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BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZB 313/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Dezember 2006

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-

schluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom

25. Oktober 2004 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss

des Amtsgerichts Leipzig, Vollstreckungsgericht, vom 10. Februar

2004 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf

8.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das

Vermögen der Schuldnerin aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsur-

kunde im Betrage von 76.693,58 € nebst Zinsen und Kosten beantragt, fällige

und künftig fällig werdende Ansprüche der Masse aus der Verpachtung des be-

lasteten Grundstücks an den Drittschuldner zu pfänden und ihr zur Einziehung

zu überweisen.

2

Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht durch

richterlichen Beschluss den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der

Rechtspflegerin vom 4. November 2003 mit Wirkung ab Rechtskraft aufgeho-

ben. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das

Landgericht stattgegeben und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwer-

de zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Insolvenzverwalter sein

Erinnerungsziel weiter.

II.

3

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und

nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist

begründet. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04,

ZIP 2006, 1554, z.V.b. in BGHZ) entschieden und im Einzelnen begründet hat,

ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners

die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtig-

te Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. Einer Pfändung der nach § 108

Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden

Pachtforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläu-

bigerin steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot

des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die zutreffende richterliche Entscheidung des

Amtsgerichts war daher wiederherzustellen.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

AG Leipzig, Entscheidung vom 10.02.2004 - 73 M 21958/03 -

LG Leipzig, Entscheidung vom 25.10.2004 - 12 T 2183/04 -