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BGH Beschluss vom 06.12.2006 – 1 StR 499/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2006 beschlossen:
Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einreichung einer schriftli-
chen Gegenerklärung wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Der Senat hat die Revision der Angeklagten durch Beschluss vom
7. November 2006 als offensichtlich unbegründet verworfen. Nach einer im Revisi-
onsrechtszug erlassenen Sachentscheidung, die das Verfahren zum Abschluss ge-
bracht hat, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht
(BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deshalb - unabhängig davon, dass die Angeklagte
die Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO versäumt hat - ist der Antrag auf Wie-
dereinsetzung unzulässig.
2
Eine Auslegung des Vorbringens als Antrag nach § 356a StPO führt ebenfalls
nicht zum Erfolg. Auch hier ist der Antrag nicht innerhalb der Wochenfrist (§ 356a
Satz 2 StPO) angebracht worden. Im Übrigen hat der Senat in seinem Verwerfungs-
beschluss keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Ange-
klagten kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre.
Nack Wahl Kolz
Elf Graf