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BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZB 313/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 7. Dezember 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Dezember 2006
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters wird der Be-
schluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom
25. Oktober 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss
des Amtsgerichts Leipzig, Vollstreckungsgericht, vom 10. Februar
2004 wird zurückgewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat die Gläubigerin zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf
8.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Gläubigerin hat nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das
Vermögen der Schuldnerin aufgrund vollstreckbarer Grundschuldbestellungsur-
kunde im Betrage von 76.693,58 € nebst Zinsen und Kosten beantragt, fällige
und künftig fällig werdende Ansprüche der Masse aus der Verpachtung des be-
lasteten Grundstücks an den Drittschuldner zu pfänden und ihr zur Einziehung
zu überweisen.
Auf die Erinnerung des Insolvenzverwalters hat das Amtsgericht durch
richterlichen Beschluss den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der
Rechtspflegerin vom 4. November 2003 mit Wirkung ab Rechtskraft aufgeho-
ben. Der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Gläubigerin hat das
Landgericht stattgegeben und gegen seine Entscheidung die Rechtsbeschwer-
de zugelassen. Mit diesem Rechtsmittel verfolgt der Insolvenzverwalter sein
Erinnerungsziel weiter.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und
nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist
begründet. Wie der Senat mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 301/04,
ZIP 2006, 1554, z.V.b. in BGHZ) entschieden und im Einzelnen begründet hat,
ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners
die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtig-
te Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig. Einer Pfändung der nach § 108
Abs. 1 Satz 2 InsO mit Wirkung für die Insolvenzmasse fortbestehenden
Pachtforderungen losgelöst von dem Absonderungsrecht der Grundpfandgläu-
bigerin steht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Vollstreckungsverbot
des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Die zutreffende richterliche Entscheidung des
Amtsgerichts war daher wiederherzustellen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 10.02.2004 - 73 M 21958/03 -
LG Leipzig, Entscheidung vom 25.10.2004 - 12 T 2183/04 -