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BGH Beschluss vom 07.12.2006 – 4 StR 319/03

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 319/03

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

hier: Bewilligung einer Pauschvergütung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 beschlos-

sen:

Dem der Nebenklägerin Saskia S. beigeordneten Rechtsanwalt

Jürgen V. aus Dortmund wird für seine Tätigkeit im Revisions-

verfahren eine Pauschvergütung in Höhe von 650 € bewilligt.

Gründe:

1

Der Rechtsanwalt wurde durch Senatsbeschluss vom 14. Januar 2004

gemäß § 397 a Abs. 2 (a.F.) i.V.m. § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO der Nebenklägerin

Saskia S. für die Revisionsinstanz beigeordnet. Der Bundesgerichtshof ist

deshalb zur Entscheidung über den Antrag des Rechtsanwalts auf Bewilligung

einer Pauschvergütung berufen (§§ 102 Abs. 1, 99 Abs. 2 Satz 2 BRAGO i.V.m.

§ 61 Abs. 1 Satz 1 RVG).

2

Nach Anhörung der Staatskasse hält der Senat eine Pauschvergütung in

Höhe von 650 € für gerechtfertigt, aber auch ausreichend. Der Antragsteller

hatte sich sowohl als Revisionsführer als auch im Hinblick auf das gegenläufige

Rechtsmittel des Angeklagten im Rahmen seiner Revisionsbegründung, bei

Vorbereitung und bei Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Senat mit

mehreren sachlich-rechtlichen Fragen zu befassen, die besondere Schwierig-

keiten aufwiesen.

3

Soweit der Antragsteller zur weiteren Begründung seines Antrags auf die

im Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins ent-

standenen Auslagen verweist, bleibt ein eventueller Erstattungsanspruch unbe-

rührt, da Auslagen durch die Pauschvergütung nicht mit abgegolten werden

(vgl. BGH, Beschl. vom 13. Mai 2003 - 1 StR 357/02).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Sost-Scheible