BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZB 78/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. Februar 2006
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 64 Abs. 3
Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, soforti-
ge Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen.
BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04 - LG Göttingen
AG Göttingen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 2. Februar 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der
10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 12. März 2004
und der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 4. November
2003 aufgehoben.
Die Vergütung des Treuhänders wird auf insgesamt 333,50 €
festgesetzt.
Der Treuhänder trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren
nach einem Wert von 1.000,50 €.
Gründe
Am 17. Juli 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das
Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Verfahrenskosten wurden gestundet.
Zum Treuhänder wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die Beteiligte zu 1 war die
einzige am Verfahren beteiligte Gläubigerin. Das Einkommen der für zwei Kin-
der unterhaltspflichtigen Schuldnerin lag unterhalb der Pfändungsgrenzen; über
sonstiges pfändbares Vermögen verfügte sie nicht.
Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Verfah-
rens hat der Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung auf 1.000 € zuzüg-
lich Auslagen und Mehrwertsteuer beantragt. Die Vergütung ist antragsgemäß
auf insgesamt 1.334 € festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde der Gläu-
bigerin gegen diesen Beschluss ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer
Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin weiterhin die Herabsetzung der
Treuhändervergütung auf einen Betrag von 250 €.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 64
absetzung der Vergütung des Treuhänders auf den in § 13 InsVV a.F. vorgese-
henen Mindestbetrag nebst Auslagen und Mehrwertsteuer.
1. Das Landgericht, dessen Entscheidung in NZI 2004, 330 und ZInsO
2004, 496 veröffentlicht ist, hat die sofortige Beschwerde für unzulässig gehal-
ten, weil die Gläubigerin durch die Festsetzung der überhöhten Vergütung nicht
beschwert sei. In masselosen Verfahren sei eine Beschwer des Insolvenzgläu-
bigers zu verneinen. Der Ausnahmefall, dass die Massearmut erst durch die
Vergütung des Treuhänders eintrete, liege nicht vor, weil die Verfahrenskosten
von der Landeskasse getragen würden.
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Der Begriff der "Beschwer" bezeichnet einen rechtlichen Nachteil, den
eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung trifft. Dadurch, dass eine Be-
schwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung für die Zulässigkeit des von
ihm eingelegten Rechtsmittels gefordert wird, soll erreicht werden, dass der
Rechtsmittelzug nur eröffnet wird, wenn dafür ein Rechtsschutzbedürfnis be-
steht. Im Interesse der Gesamtheit der Rechtsschutz suchenden Bürger und
des jeweiligen Gegners soll ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelge-
richt sich mit dem Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der Rechtsmittelklä-
ger ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat
(BGHZ 50, 261, 263). Maßgeblich ist der sich aus Tenor, Tatbestand und Ent-
scheidungsgründen ergebende rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Ent-
scheidung.
b) Die unrichtige Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht
hat zu einem rechtlichen Nachteil der Gläubigerin geführt. Das folgt hier unmit-
telbar aus § 287 Abs. 2, § 292 Abs. 1 InsO. Die Schuldnerin hat gemäß § 287
Abs. 2 InsO ihre pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis für eine Zeit
von 6 Jahren nach der Eröffnung des Verfahrens an den Treuhänder abgetre-
ten. Diese werden einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die
Gläubiger verteilt, sofern die nach § 4a InsO gestundeten Verfahrenskosten
berichtigt sind (§ 292 Abs. 1 InsO). Zu den gestundeten Verfahrenskosten ge-
hört auch die Treuhändervergütung (§ 54 Nr. 2, § 313 InsO; vgl. MünchKomm-
InsO/Hefermehl, § 54 Rn. 100). Jeder Betrag, um den die Treuhändervergütung
zu hoch festgesetzt worden ist, kann nicht an die (hier einzige) Insolvenzgläubi-
gerin ausgekehrt werden.
c) Trotz vorhandener Beschwer kann ausnahmsweise das Rechtsschutz-
interesse für ein Beschwerdeverfahren fehlen (vgl. BGHZ 57, 224, 225), wenn
bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde mit Sicherheit feststeht,
dass der Beschwerde führende Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung
seiner Forderung erwarten kann (vgl. MünchKomm-InsO/Nowack, § 64 Rn. 14).
Einen solchen Fall behandelt die vom Landgericht zitierte Entscheidung LG
Frankfurt/M. ZIP 1991, 1442. Seinerzeit war das Konkursverfahren gemäß
§ 204 KO mangels Masse eingestellt worden. Beschwerdeführer war ein einfa-
cher Konkursgläubiger, der nicht die geringste Aussicht auf eine Quote hatte,
weil die vorhandene Masse nicht einmal zur Befriedigung aller Massegläubiger
ausreichte. Neuerwerb haftete nach der Konkursordnung (§ 1 Abs. 1 KO) nicht
für die Verwaltervergütung, so dass auch die diesbezüglichen Vollstreckungs-
möglichkeiten durch die Festsetzung der Vergütung nicht beeinträchtigt wurden.
Eine solche Situation dürfte der in zahlreichen Kommentierungen vertretenen
Auffassung zugrunde liegen, in masselosen Verfahren seien einfache Insol-
venzgläubiger durch die Festsetzung einer Verwalter- oder Treuhändervergü-
tung nicht beschwert (z.B. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 64 Rn. 10; Kübler/
Prütting/Lüke, InsO § 64 Rn. 16).
So liegt der Fall hier jedoch nicht. Welches Einkommen die Schuldnerin
im Verlauf der nächsten Jahre erzielen kann, ist derzeit nicht abzusehen. Dar-
auf verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht. Schon im ersten Jahr nach Auf-
hebung des Insolvenzverfahrens hat der Treuhänder überdies aus der Abtre-
tung einen dreistelligen Betrag erlangt, der zur Begleichung der - bis auf die
Treuhändervergütung geringen - Verfahrenskosten verwandt worden ist. Dass
die Gläubigerin auch in den kommenden Jahren keinerlei Befriedigung erhalten
wird, steht daher nicht mit Sicherheit fest. Dann aber kann ihr ein Rechts-
schutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde gegen die rechtswidrige Festset-
zung der Treuhändervergütung nicht abgesprochen werden. Die gegenteilige
Entscheidung des Landgerichts muss aufgehoben werden; die sofortige Be-
schwerde ist zulässig.
III.
Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Aufhe-
bung der Entscheidung des Landgerichts nur wegen Rechtsverletzungen bei
der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und
nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die
sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Vergütung des Treuhänders richtet sich
nach § 13 InsVV in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung
der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I
2004, 2569). Danach erhält der Treuhänder in masselosen Verfahren, die vor
dem 1. Januar 2004 eröffnet worden sind, eine Vergütung von 250 €. § 13
InsVV a.F. ist verfassungsgemäß (BVerfG ZIP 2005, 1694 ff). Eine "verfas-
sungskonforme" Auslegung dieser Vorschrift oder derjenigen des § 63 Abs. 1
InsO mit dem Ziel einer Erhöhung der vorgesehenen Mindestvergütung kommt
nicht in Betracht (BVerfG aaO S. 1697; BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005
- IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449 f). Zusätzlich ist die beantragte Auslagen-
pauschale in Höhe von 37,50 € (15 % von 250 €) festzusetzen (§§ 10, 8 Abs. 3
InsVV a.F.). Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich der neu festgesetzte Be-
trag von 333,50 €.
Dr. Gero Fischer
Vill
Cierniak
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Göttingen, Entscheidung vom 04.11.2003 - 74 IK 133/03 -
LG Göttingen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 10 T 139/03 -