Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 07.12.2006 – 3 StR 417/06

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 417/06

URTEIL

vom

7. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Verdachts der Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember

2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Tolksdorf,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 12. Juli 2006 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung

freigesprochen. Die hiergegen gerichtete - vom Generalbundesanwalt nicht ver-

tretene - Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. Den Hilfsbeweisan-

trag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hat das Landgericht we-

gen eigener Sachkunde zu Recht abgelehnt.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Becker