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BGH Beschluss vom 06.12.2006 – 2 StR 480/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 6. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2006 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. April 2006 wird mit der Maßgabe als unbegründet ver- worfen, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge- ben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen.
Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Fischer