

vom

5. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. De-

zember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 21. Juli 2006 im Schuldspruch dahin geän-

dert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-

mitteln in Tateinheit mit - täterschaftlichem - Handeltreiben mit Betäubungsmit-

teln, jeweils in nicht geringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des

Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs; im Übrigen

ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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Nach den Feststellungen führte der Angeklagte als angeworbener Dro-

genkurier über 35 kg Marihuana aus den Niederlanden in die Bundesrepublik

Deutschland ein; einen irgendwie gearteten Einfluss auf die Beschaffung oder

den weiteren Umsatz der Betäubungsmittel hatte er nicht. Gleichwohl hat das

Landgericht angenommen, der Angeklagte sei auf Grund der eigenständigen

Organisation des Transports mittels eines Mietwagens als Täter des Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln anzusehen.

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Bei der auch in dieser Fallkonstellation nach allgemeinen Regeln im We-

ge einer wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. §

25 Rdn. 13 m. w. N.) vorzunehmenden Abgrenzung zwischen Täterschaft und

Beihilfe kommt dem Angeklagten, der selbst nach Auffassung des Landgerichts

nicht Hauptprofiteur des Betäubungsmittelgeschäfts war, nach den getroffenen

Feststellungen eine lediglich untergeordnete Position zu. Er hat sich deshalb

der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

schuldig gemacht (vgl. zuletzt BGH, Beschl. vom 24. Oktober 2006 - 3 StR

388/06; zur neueren Rechtsprechung in solchen Fällen: Winkler NStZ 2005,

315; 2006, 328).

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 Abs. 1

StPO steht dem nicht entgegen. Der geständige Angeklagte hätte sich nicht

anders als geschehen verteidigen können.

Der Strafausspruch hat trotz der vorgenommenen Änderung des Schuld-

spruchs Bestand. Im Hinblick darauf, dass die Strafe nach wie vor dem Straf-

rahmen des § 30 Abs. 1 BtMG zu entnehmen ist, kann der Senat - zumal unter

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Berücksichtigung der großen Menge des Marihuanas (Wirkstoffgehalt ca. 4,5

kg) - ausschließen, dass das Landgericht auf eine mildere Strafe erkannt hätte.

Winkler Miebach Pfister

von Lienen Hubert