BGH Urteil vom 07.12.2006 – III ZR 82/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 7. Dezember 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Seit In-Kraft-Treten des § 9 Nr. 3 AÜG in der Fassung des "Hartz III-Ge-
setzes" vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) kann sich der
Verleiher vom Entleiher auch formularmäßig eine angemessene Vermitt-
lungsprovision für den Fall versprechen lassen, dass der Entleiher den
Leiharbeitnehmer im Anschluss an die Überlassung übernimmt (anders
noch Senatsurteil BGHZ 155, 311 zu § 9 Nr. 4 AÜG a.F.).
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - III ZR 82/06 - LG München I
AG München
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke auf die mündliche
Verhandlung vom 7. Dezember 2006
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I, 34. Zivilkammer, vom 16. März 2006 wird zurückge-
wiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin betreibt gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung.
Aufgrund einer mit der Beklagten schriftlich vereinbarten "Auftragsbe-
stätigung" und eines "Arbeitnehmerüberlassungsvertrag(es)" - jeweils vom
20. August 2004 - überließ die Klägerin der Beklagten ab dem 23. August 2004
den Glasbaumonteur K. Die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen"
der Klägerin sollten laut "Auftragsbestätigung" gelten und - so weiter der
"Arbeitnehmerüberlassungsvertrag" - "wesentlicher Bestandteil dieses Vertra-
ges" sein. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen hieß es u.a.:
"7 Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung
7.1 Übernimmt der AG <= Beklagte> … den Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag, so gilt dies als Vermittlung.
7.2 Für diese Vermittlung gilt ein Vermittlungshonorar gemäß nach- stehender Tabelle als vereinbart:
a) Überlassung von bis zu 3 Monaten 3.000,-- € b) Überlassung von bis zu 6 Monaten 2.000,-- € zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
7.3 Nach einer Überlassungsdauer von mehr als 6 Monaten wird kein Honorar mehr berechnet. Das jeweilige Honorar ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen Mitarbeiter und AG"
Am 1. Oktober 2004 schloss die Beklagte mit dem entliehenen Arbeit-
nehmer K. einen schriftlichen "Zeitarbeitsvertrag". Die Klägerin be-
ansprucht deshalb von der Beklagten das "Vermittlungshonorar" im Sinne der
Nr. 7 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Amtsgericht und Berufungsgericht haben der auf Zahlung von 3.480 €
nebst Zinsen gerichteten Klage stattgegeben. Mit der von dem Berufungsgericht
zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag, die Klage abzuwei-
sen, weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin seien durch die in
den Vertragsurkunden erfolgte Bezugnahme und die für die Beklagte gegebene
Möglichkeit, von ihnen Kenntnis zu nehmen, Vertragsinhalt geworden. Die darin
in Nr. 7 bestimmte Verpflichtung des Entleihers, im Falle der Übernahme des
ihm überlassenen Leiharbeitnehmers ein Vermittlungshonorar an den Verleiher
zu zahlen, sei weder eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307
Abs. 1 Satz 1 BGB noch eine unzulässige überraschende Klausel (§ 305c
Abs. 1 BGB). Denn der Gesetzgeber habe ein solches Vermittlungshonorar in
§ 9 Nr. 3 AÜG ausdrücklich zugelassen. Es handele sich zudem um einen
- branchenüblichen - Annex zu dem von den Parteien geschlossenen Arbeit-
nehmerüberlassungsvertrag. Das Vermittlungshonorar falle gemäß Nr. 7.1 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen an, wenn der betreffende Arbeitnehmer
während eines laufenden Überlassungsvertrages o d e r in unmittelbarem
zeitlichen Zusammenhang mit diesem von dem Entleiher übernommen werde.
Jedenfalls letzteres sei hier geschehen. Habe der Arbeitnehmerüberlassungs-
vertrag - wie die Beklagte geltend mache - bereits am 30. September 2004
geendet, sei der Arbeitnehmer K. zumindest in unmittelbarem zeitli-
chen Zusammenhang mit der Überlassung, nämlich mit dem schriftlichen Zeit-
arbeitsvertrag vom 1. Oktober 2004, bei der Beklagten eingestellt worden.
II.
Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung stand. Die Klägerin kann
von der Beklagten Zahlung von 3.480 € Vermittlungshonorar nebst Zinsen ver-
langen. Anspruchsgrundlage ist Nr. 7.1 (in Verbindung mit Nr. 7.2 Buchst. a und
Nr. 7.3 Satz 2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.
1.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen der Klägerin Bestandteil der von den Parteien mit der Auf-
tragsbestätigung und dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vom 20. August
2004 getroffenen vertraglichen Vereinbarung geworden. Das wird von der Revi-
sion hingenommen und ist auch sonst nicht zu beanstanden (vgl. § 310 Abs. 1
BGB).
2.
Die formularmäßige Honorarverpflichtung in Nr. 7.1 der Allgemeinen Ge-
schäftsbedingungen, die gemäß der Auslegung des Berufungsgerichts nicht nur
bei der Übernahme des Leiharbeitnehmers während des Überlassungsvertra-
ges, sondern weiter bei einer Übernahme in unmittelbarem zeitlichen Zusam-
menhang mit einem (schon beendeten) Überlassungsvertrag Platz greift, hält
der, auch gegenüber Unternehmern geltenden (vgl. § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB)
Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Eine mit wesentlichen Grundgedanken
der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbarende und deshalb im Zweifel un-
angemessen benachteiligende Bestimmung (§ 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2
Nr. 1 BGB) kann nach der seit dem 1. Januar 2004 wirksamen Änderung des
§ 9 Nr. 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) durch Art. 93 Nr. 1a
des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ("Hartz III")
vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848, 2909) nicht mehr angenommen wer-
den.
a) Nach § 9 Nr. 4 AÜG a.F. waren Vereinbarungen, die dem Entleiher
untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem
dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht, unwirksam. Der Se-
nat (BGHZ 155, 311, 314 f) hat diese Unwirksamkeitsfolge nicht auf ausdrückli-
che Einstellungsverbote beschränkt, sondern weiter auf sonstige Vereinbarun-
gen zwischen Verleiher und Entleiher, die den Wechsel des Leiharbeitnehmers
zum Entleiher verhindern oder wesentlich erschweren, erstreckt. Dementspre-
chend hat er eine vertragliche Bestimmung, wonach der Entleiher dem Verlei-
her eine Vermittlungsprovision zu zahlen hatte, wenn er den Leiharbeitnehmer
vor Ablauf der gesetzlich geregelten maximalen Überlassungsdauer von zwölf
Monaten oder innerhalb von sechs Monaten nach der Überlassung übernahm,
grundsätzlich für unwirksam gemäß § 9 Nr. 4 AÜG a.F. gehalten (vgl. Senat
aaO).
b) Das vorgenannte Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Ar-
beitsmarkt ließ die Unwirksamkeit von Vereinbarungen, die dem Entleiher un-
tersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem des-
sen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht (§ 9 Nr. 4 AÜG a.F., seit
dem 1. Januar 2003: § 9 Nr. 3 AÜG), unberührt. Es fügte aber einen neuen § 9
Nr. 3 Halbs. 2 AÜG an, wonach die gegenüber Einstellungsverboten geltende
Unwirksamkeitssanktion die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwi-
schen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mit-
tels vorangegangenen Verleihs erfolgte Vermittlung nicht ausschließt. Der Ge-
setzgeber ließ sich davon leiten, dass heute die entgeltliche Arbeitsvermittlung
eine erlaubte Tätigkeit darstelle und Arbeitnehmerüberlassung häufig mit dem
Ziel der Personalgewinnung nach vorangegangenem Verleih erfolge. Verleih
und Vermittlung könnten ineinander übergehende Geschäfte sein, die von der
Privatautonomie geschützt seien. Solange die Höhe des zwischen Verleiher und
Entleiher vereinbarten Vermittlungsentgelts nicht faktisch den sozialpolitisch
durchaus erwünschten Wechsel eines Leiharbeitnehmers zum Entleiher er-
schwere, müssten derartige vertragliche Abreden zulässig sein (vgl. Beschluss-
empfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit <9. Ausschuss> BT-
Drucks. 15/1728 S. 146 und Bericht dieses Ausschusses BT-Drucks. 15/1749
S. 29; siehe ferner zur Neuregelung: Benkert BB 2004, 998 ff; Böhm DB 2004,
Rn.11; Boemke/Lembke, AÜG 2. Aufl. 2005 § 9 AÜG Rn. 182 ff).
c) Für die demnach gemäß § 9 Nr. 3 Halbs. 2 AÜG grundsätzlich zuläs-
sige Vereinbarung eines Personalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüber-
lassung ist weder eine Individualvereinbarung noch ein gesonderter Personal-
vermittlungsvertrag erforderlich (a.A. Böhm aaO S. 1152).
Grund für die gesetzliche Anerkennung der Vereinbarung eines Perso-
nalvermittlungsentgelts bei Arbeitnehmerüberlassung war der Umstand, dass
die Arbeitnehmerüberlassung in nicht seltenen Fällen (vgl. Dahl DB 2002, 1374)
zum selben Ergebnis wie die Arbeitsvermittlung
führt, nämlich zu der
Übernahme des Leiharbeitnehmers in die Stammbelegschaft des entleihenden
Unternehmers (sog. "Klebeeffekt"). Der positive beschäftigungspolitische Effekt
der Arbeitnehmerüberlassung sollte "honoriert" werden (vgl. Böhm aaO S. 1150
und BT-Drucks. 15/1749 aaO). Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen
Zielsetzung muss es für unerheblich erachtet werden, ob die regelmäßig im
Verkehr unter Unternehmern verabredete Personalvermittlungsprovision indivi-
dualvertraglich, eventuell in einem besonderen Arbeitsvermittlungsvertrag, oder
bloß formularmäßig in dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurde.
Die Übernahme des Leiharbeitnehmers in ein normales Arbeitsverhältnis ist in
jedem Fall sozialpolitisch erwünscht und damit "honorarwürdig".
d) Die Höhe des in Nr. 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der
Klägerin vorgesehenen Vermittlungshonorars (vgl. im Einzelnen Nr. 7.2) ist, wie
die Beklagte ausdrücklich eingeräumt hat, angemessen, so dass auch insoweit
eine unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB)
der Beklagten ausscheidet.
3.
Die Provisionsklausel kann ferner nicht als überraschende Klausel ange-
sehen werden, die gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil hätte
werden können.
Die Möglichkeit, ein Personalvermittlungshonorar zu vereinbaren, ist be-
reits in § 9 Nr. 3 Halbsatz 2 AÜG (n.F.) angelegt. Es handelt sich zudem - diese
Feststellung des Berufungsgerichts hat die Revision nicht durch Verweis auf
gegenteiligen Parteivortrag erschüttert - um eine sowohl der Art wie der Höhe
nach branchenübliche Regelung (vgl. auch Urban-Crell/Schulz, Arbeitnehmer-
überlassung und Arbeitsvermittlung 2003 Rn. 209; Rambach/Begerau BB 2002,
937, 938; Dahl aaO S. 1374 f).
4.
Die Revision rügt schließlich zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den
Anwendungsbereich der Provisionsklausel zu weit gezogen.
Nr. 7.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin fingiert eine
- gemäß Nr. 7.2 honorarpflichtige - "Vermittlung" für den Fall, dass der Entleiher
"den Mitarbeiter aus dem Überlassungsvertrag" übernimmt. Diese Klausel ist
- was der Senat bei dieser wie schon erwähnt branchenüblichen, also über den
Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus verwendeten Allgemeinen Geschäfts-
bedingung selbst prüfen kann - mit dem Berufungsgericht dahin zu verstehen,
dass eine Übernahme während eines bestehenden Überlassungsvertrages
o d e r in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem solchen - be-
endeten - Überlassungsvertrag honorarpflichtig ist. Der Wortlaut von Nr. 7 der
Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist insoweit hinreichend klar.
Dort heißt es bereits in der - durch Fettdruck hervorgehobenen - Überschrift:
"Personalvermittlung nach vorheriger Überlassung". Das umgreift jedenfalls den
Fall, dass das (frühestens mit Ablauf des 30. September 2004 endende) Leih-
arbeitsverhältnis wie hier nahtlos in ein (spätestens am 1. Oktober 2004 begin-
nendes) gewöhnliches Arbeitsverhältnis zu dem - zunächst entleihenden - Un-
ternehmer übergegangen ist. Ein solches Verständnis der in Nr. 7 der Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen bestimmten Honorarverpflichtung ist auch sachge-
recht. Denn der Übertritt eines Leiharbeitnehmers in den Betrieb des entleihen-
den Unternehmers wird, auch wenn der förmliche Abschluss des neuen Ar-
beitsvertrags erst nach dem Ende des Leiharbeitsverhältnisses erfolgt, regel-
mäßig schon während der Überlassung abgemacht werden. Der Arbeitnehmer
wird auf der Gewährleistung eines durchgehenden Arbeitseinkommens beste-
hen. Das legt es nahe, für das Vermittlungshonorar nicht darauf abzustel-
len, ob das neue Arbeitsverhältnis noch während der Arbeitnehmerüberlassung
oder im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit ihr begründet worden ist.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 14.04.2005 - 271 C 38733/04 -
LG München I, Entscheidung vom 16.03.2006 - 34 S 11065/05 -