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BGH Beschluss vom 07.12.2006 – 4 StR 319/03
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 319/03
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
hier: Bewilligung einer Pauschvergütung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 beschlos-
sen:
Dem der Nebenklägerin Saskia S. beigeordneten Rechtsanwalt
Jürgen V. aus Dortmund wird für seine Tätigkeit im Revisions-
verfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € bewilligt.
Gründe:
1
Der Rechtsanwalt wurde durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004
gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin
Saskia S. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist
deshalb zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts auf Bewilligung
einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m.
2
Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in
Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Der Antragsteller
hatte sich sowohl als Revisionsführer als auch im Hinblick auf das gegenläufige
Rechtsmittel des Angeklagten im Rahmen seiner Revisionsbegründung, bei
Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit
mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierig-
keiten aufwiesen.
3
Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrags auf die
im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins ent-
standenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unbe-
rührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden
(vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible