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BGH Urteil vom 07.12.2006 – 3 StR 417/06
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
7. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Verdachts der Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Tolksdorf,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Winkler,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Staatsanwältin
als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Vertreterin der Nebenklägerin,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-
richts Lüneburg vom 12. Juli 2006 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch
entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse
auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe:
1
2
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung
freigesprochen. Die hiergegen gerichtete - vom Generalbundesanwalt nicht ver-
tretene - Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat
keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten ergeben. Den Hilfsbeweisan-
trag auf Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens hat das Landgericht we-
gen eigener Sachkunde zu Recht abgelehnt.
Tolksdorf Miebach Winkler
von Lienen Becker