BGH Urteil vom 07.12.2006 – 4 StR 355/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
7. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Dezember
2006, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
Dr. Tepperwien,
Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Kuckein,
Athing,
Richterinnen am Bundesgerichtshof
Solin-Stojanović,
Sost-Scheible
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 21. März 2006 wird verwor-
fen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-
zung und wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit räuberi-
schem Angriff auf Kraftfahrer und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt.
1. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten
Revision nur gegen den Strafausspruch bezüglich der Tat vom 5. September
2005 sowie gegen den Gesamtstrafenausspruch. Dies ergibt sich sowohl aus
der Revisionsbegründung als auch aus dem gestellten Antrag, mit dem die An-
wendung der in § 250 Abs. 3 StGB und § 316 a Abs. 2 StGB für minder schwe-
re Fälle vorgesehenen Strafrahmen und die Verhängung einer weit unter fünf
Jahren liegenden Freiheitsstrafe begehrt wird. Die vorgenommene Beschrän-
kung ist wirksam. Besondere Gründe, die ausnahmsweise zu einer Unwirksam-
keit der Revisionsbeschränkung führen können (vgl. BGHSt 29, 359, 364 f.; 33,
59; BGH NStZ 1996, 352 m.w.N.; Ruß in KK 5. Aufl. § 318 Rdn. 71), liegen
nicht vor, da die Feststellungen zum Schuldspruch eine hinreichende Grundlage
für die Prüfung der Rechtsfolgenentscheidung bilden.
Im Übrigen wäre, entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts in
seiner Antragsschrift, auch die Verurteilung wegen räuberischen Angriffs auf
Kraftfahrer (§ 316 a Abs. 1 StGB) aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Allerdings würde es für die Verwirklichung des Tatbestandes nicht ausreichen,
wenn der Angriff auf das Tatopfer erst zu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, als die-
ses nicht mehr Führer des Kraftfahrzeugs war (vgl. BGHSt 49, 8 f.; BGHR StGB
§ 316 a Abs. 1 Straßenverkehr 18). Nach den insoweit getroffenen Feststellun-
gen erfolgte der Angriff auf den Führer des Autokrans aber bereits während der
Fahrt.
2. Der angefochtene Strafausspruch hält revisionsrechtlicher Prüfung
stand.
Das sachverständig beratene Landgericht hat hinsichtlich der Tat vom
5. September 2005 die Voraussetzungen des § 21 StGB rechtsfehlerfrei ver-
neint. Dabei hat es insbesondere berücksichtigt, dass sich der Angeklagte hier
- anders als bei der einige Tage zuvor zum Nachteil des Nebenklägers began-
genen Körperverletzung - nicht in einer unerwarteten Konfliktsituation befand,
sondern dass er die Tat tagelang geplant hatte.
Auch die vom Revisionsführer beanstandete Versagung der in § 316 a
Abs. 2 StGB und § 250 Abs. 3 StGB für minder schwere Fälle vorgesehenen
Strafrahmen weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Entscheidend für
das Vorliegen eines minder schweren Falles ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven
Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß
gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass
die Anwendung der Ausnahmestrafrahmen geboten erscheint. Für die Prüfung
dieser Frage ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, bei der alle Umstände
heranzuziehen und zu würdigen sind, die für die Wertung der Tat und des Tä-
ters in Betracht kommen (vgl. BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder
schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlerfreie 1). Diese Gesamtbewertung vorzu-
nehmen ist Sache des Tatrichters. Seine Wertung ist vom Revisionsgericht nur
begrenzt nachprüfbar. Weist sie keinen Rechtsfehler auf, ist sie deshalb auch
dann zu respektieren, wenn eine andere Entscheidung möglich gewesen wäre
oder vielleicht sogar näher gelegen hätte (vgl. BGHSt 29, 319, 320; BGHR
aaO). So verhält es sich hier. Das Landgericht ist sich insbesondere bewusst
gewesen, dass die Tat insofern Besonderheiten aufweist, als es dem Angeklag-
ten letztlich um die Verwirklichung seines Racheplans ging. Auch im Übrigen
weisen weder die Erwägungen zur Strafrahmenbestimmung noch diejenigen
zur Strafzumessung im Einzelnen einen den Angeklagten benachteiligenden
Rechtsfehler auf.
Tepperwien Kuckein Athing
Solin-Stojanović Sost-Scheible