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BGH Urteil vom 07.12.2006 – III ZR 82/06

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 7. Dezember 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 307 A, Bm, AÜG § 9 Nr. 3 (F.: 23. Dezember 2003)

Seit In-Kraft-Treten des § 9 Nr. 3 AÜG in der Fassung des "Hartz III-Ge-

setzes" vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) kann sich der

Verleiher vom Entleiher auch formularmäßig eine angemessene Vermitt-

lungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den

Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt (anders

noch Senatsurteil BGHZ 155, 311 zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.).

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - LG München I

AG München

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke auf die mündliche

Verhandlung vom 7. Dezember 2006

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I, 34. Zivilkammer, vom 16. März 2006 wird zurückge-

wiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.

Aufgrund einer mit der Beklagten schriftlich vereinbarten "Auftragsbe-

stätigung" und eines "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag(es)" - jeweils vom

20. August 2004 - überließ die Klägerin der Beklagten ab dem 23. August 2004

den Glasbaumonteur K. Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"

der Klägerin sollten laut "Auftragsbestätigung" gelten und - so weiter der

"Arbeitnehmerüberlassungsvertrag" - "wesentlicher Bestandteil dieses Vertra-

ges" sein. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es u.a.:

"7 Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung

7.1 Übernimmt der AG <= Beklagte> … den Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung.

7.2 Für diese Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar gemäß nach- stehender Tabelle als vereinbart:

a) Überlassung von bis zu 3 Monaten 3.000,-- € b) Überlassung von bis zu 6 Monaten 2.000,-- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7.3 Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten wird kein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und AG"

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Am 1. Oktober 2004 schloss die Beklagte mit dem entliehenen Arbeit-

nehmer K. einen schriftlichen "Zeitarbeitsvertrag". Die Klägerin be-

ansprucht deshalb von der Beklagten das "Vermittlungshonorar" im Sinne der

Nr. 7 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Amtsgericht und Berufungsgericht haben der auf Zahlung von 3.480 €

nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht

zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuwei-

sen, weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet.

I.

7

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien durch die in

den Vertragsurkunden erfolgte Bezugnahme und die für die Beklagte gegebene

Möglichkeit, von ihnen Kenntnis zu nehmen, Vertragsinhalt geworden. Die darin

in Nr. 7 bestimmte Verpflichtung des Entleihers, im Falle der Übernahme des

ihm überlassenen Leiharbeitnehmers ein Vermittlungshonorar an den Verleiher

zu zahlen, sei weder eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307

Abs. 1 Satz 1 BGB noch eine unzulässige überraschende Klausel (§ 305c

Abs. 1 BGB). Denn der Gesetzgeber habe ein solches Vermittlungshonorar in

§ 9 Nr. 3 AÜG ausdrücklich zugelassen. Es handele sich zudem um einen

- branchenüblichen - Annex zu dem von den Parteien geschlossenen Arbeit-

nehmerüberlassungsvertrag. Das Vermittlungshonorar falle gemäß Nr. 7.1 der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, wenn der betreffende Arbeitnehmer

während eines laufenden Überlassungsvertrages o d e r in unmittelbarem

zeitlichen Zusammenhang mit diesem von dem Entleiher übernommen werde.

Jedenfalls letzteres sei hier geschehen. Habe der Arbeitnehmerüberlassungs-

vertrag - wie die Beklagte geltend mache - bereits am 30. September 2004

geendet, sei der Arbeitnehmer K. zumindest in unmittelbarem zeitli-

chen Zusammenhang mit der Überlassung, nämlich mit dem schriftlichen Zeit-

arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2004, bei der Beklagten eingestellt worden.

II.

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Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Klägerin kann

von der Beklagten Zahlung von 3.480 € Vermittlungshonorar nebst Zinsen ver-

langen. Anspruchsgrundlage ist Nr. 7.1 (in Verbindung mit Nr. 7.2 Buchst. a und

Nr. 7.3 Satz 2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.

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1.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen der Klägerin Bestandteil der von den Parteien mit der Auf-

tragsbestätigung und dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 20. August

2004 getroffenen vertraglichen Vereinbarung geworden. Das wird von der Revi-

sion hingenommen und ist auch sonst nicht zu beanstanden (vgl. § 310 Abs. 1

BGB).

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2.

Die formularmäßige Honorarverpflichtung in Nr. 7.1 der Allgemeinen Ge-

schäftsbedingungen, die gemäß der Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur

bei der Übernahme des Leiharbeitnehmers während des Überlassungsvertra-

ges, sondern weiter bei einer Übernahme in unmittelbarem zeitlichen Zusam-

menhang mit einem (schon beendeten) Überlassungsvertrag Platz greift, hält

der, auch gegenüber Unternehmern geltenden (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB)

Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Eine mit wesentlichen Grundgedanken

der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende und deshalb im Zweifel un-

angemessen benachteiligende Bestimmung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2

Nr. 1 BGB) kann nach der seit dem 1. Januar 2004 wirksamen Änderung des

§ 9 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch Art. 93 Nr. 1a

des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz III")

vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) nicht mehr angenommen wer-

den.

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a) Nach § 9 Nr. 4 AÜG a.F. waren Vereinbarungen, die dem Entleiher

untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem

dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, unwirksam. Der Se-

nat (BGHZ 155, 311, 314 f) hat diese Unwirksamkeitsfolge nicht auf ausdrückli-

che Einstellungsverbote beschränkt, sondern weiter auf sonstige Vereinbarun-

gen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers

zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren, erstreckt. Dementspre-

chend hat er eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verlei-

her eine Vermittlungsprovision zu zahlen hatte, wenn er den Leiharbeitnehmer

vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf

Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernahm,

grundsätzlich für unwirksam gemäß § 9 Nr. 4 AÜG a.F. gehalten (vgl. Senat

aaO).

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b) Das vorgenannte Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Ar-

beitsmarkt ließ die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die dem Entleiher un-

tersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem des-

sen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht (§ 9 Nr. 4 AÜG a.F., seit

dem 1. Januar 2003: § 9 Nr. 3 AÜG), unberührt. Es fügte aber einen neuen § 9

Nr. 3 Halbs. 2 AÜG an, wonach die gegenüber Einstellungsverboten geltende

Unwirksamkeitssanktion die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwi-

schen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mit-

tels vorangegangenen Verleihs erfolgte Vermittlung nicht ausschließt. Der Ge-

setzgeber ließ sich davon leiten, dass heute die entgeltliche Arbeitsvermittlung

eine erlaubte Tätigkeit darstelle und Arbeitnehmerüberlassung häufig mit dem

Ziel der Personalgewinnung nach vorangegangenem Verleih erfolge. Verleih

und Vermittlung könnten ineinander übergehende Geschäfte sein, die von der

Privatautonomie geschützt seien. Solange die Höhe des zwischen Verleiher und

Entleiher vereinbarten Vermittlungsentgelts nicht faktisch den sozialpolitisch

durchaus erwünschten Wechsel eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher er-

schwere, müssten derartige vertragliche Abreden zulässig sein (vgl. Beschluss-

empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit <9. Ausschuss> BT-

Drucks. 15/1728 S. 146 und Bericht dieses Ausschusses BT-Drucks. 15/1749

S. 29; siehe ferner zur Neuregelung: Benkert BB 2004, 998 ff; Böhm DB 2004,

1150; Thüsing/Mengel, AÜG 2005 § 9 Rn. 54; ErfK/Wank 6. Aufl. 2006 § 9 AÜG

Rn.11; Boemke/Lembke, AÜG 2. Aufl. 2005 § 9 AÜG Rn. 182 ff).

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c) Für die demnach gemäß § 9 Nr. 3 Halbs. 2 AÜG grundsätzlich zuläs-

sige Vereinbarung eines Personalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüber-

lassung ist weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter Personal-

vermittlungsvertrag erforderlich (a.A. Böhm aaO S. 1152).

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Grund für die gesetzliche Anerkennung der Vereinbarung eines Perso-

nalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung war der Umstand, dass

die Arbeitnehmerüberlassung in nicht seltenen Fällen (vgl. Dahl DB 2002, 1374)

zum selben Ergebnis wie die Arbeitsvermittlung

führt, nämlich zu der

Übernahme des Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des entleihenden

Unternehmers (sog. "Klebeeffekt"). Der positive beschäftigungspolitische Effekt

der Arbeitnehmerüberlassung sollte "honoriert" werden (vgl. Böhm aaO S. 1150

und BT-Drucks. 15/1749 aaO). Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen

Zielsetzung muss es für unerheblich erachtet werden, ob die regelmäßig im

Verkehr unter Unternehmern verabredete Personalvermittlungsprovision indivi-

dualvertraglich, eventuell in einem besonderen Arbeitsvermittlungsvertrag, oder

bloß formularmäßig in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde.

Die Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein normales Arbeitsverhältnis ist in

jedem Fall sozialpolitisch erwünscht und damit "honorarwürdig".

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d) Die Höhe des in Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der

Klägerin vorgesehenen Vermittlungshonorars (vgl. im Einzelnen Nr. 7.2) ist, wie

die Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat, angemessen, so dass auch insoweit

eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)

der Beklagten ausscheidet.

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3.

Die Provisionsklausel kann ferner nicht als überraschende Klausel ange-

sehen werden, die gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil hätte

werden können.

17

Die Möglichkeit, ein Personalvermittlungshonorar zu vereinbaren, ist be-

reits in § 9 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG (n.F.) angelegt. Es handelt sich zudem - diese

Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht durch Verweis auf

gegenteiligen Parteivortrag erschüttert - um eine sowohl der Art wie der Höhe

nach branchenübliche Regelung (vgl. auch Urban-Crell/Schulz, Arbeitnehmer-

überlassung und Arbeitsvermittlung 2003 Rn. 209; Rambach/Begerau BB 2002,

937, 938; Dahl aaO S. 1374 f).

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4.

Die Revision rügt schließlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den

Anwendungsbereich der Provisionsklausel zu weit gezogen.

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Nr. 7.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin fingiert eine

- gemäß Nr. 7.2 honorarpflichtige - "Vermittlung" für den Fall, dass der Entleiher

"den Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag" übernimmt. Diese Klausel ist

- was der Senat bei dieser wie schon erwähnt branchenüblichen, also über den

Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten Allgemeinen Geschäfts-

bedingung selbst prüfen kann - mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen,

dass eine Übernahme während eines bestehenden Überlassungsvertrages

o d e r in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen - be-

endeten - Überlassungsvertrag honorarpflichtig ist. Der Wortlaut von Nr. 7 der

Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist insoweit hinreichend klar.

Dort heißt es bereits in der - durch Fettdruck hervorgehobenen - Überschrift:

"Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung". Das umgreift jedenfalls den

Fall, dass das (frühestens mit Ablauf des 30. September 2004 endende) Leih-

arbeitsverhältnis wie hier nahtlos in ein (spätestens am 1. Oktober 2004 begin-

nendes) gewöhnliches Arbeitsverhältnis zu dem - zunächst entleihenden - Un-

ternehmer übergegangen ist. Ein solches Verständnis der in Nr. 7 der Allgemei-

nen Geschäftsbedingungen bestimmten Honorarverpflichtung ist auch sachge-

recht. Denn der Übertritt eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des entleihen-

den Unternehmers wird, auch wenn der förmliche Abschluss des neuen Ar-

beitsvertrags erst nach dem Ende des Leiharbeitsverhältnisses erfolgt, regel-

mäßig schon während der Überlassung abgemacht werden. Der Arbeitnehmer

wird auf der Gewährleistung eines durchgehenden Arbeitseinkommens beste-

hen. Das legt es nahe, für das Vermittlungshonorar nicht darauf abzustel-

len, ob das neue Arbeitsverhältnis noch während der Arbeitnehmerüberlassung

oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihr begründet worden ist.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

AG München, Entscheidung vom 14.04.2005 - 271 C 38733/04 -

LG München I, Entscheidung vom 16.03.2006 - 34 S 11065/05 -