Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.12.2006 – 2 ARs 478/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2006

in der Klageerzwingungssache

gegen

wegen Rechtsbeugung

Antragsteller:

Az.: 349 Js 11227/06 Staatsanwaltschaft Potsdam Az.: 5500 Zs 126/06 Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg Az.: 1 Ws 118/06 Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2006 beschlossen:

1. Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 19. November

2006 gegen die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Dr.

Bode und Rothfuß wird als unzulässig verworfen, weil der An-

tragsteller keinen Ablehnungsgrund vorgebracht hat (§ 26 a

Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Soweit der Antragsteller auch die übrigen Mitglieder des Senats

als befangen ablehnt, ist das Gesuch gegenstandslos, weil die-

se an der zu treffenden Entscheidung nicht mitwirken.

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 31. August 2006

- Az.: 1 Ws 118/06 - wird auf seine Kosten als unzulässig ver-

worfen, weil dieser Beschluss nicht mit der Beschwerde ange-

fochten werden kann (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).

Rissing-van Saan Bode Rothfuß