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BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZR 167/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerden der Kläger und des Beklagten gegen die Nicht-

zulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Kam-

mergerichts vom 18. August 2005 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 92

Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 870.688,97 €

festgesetzt.

Gründe

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Die zulässigen (§ 544 ZPO) Nichtzulassungsbeschwerden sind unbe-

gründet; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert

die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten:

Auf eine eventuelle Divergenz zu dem in AnwBl. 1969, 446 abgedruckten

Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1969 kommt es nicht an;

denn der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20. März 1979 (VI ZR 30/77,

NJW 1980, 189, 190, insoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt) entschieden,

"dass die Geltendmachung vermeintlicher Ansprüche gegen den Vertragspart-

ner nicht an sich schon eine positive Vertragsverletzung sein kann". Außerhalb

der schon im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen haftet eine Partei ih-

rem Gegner grundsätzlich nicht nach sachlichem Recht für die Folgen der fahr-

lässigen Fehleinschätzung der Rechtslage (BGHZ 74, 9, 14 f; 118, 201, 206).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen bestand für das Berufungsgericht

kein Anlass, einen Aufwendungsersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der

Geschäftsführung ohne Auftrag zu prüfen. Eine Abweichung von der Entschei-

dung des Großen Senats für Zivilsachen vom 15. Juli 2005 (GSZ 1/04, NJW

2005, 3141) liegt schon deshalb nicht vor, weil es dort um eine deliktische Haf-

tung ging. Angesichts der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom

20. März 1979 besteht auch kein Anlass, die Revision unter dem Gesichtspunkt

der grundsätzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts zuzulassen.

2. Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger:

Im Blick auf die Schadensersatzklage besteht kein Zulassungsgrund. Die

Kläger haben in erster Linie eine Pflichtverletzung Ende 2001 vorgetragen

(LGU 4). Das Berufungsgericht ist bei der Abweisung der Klage jedoch nicht

von unrichtigen oder von der bisherigen Rechtsprechung abweichenden Ober-

sätzen ausgegangen und hat auch Verfassungsrecht nicht verletzt. Seine An-

nahme, es sei nicht nur eine aussetzende Entscheidung ermessensfehlerfrei

gewesen, trifft nach der damals maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesfi-

nanzhofs zu (BFH BStBl. II 1988, 134, 136 f; vgl. weiter die Nachweise in BFH

NJW 2003, 2556, 2557). Dementsprechend hat das zuständige Finanzamt eine

Aussetzung der Vollziehung abgelehnt.

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Die Zurückweisung des Vorbringens zur Honorarwiderklage als un-

substantiiert begegnet keinen durchgreifenden Bedenken; auch fehlt es an der

Entscheidungserheblichkeit, weil die Kläger ihr nach dem Berufungsurteil strei-

tiges Vorbringen nicht unter Beweis gestellt haben.

3. Im Übrigen wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO von einer

Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-

setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fischer Raebel Vill

Cierniak Lohmann

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 28.10.2004 - 30 O 187/04 -

KG Berlin, Entscheidung vom 18.08.2005 - 8 U 251/04 -