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BGH Beschluss vom 02.02.2006 – IX ZB 78/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. Februar 2006

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Auch in masselosen Verfahren ist ein Insolvenzgläubiger in der Regel befugt, soforti-

ge Beschwerde gegen die Festsetzung der Vergütung des Treuhänders einzulegen.

BGH, Beschluss vom 2. Februar 2006 - IX ZB 78/04 - LG Göttingen

AG Göttingen

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den

Richter Dr. Detlev Fischer

am 2. Februar 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der

10. Zivilkammer des Landgerichts Göttingen vom 12. März 2004

und der Beschluss des Amtsgerichts Göttingen vom 4. November

2003 aufgehoben.

Die Vergütung des Treuhänders wird auf insgesamt 333,50 €

festgesetzt.

Der Treuhänder trägt die Kosten beider Rechtsmittelverfahren

nach einem Wert von 1.000,50 €.

Gründe

1

Am 17. Juli 2003 wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren über das

Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die Verfahrenskosten wurden gestundet.

Zum Treuhänder wurde der Beteiligte zu 2 bestellt. Die Beteiligte zu 1 war die

einzige am Verfahren beteiligte Gläubigerin. Das Einkommen der für zwei Kin-

der unterhaltspflichtigen Schuldnerin lag unterhalb der Pfändungsgrenzen; über

sonstiges pfändbares Vermögen verfügte sie nicht.

2

Nach Ankündigung der Restschuldbefreiung und Aufhebung des Verfah-

rens hat der Treuhänder die Festsetzung seiner Vergütung auf 1.000 € zuzüg-

lich Auslagen und Mehrwertsteuer beantragt. Die Vergütung ist antragsgemäß

auf insgesamt 1.334 € festgesetzt worden. Die sofortige Beschwerde der Gläu-

bigerin gegen diesen Beschluss ist als unzulässig verworfen worden. Mit ihrer

Rechtsbeschwerde begehrt die Gläubigerin weiterhin die Herabsetzung der

Treuhändervergütung auf einen Betrag von 250 €.

II.

6

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO, § 64

Abs. 3, §§ 6, 7 InsO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führt zur Her-

absetzung der Vergütung des Treuhänders auf den in § 13 InsVV a.F. vorgese-

henen Mindestbetrag nebst Auslagen und Mehrwertsteuer.

1. Das Landgericht, dessen Entscheidung in NZI 2004, 330 und ZInsO

2004, 496 veröffentlicht ist, hat die sofortige Beschwerde für unzulässig gehal-

ten, weil die Gläubigerin durch die Festsetzung der überhöhten Vergütung nicht

beschwert sei. In masselosen Verfahren sei eine Beschwer des Insolvenzgläu-

bigers zu verneinen. Der Ausnahmefall, dass die Massearmut erst durch die

Vergütung des Treuhänders eintrete, liege nicht vor, weil die Verfahrenskosten

von der Landeskasse getragen würden.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Der Begriff der "Beschwer" bezeichnet einen rechtlichen Nachteil, den

eine Partei durch eine gerichtliche Entscheidung trifft. Dadurch, dass eine Be-

schwer des Rechtsmittelführers als Voraussetzung für die Zulässigkeit des von

ihm eingelegten Rechtsmittels gefordert wird, soll erreicht werden, dass der

Rechtsmittelzug nur eröffnet wird, wenn dafür ein Rechtsschutzbedürfnis be-

steht. Im Interesse der Gesamtheit der Rechtsschutz suchenden Bürger und

des jeweiligen Gegners soll ausgeschlossen werden, dass das Rechtsmittelge-

richt sich mit dem Rechtsstreit befassen muss, ohne dass der Rechtsmittelklä-

ger ein schutzwürdiges Interesse an der von ihm erstrebten Entscheidung hat

(BGHZ 50, 261, 263). Maßgeblich ist der sich aus Tenor, Tatbestand und Ent-

scheidungsgründen ergebende rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Ent-

scheidung.

7

b) Die unrichtige Festsetzung der Vergütung durch das Insolvenzgericht

hat zu einem rechtlichen Nachteil der Gläubigerin geführt. Das folgt hier unmit-

telbar aus § 287 Abs. 2, § 292 Abs. 1 InsO. Die Schuldnerin hat gemäß § 287

Abs. 2 InsO ihre pfändbaren Bezüge aus einem Dienstverhältnis für eine Zeit

von 6 Jahren nach der Eröffnung des Verfahrens an den Treuhänder abgetre-

ten. Diese werden einmal jährlich aufgrund des Schlussverzeichnisses an die

Gläubiger verteilt, sofern die nach § 4a InsO gestundeten Verfahrenskosten

berichtigt sind (§ 292 Abs. 1 InsO). Zu den gestundeten Verfahrenskosten ge-

hört auch die Treuhändervergütung (§ 54 Nr. 2, § 313 InsO; vgl. MünchKomm-

InsO/Hefermehl, § 54 Rn. 100). Jeder Betrag, um den die Treuhändervergütung

zu hoch festgesetzt worden ist, kann nicht an die (hier einzige) Insolvenzgläubi-

gerin ausgekehrt werden.

8

c) Trotz vorhandener Beschwer kann ausnahmsweise das Rechtsschutz-

interesse für ein Beschwerdeverfahren fehlen (vgl. BGHZ 57, 224, 225), wenn

bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde mit Sicherheit feststeht,

dass der Beschwerde führende Gläubiger keine auch nur teilweise Befriedigung

seiner Forderung erwarten kann (vgl. MünchKomm-InsO/Nowack, § 64 Rn. 14).

Einen solchen Fall behandelt die vom Landgericht zitierte Entscheidung LG

Frankfurt/M. ZIP 1991, 1442. Seinerzeit war das Konkursverfahren gemäß

§ 204 KO mangels Masse eingestellt worden. Beschwerdeführer war ein einfa-

cher Konkursgläubiger, der nicht die geringste Aussicht auf eine Quote hatte,

weil die vorhandene Masse nicht einmal zur Befriedigung aller Massegläubiger

ausreichte. Neuerwerb haftete nach der Konkursordnung (§ 1 Abs. 1 KO) nicht

für die Verwaltervergütung, so dass auch die diesbezüglichen Vollstreckungs-

möglichkeiten durch die Festsetzung der Vergütung nicht beeinträchtigt wurden.

Eine solche Situation dürfte der in zahlreichen Kommentierungen vertretenen

Auffassung zugrunde liegen, in masselosen Verfahren seien einfache Insol-

venzgläubiger durch die Festsetzung einer Verwalter- oder Treuhändervergü-

tung nicht beschwert (z.B. Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. § 64 Rn. 10; Kübler/

Prütting/Lüke, InsO § 64 Rn. 16).

9

So liegt der Fall hier jedoch nicht. Welches Einkommen die Schuldnerin

im Verlauf der nächsten Jahre erzielen kann, ist derzeit nicht abzusehen. Dar-

auf verweist die Rechtsbeschwerde zu Recht. Schon im ersten Jahr nach Auf-

hebung des Insolvenzverfahrens hat der Treuhänder überdies aus der Abtre-

tung einen dreistelligen Betrag erlangt, der zur Begleichung der - bis auf die

Treuhändervergütung geringen - Verfahrenskosten verwandt worden ist. Dass

die Gläubigerin auch in den kommenden Jahren keinerlei Befriedigung erhalten

wird, steht daher nicht mit Sicherheit fest. Dann aber kann ihr ein Rechts-

schutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde gegen die rechtswidrige Festset-

zung der Treuhändervergütung nicht abgesprochen werden. Die gegenteilige

Entscheidung des Landgerichts muss aufgehoben werden; die sofortige Be-

schwerde ist zulässig.

III.

10

Der Senat kann eine eigene Sachentscheidung treffen, weil die Aufhe-

bung der Entscheidung des Landgerichts nur wegen Rechtsverletzungen bei

der Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und

nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO). Die

sofortige Beschwerde hat Erfolg. Die Vergütung des Treuhänders richtet sich

nach § 13 InsVV in der Fassung vor Inkrafttreten der Verordnung zur Änderung

der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I

2004, 2569). Danach erhält der Treuhänder in masselosen Verfahren, die vor

dem 1. Januar 2004 eröffnet worden sind, eine Vergütung von 250 €. § 13

InsVV a.F. ist verfassungsgemäß (BVerfG ZIP 2005, 1694 ff). Eine "verfas-

sungskonforme" Auslegung dieser Vorschrift oder derjenigen des § 63 Abs. 1

InsO mit dem Ziel einer Erhöhung der vorgesehenen Mindestvergütung kommt

nicht in Betracht (BVerfG aaO S. 1697; BGH, Beschl. v. 20. Januar 2005

- IX ZB 134/04, ZIP 2005, 447, 449 f). Zusätzlich ist die beantragte Auslagen-

pauschale in Höhe von 37,50 € (15 % von 250 €) festzusetzen (§§ 10, 8 Abs. 3

InsVV a.F.). Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich der neu festgesetzte Be-

trag von 333,50 €.

Dr. Gero Fischer

Vill

Cierniak

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Göttingen, Entscheidung vom 04.11.2003 - 74 IK 133/03 -

LG Göttingen, Entscheidung vom 12.03.2004 - 10 T 139/03 -