BGH Beschluss vom 06.12.2006 – IV ZR 302/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 6. Dezember 2006
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des 25. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 8. November 2005
wird die Revision zugelassen, soweit der Feststellungs-
antrag des Klägers den Fortbestand der Kapitallebens-
versicherung betrifft.
In diesem Umfang und im Kostenpunkt wird das vorbe-
zeichnete Urteil gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben
und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an
das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurück-
gewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens,
soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der
Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskos-
ten 18.886,61 € und für die außergerichtlichen Kosten
35.247,96 € mit der Maßgabe, dass diese im Verhältnis
zur Beklagten nur in Höhe von 53% anzusetzen sind (vgl.
dazu BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR
343/02 - NJW 2004, 1048 unter 4).
I. 1. Der Kläger begehrt Feststellung des Fortbestehens einer bei
Gründe
der Beklagten genommenen Kapitallebensversicherung mit einer Berufs-
unfähigkeits-Zusatzversicherung, die die Beklagte wegen des von ihr am
13. November 2000 erklärten Rücktritts sowie der Anfechtung wegen
arglistiger Täuschung für beendet hält. Dem Vertrag liegen die Allgemei-
nen Versicherungsbedingungen für die Kapitalversicherung auf den To-
des- und Erlebensfall (ALB 88) sowie die Bedingungen der Beklagten für
die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (B-BUZ) zu Grunde. Nach § 6
(3) ALB 88 kann der Versicherer binnen drei Jahren seit Vertragsschluss
vom Vertrag zurücktreten, wenn für die Übernahme des Versicherungs-
schutzes bedeutsame Umstände nicht oder nicht richtig angegeben wor-
den sind. Gemäß § 10 (2) B-BUZ kann der Versicherer unter den ge-
nannten Bedingungen abweichend davon binnen zehn Jahren zurücktre-
ten.
2. Der Kläger schloss im Jahr 1978 bei der Beklagten zwei Versi-
cherungsverträge ab, und zwar eine selbstständige Berufsunfähigkeits-
versicherung (Versicherungsablauf: 1. Oktober 1993) und eine Kapitalle-
bensversicherung (Versicherungssumme: 10.000 DM) mit Berufsunfähig-
keits-Zusatzversicherung; Versicherungsablauf
für die
letztgenannte
Versicherung war der 1. Oktober 2006. Für den Fall der Berufsunfähig-
keit war Beitragsbefreiung vereinbart. Am 7. Mai 1993, also kurz vor Ab-
lauf der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung, unterzeichnete
der Kläger bei dem Versicherungsvermittler S. einen Versiche-
rungsantrag mit dem Ziel, eine Erhöhung der Versicherungssumme der
Kapitallebensversicherung auf 50.000 DM sowie eine Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung mit Beitragsbefreiung und einer monatlichen Rente
in Höhe von 1.500 DM (Versicherungsablauf: 2017) zu erreichen. Die in
dem Versicherungsantrag gestellten Fragen zum "Gesundheitszustand
der zu versichernden Person" wurden in der Rubrik "Erklärungen der zu
versichernden Person (VP)" jeweils mit "nein" angekreuzt. Tatsächlich
war der Kläger im Jahre 1992 zwei Wochen wegen einer akuten Lumboi-
schialgie krankgeschrieben (Entlassungsdiagnose: LWS-Syndrom, be-
ginnende Coxarthrose links; Adipositas); im Januar/Februar 1993 hielt er
sich zur Rehabilitationsbehandlung in einer Kurklinik auf. In diesem Zeit-
raum erlitt er auch einen erst später durch eine Kernspinuntersuchung
nachgewiesenen Bandscheibenvorfall. Die Beklagte nahm diesen Antrag
nicht sogleich an, sondern übersandte dem Kläger mit Schreiben vom
4. Juni 1993 einen "Persönlichen Versorgungsvorschlag", in dem die von
ihm gewünschten Änderungen berücksichtigt waren. Der Vorschlag ent-
hielt den Vermerk: "Keine Gesundheitsangaben erforderlich", ferner den
Hinweis, der Vorschlag werde erst mit Abgabe eines entsprechenden An-
trags und dessen Annahme durch die Beklagte verbindlich. Nach Unter-
zeichnung des Vorschlags durch den Kläger stellte die Beklagte am
22. Juni 1993 den Versicherungsschein über den geänderten Vertrag
aus. Am 27. Oktober 2000 beantragte der Kläger unter Vorlage eines
ärztlichen Gutachtens bei der Beklagten Leistungen wegen Berufsunfä-
higkeit. Diese erklärte jedoch mit Schreiben vom 13. November 2000 den
Rücktritt von der im Änderungsvertrag vereinbarten Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung und focht diesen Vertrag außerdem insgesamt we-
gen arglistiger Täuschung an.
3. Das Landgericht hat der Feststellungsklage nach Beweisauf-
nahme stattgegeben. Zwar seien die Angaben des Klägers in dem Antrag
vom 7. Mai 1993 falsch gewesen; darauf komme es jedoch nicht an, weil
es sich bei dem "Persönlichen Versorgungsvorschlag" um ein neues Ver-
tragsangebot gehandelt habe, das der Kläger angenommen habe. Die
Beklagte habe mit diesem neuen Angebot keine Gesundheitsangaben
verlangt und auch nicht darauf hingewiesen, dass der Antrag vom 7. Mai
1993 weiterhin Gültigkeit gehabt habe. Auf das Rechtsmittel der Beklag-
ten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil aufgehoben und
die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die Rück-
trittserklärung der Beklagten scheitere nicht an der in § 6 (3) ALB 88 be-
stimmten Dreijahresfrist, da die Bedingungen für die Berufsunfähigkeit-
Zusatzversicherung vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswe-
sen am 19. Juni 1992 genehmigt worden seien und es für vor dem
31. Dezember 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge einer Einbe-
ziehung nach den Vorschriften des AGBG nicht bedurft habe. Danach sei
der Rücktritt wegen Verletzung der Anzeigepflicht erst dann ausge-
schlossen, wenn seit Vertragsschluss zehn Jahre verstrichen seien. Der
Rücktritt sei wirksam, weil der Kläger Gesundheitsfragen unrichtig be-
antwortet habe. Nach dem wirksamen Rücktritt bedürfe es keiner weite-
ren Feststellungen zu der Frage, ob auch die Anfechtung des Vertrages
durchgegriffen hätte.
II. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion ist teilweise begründet. Insoweit hat der Senat gemäß § 544 Abs. 7
ZPO das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
1. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, der mit Schrei-
ben vom 13. November 2000 erklärte Rücktritt der Beklagten habe das
Vertragsverhältnis auch hinsichtlich der Kapitallebensversicherung be-
endet, hat es den festgestellten Sachverhalt nicht ausgeschöpft und da-
durch den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1
GG) in einem entscheidungserheblichen Punkt verletzt.
Das Berufungsgericht hat übersehen, dass die Beklagte wegen
Fristablaufs nicht mehr wirksam von dem mit dem Kläger am 22. Juni
1993 abgeschlossenen Vertrag über die Kapitallebensversicherung zu-
rücktreten konnte und einen solchen Rücktritt auch gar nicht erklärt hat.
Nach § 6 (3) ALB 88 ist ein Rücktritt bei Verletzung der Anzeigepflicht
durch den Versicherungsnehmer bzw. den Versicherten nur binnen drei
Jahren seit Vertragsschluss möglich. Diese Frist war am 13. November
2000 bereits verstrichen. Dass abweichend davon nach § 10 (2) B-BUZ
unter den dort genannten Voraussetzungen binnen zehn Jahren ein
Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung möglich ist,
rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Die Ansicht des Beru-
fungsgerichts ist schon deshalb nicht tragfähig, weil nach der Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs bei der vorliegenden Vertragsgestaltung
der Bestand der Lebensversicherung als Hauptversicherung vom Beste-
hen der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung unabhängig ist (Senats-
urteile vom 13. Oktober 1982 - IVa ZR 67/81 - VersR 1983, 25 unter I
und vom 20. September 1989 - IVa ZR 107/88 - VersR 1989, 1249 unter
2). Der im Schreiben der Beklagten vom 13. November 2000 erklärte
Rücktritt konnte daher nur zur Beendigung der Berufsunfähigkeits-
Zusatzversicherung führen, weil zu diesem Zeitpunkt zwar die Dreijah-
resfrist des § 6 (3) ALB 88, nicht aber die Zehnjahresfrist des § 10 (2) B-
BUZ abgelaufen war. Deshalb hat die Beklagte - zutreffend - auch nur
den Rücktritt hinsichtlich der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung er-
klärt.
Zu der von der Beklagten in demselben Schreiben erklärten An-
fechtung des Vertrages insgesamt wegen arglistiger Täuschung fehlt es
an tatrichterlichen Feststellungen.
2. Im Übrigen hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde zu-
rückgewiesen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543
Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zu Unrecht sieht der Kläger eine Verletzung seines
Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dar-
in, dass das Berufungsgericht seinem Antrag auf Vernehmung des in der
mündlichen Verhandlung präsenten Zeugen Sch. zum Beweis
der in einer zugleich vorgelegten eidesstattlichen Versicherung enthalte-
nen Angaben dieses Zeugen nicht gefolgt ist. Dabei kann dahinstehen,
ob aus der eidesstattlichen Versicherung tatsächlich hervorgeht, dass
der Kläger die Gesundheitsfragen bei der Antragsaufnahme am 7. Mai
1993 dem Versicherungsvermittler S. wahrheitsgemäß beantwortet,
dieser sie gleichwohl nicht in das Antragsformular aufgenommen hat.
Das Berufungsgericht hat dieses Vorbringen zutreffend als neu im Sinne
von § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO angesehen und auch zu Recht nicht
zugelassen, weil nicht dargetan ist, dass der Kläger den Beweisantrag
auf Vernehmung des Zeugen nicht schon in erster Instanz hätte stellen
können. Die Umstände des Zustandekommens des Versicherungsan-
trags vom 7. Mai 1993 waren zwischen den Parteien von Beginn an strei-
tig, die Beweiserheblichkeit der in dem Antrag bezeichneten Umstände
also bereits in erster Instanz erkennbar. Aus der eidesstattlichen Versi-
cherung ergibt sich überdies, dass sich der Zeuge mit dem Kläger bereits
unmittelbar nach dem Telefongespräch mit S. , also im Februar
2001, in Verbindung gesetzt hat.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 06.08.2004 - 25 O 21492/02 -
OLG München, Entscheidung vom 08.11.2005 - 25 U 4508/04 -