BGH Beschluss vom 06.12.2006 – 2 ARs 478/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2006
in der Klageerzwingungssache
gegen
wegen Rechtsbeugung
Antragsteller:
Az.: 349 Js 11227/06 Staatsanwaltschaft Potsdam Az.: 5500 Zs 126/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 1 Ws 118/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2006 beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. November
2006 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr.
Bode und Rothfuß wird als unzulässig verworfen, weil der An-
tragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht hat (§ 26 a
Abs. 1 Nr. 2 StPO).
Soweit der Antragsteller auch die übrigen Mitglieder des Senats
als befangen ablehnt, ist das Gesuch gegenstandslos, weil die-
se an der zu treffenden Entscheidung nicht mitwirken.
2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006
- Az.: 1 Ws 118/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig ver-
worfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde ange-
fochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).
Rissing-van Saan Bode Rothfuß