BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZB 1/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 1/04
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 64 Abs. 3
Wer eine Forderung zur Tabelle angemeldet hat, ist grundsätzlich berechtigt, soforti-
ge Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des (vorläufi-
gen) Insolvenzverwalters einzulegen.
BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 1/04 - LG Bochum
AG Bochum
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 7. Dezember 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 werden der Be-
schluss des Landgerichts Bochum vom 26. November 2003 und
der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - Bochum
vom 27. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
der Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 1 - an das Insolvenz-
gericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
88.646,15 € (173.376,80 DM) festgesetzt.
Gründe
I.
Der (weitere) Beteiligte zu 2 war vom 11. September 2000 bis zur Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens am 30. Oktober 2000 vorläufiger Insolvenzver-
walter über das Vermögen der Schuldnerin; seither ist er Insolvenzverwalter.
Am 22. Dezember 2000 hat er beantragt, seine Vergütung auf insgesamt
173.370,12 DM festzusetzen. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2000 hat das
Amtsgericht - Insolvenzgericht - dem Antrag entsprochen. Gegen diesen Be-
schluss haben die Schuldnerin und der (weitere) Beteiligte zu 1 in seiner Eigen-
schaft als Gläubiger sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit
Beschluss vom 29. November 2001 die sofortige Beschwerde der Schuldnerin
als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen haben die Schuldnerin und der Be-
teiligte zu 1 weitere sofortige Beschwerde eingelegt. Das damals noch zustän-
dige Oberlandesgericht Köln hat beide Rechtsmittel als unzulässig verworfen,
dasjenige des Beteiligten zu 1 deshalb, weil er durch den zum Nachteil der
Schuldnerin ergangenen Beschluss nicht beschwert sei. Mit Beschluss vom
26. November 2003 hat das Landgericht auch die sofortige Beschwerde des
Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Beteilig-
te zu 1 weiterhin die Zurückweisung des Vergütungsantrags des Beteiligten
zu 2 erreichen.
II.
und auch im Übrigen zulässig.
1. Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 2 hat der Beteiligte zu 1 seine
Befugnis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht bereits durch die unzuläs-
sige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 29. No-
vember 2001 "verbraucht". Die vorliegende Rechtsbeschwerde richtet sich ge-
gen den Beschluss des Landgerichts vom 26. November 2003. Gegen diesen
Beschluss hat der Beteiligte zu 1 kein anderes Rechtsmittel eingelegt.
2. Die Anzeige der Masseunzulänglichkeit vom 12. Oktober 2001 steht
der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht entgegen. Trotz vorhan-
dener Beschwer kann ausnahmsweise das Rechtsschutzinteresse für ein Be-
schwerdeverfahren fehlen, wenn bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Be-
schwerde mit Sicherheit feststeht, dass der beschwerdeführende Gläubiger kei-
ne auch nur teilweise Befriedigung seiner Forderung erwarten kann (BGH,
Beschl. v. 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04, WM 2006, 1498 f). Bisher steht je-
doch nicht fest, dass die Insolvenzgläubiger keine Quote erhalten werden; der
Beteiligte zu 1 hat außerdem Mietzinsansprüche gegen die Masse geltend ge-
macht.
3. Der Beteiligte zu 1 ist schließlich auch Insolvenzgläubiger im Sinne
a) Das Landgericht hat § 38 InsO angewandt und geprüft, ob dem Betei-
ligten zu 1 im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter
Vermögensanspruch zugestanden habe. Diese Frage hat es "jedenfalls" für ei-
nen Anspruch auf Geschäftsführergehalt für den Monat August 2000 bejaht.
Der Beteiligte zu 2 behauptet, dieser Anspruch richte sich gegen die Komple-
mentär-GmbH der Schuldnerin, deren Geschäftsführer der Beteiligte zu 1 ge-
wesen sei, nicht jedoch gegen die Schuldnerin. Bei den übrigen vom Beteiligten
zu 1 zur Tabelle angemeldeten Forderungen handele es sich um nachrangige
Ansprüche gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Dieser erstmals im Rechtsbeschwer-
deverfahren gehaltene Vortrag sei zu berücksichtigen, weil die Beschwerdebe-
fugnis als Voraussetzung der Zulässigkeit des Rechtsmittels von Amts wegen
zu prüfen sei.
b) Für die Frage der Beschwerdeberechtigung gemäß § 64 Abs. 3 Satz 1
InsO kommt es nicht darauf an, ob eine zur Tabelle angemeldete Forderung
tatsächlich besteht. "Insolvenzgläubiger" im Sinne dieser Vorschrift (und im
Rahmen anderer insolvenzverfahrensrechtlicher Vorschriften, welche einem
Insolvenzgläubiger ein Beschwerderecht geben) ist jeder Gläubiger, der seine
Forderung im eröffneten Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldet hat (Jae-
ger/Gerhardt, InsO § 6 Rn. 29; Gerhardt, in Festschrift für Uhlenbruck, S. 75 ff,
85; Braun/Kießner, InsO 2. Aufl. § 6 Rn. 12; vgl. auch HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl.
Recht, die Einberufung einer Gläubigerversammlung zu beantragen (§ 75 Abs.
1 Nr. 3 InsO), entschieden hat, ist das Insolvenzgericht nicht dazu berufen, die
Insolvenzgläubigereigenschaft festzustellen (Beschl. v. 14. Oktober 2004
- IX ZB 114/04, WM 2004, 2446, 2447). Diese Aufgabe obliegt vielmehr dem
Insolvenzverwalter und den übrigen Gläubigern (§§ 176, 178 ff InsO) und gege-
benenfalls dem jeweils zuständigen Prozessgericht (§ 180 InsO). Nur diese
Aufgabenverteilung ist sinnvoll. Die Eintragung in die Tabelle wegen Unterblei-
bens eines Widerspruchs oder aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung des
Prozessgerichts (§ 183 InsO) wirkt gegenüber dem Verwalter und allen Insol-
venzgläubigern wie ein rechtskräftiges Urteil (§ 178 Abs. 3 InsO). Das Ergebnis
einer Inzidentprüfung der Forderung im Rahmen des § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO
wäre demgegenüber nur für das jeweilige Beschwerdeverfahren von Belang.
Vom (unterbliebenen) Widerspruch des Verwalters, um dessen Vergütung es
geht, oder anderer Insolvenzgläubiger kann das Beschwerderecht des Insol-
venzgläubigers nicht abhängig gemacht werden. Nur wenn rechtskräftig festge-
stellt wird, dass dem (vermeintlichen) Gläubiger die zunächst angemeldete For-
derung nicht zusteht, entfällt dessen Beschwerdeberechtigung. Das ist hier je-
doch nicht der Fall.
III.
In der Sache führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung der angefoch-
tenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenz-
gericht.
1. Das Landgericht hat für unerheblich gehalten, dass der Beteiligte zu 2
in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag die Zusammensetzung des von ihm
verwalteten Vermögens nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe; denn
gemäß § 5 InsO habe das Insolvenzgericht von Amts wegen alle Umstände zu
ermitteln, die für das Insolvenzverfahrens von Bedeutung seien. Aus dem Tä-
tigkeitsbericht des Beteiligten zu 2 vom 22. Dezember 2000 sei ersichtlich, dass
er nennenswerte Tätigkeiten in Bezug auf die mit Aus- und Absonderungsrech-
ten belasteten Gegenstände entfaltet habe.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Der Vergütungsfestsetzungsantrag des Beteiligten zu 2 vom 22. Dezember
2000 genügte auch im Zusammenhang mit den übrigen von ihm eingereichten
a) Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung schriftlich
zu beantragen. Im Antrag ist näher darzulegen, wie die nach § 1 Abs. 2 maß-
gebliche Insolvenzmasse berechnet worden ist (§ 8 Abs. 2 InsVV). Wird mehr
als die Regelvergütung des § 2 InsVV verlangt, sind auch die begehrten Zu-
schläge (§ 3 Abs. 1 InsVV) und deren tatsächliche Voraussetzungen sowie die-
jenigen Umstände, die Abschläge (§ 3 Abs. 2 InsVV) rechtfertigen könnten, so
darzulegen, dass dem Gericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten eine Prü-
fung der Berechnung möglich ist. Für den vorläufigen Insolvenzverwalter gilt
dies entsprechend (§ 10 InsVV).
b) Diesen Anforderungen genügte der Festsetzungsantrag des Beteilig-
ten zu 2 vom 22. Dezember 2000 nicht.
Der weitere Beteiligte hat den Wert des verwalteten Vermögens mit
10.812.523,27 DM angegeben und dazu auf die Eröffnungsbilanz verwiesen.
Entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 war diese Verweisung grundsätzlich
zulässig. Die Eröffnungsbilanz enthielt jedoch Aus- und Absonderungsrechte im
Wert von 2.578.730,95 DM. Nach der früheren Rechtsprechung des Senats
wären mit Aus- oder Absonderungsrechten belastete Gegenstände nur dann in
die Berechnungsgrundlage einzubeziehen gewesen, wenn sich der Verwalter
nennenswert mit ihnen befasst hätte; wäre die Befassung nennenswert, aber
nicht erheblich gewesen, wäre ein Abschlag im Sinne von § 3 Abs. 2 InsVV ge-
boten gewesen (BGHZ 146, 165, 176 f). Beides wäre im Einzelnen darzulegen
gewesen. Daran fehlt es völlig. Nach der neueren Rechtsprechung des Senats
(BGHZ 165, 266; BGH, Beschl. v. 13. Juli 2006 - IX ZB 104/05, WM 2006,
1687, z.V. in BGHZ bestimmt) werden Gegenstände mit Aus- und Absonde-
rungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur be-
rücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Die
erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertausschöp-
fend belastet sind, schlägt sich nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder,
sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung. Auch die tatsächlichen
Voraussetzungen für in Betracht kommende Zu- oder Abschläge müssen sich
jedoch aus dem Festsetzungsantrag ergeben. Das Insolvenzgericht ist erst
dann verpflichtet, Amtsermittlungen aufzunehmen, wenn der Vergütungsantrag
die erforderlichen tatsächlichen Grundlagen enthält.
Wie sich der (auf die Vergütung des endgültigen Verwalters bezogene)
Zuschlag von 120 % zusammensetzt, hat der Beteiligte zu 2 ebenfalls nicht
ausreichend dargelegt. Er hat insoweit nur auf seinen Antrag auf Bewilligung
eines Vorschusses auf seine Vergütung als endgültiger Verwalter Bezug ge-
nommen. Das ist schon im Ansatz unzulässig. Für die Bemessung der Vergü-
tung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann es nicht auf Umstände ankom-
men, die sich erst nach Beendigung des Eröffnungsverfahrens ergeben haben.
Die Schwierigkeit und die Bedeutung der vorläufigen Insolvenzverwaltung ist
vielmehr aus sich heraus zu bewerten (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2003
- IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 519). Der Vorschussantrag des Beteiligten zu 2
begründete Zuschläge etwa mit der zu erwartenden Verfahrensdauer von mehr
als 2 Jahren. Dieser Gesichtspunkt konnte im Eröffnungsverfahren keine Rolle
spielen.
c) Weder das Insolvenzgericht noch das Beschwerdegericht haben (ver-
fahrensfehlerfreie) Feststellungen getroffen, welche die fehlenden Angaben
des Beteiligten zu 2 ersetzen könnten. Das Insolvenzgericht hat lediglich die
Angaben des Beteiligten zu 2 übernommen und auf "Umfang und Schwierigkeit
der Geschäftsführung" verwiesen. Das Landgericht hat eine nennenswerte
Befassung mit Aus- und Absonderungsrechten darin gesehen, dass der Betei-
ligte zu 2 diese in dem Bericht vom 22. Dezember 2000 erwähnt und außerdem
Sonderrechte in Höhe von 900.000 DM vor Insolvenzeröffnung befriedigt habe.
Das reicht hinsichtlich der in der Eröffnungsbilanz aufgeführten, also noch be-
stehenden Fremdrechte nicht aus. Auch die "Zuschläge von insgesamt 30 %
des Staffelsatzes", welche die Kammer für gerechtfertigt gehalten hat, lassen
sich nicht nachvollziehen.
IV.
Die angefochtene Entscheidung kann damit keinen Bestand haben. Sie
ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Eine eigene Sachentscheidung ist
dem Senat nicht möglich. Der Beteiligten zu 2 muss Gelegenheit erhalten, ei-
festsetzungsantrag zu stellen, nachdem die Vorinstanzen seinen Antrag für
ausreichend angesehen haben. Der Senat hält es für sachgerecht, die Sache
zur Entscheidung über den zu vervollständigenden Antrag des Beteiligten zu 2
an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (vgl. BGHZ 160, 176, 185 f),
das auch den weiteren Einwänden des Beteiligten zu 1 hinsichtlich der Berech-
nungsgrundlage und den tatsächlichen Voraussetzungen sowie der Höhe der
beantragten Zuschläge nachzugehen haben wird.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Bochum, Entscheidung vom 27.12.2000 - 80 IN 292/00 -
LG Bochum, Entscheidung vom 26.11.2003 - 10 T 36/02 -