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BGH Beschluss vom 06.12.2006 – IV ZR 14/06

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Dezember 2006

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Wendt, Felsch und Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2005 wird zu-

rückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssa-

che grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht ist auf

der Grundlage einer beanstandungsfreien tatrichterlichen

Würdigung des Sachverständigengutachtens davon aus-

gegangen, dass beim Kläger bedingungsgemäß innerhalb

eines Jahres (vom Unfalltag an gerechnet) unfallbedingte

Invalidität eingetreten ist. Auf der von der Beschwerde be-

anstandeten und in dieser Allgemeinheit nicht zutreffenden

Rechtsauffassung, wonach eine dauerhafte Beeinträchti-

gung auch dann als nachgewiesen angesehen werden

kann, wenn der sich nach einem Jahr ergebende unfallbe-

dingte Zustand nach Ablauf von drei Jahren unbeschadet

gradueller Unterschiede noch immer vorhanden ist und

sich ein Ende nicht absehen lässt, beruht das angefochte-

ne Urteil deshalb nicht. Die Rüge der Verletzung rechtli-

chen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) mit der Begründung,

das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Erläuterun-

gen des Sachverständigen umgedeutet, ohne der Beklag-

ten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben,

greift nicht durch. Die insoweit von der Beschwerde bean-

standete Formulierung steht im Gesamtzusammenhang ei-

ner umfassenden Würdigung der Ergebnisse der Sachver-

ständigenanhörung in der mündlichen Verhandlung und

wird von diesen getragen. Von einer weiteren Begründung

wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgese-

hen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 127.833,97 €

Terno Dr. Schlichting Wendt

Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.07.2005 - 5 O 24/04 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2005 - 12 U 191/05 -