BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZR 209/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom
6. Dezember 2005 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewie-
sen.
Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf
110.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2
ZPO).
Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Gemäß
§ 1 AnfG sind nur solche Rechtshandlungen des Schuldners anfechtbar, welche
die Gläubiger benachteiligen. Rechtsgüter, die nicht zum Vermögen des
Schuldners gehören, sind damit nicht erfasst. Das folgt auch aus § 11 Abs. 1
AnfG, wonach dem Gläubiger nur dasjenige zur Verfügung gestellt wird, was
durch die anfechtbare Rechtshandlung dem Vermögen des Schuldners verloren
gegangen ist. Die Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen einer ob-
jektiven Gläubigerbenachteiligung trägt der Gläubiger (BGH, Urt. v. 17. Dezem-
ber 1998 – IX ZR 196/97, ZIP 1999, 196, 198).
Verfahrensgrundrechte der Klägerinnen wurden nicht verletzt. Insbeson-
dere hat das Berufungsgericht, indem es den Zeugen K. nicht vernommen
hat, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verfahrensfehlerfrei angewandt.
Verstöße gegen das rechtliche Gehör der Klägerinnen sind ebenfalls
nicht ersichtlich. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt,
wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht, den Vortrag
der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung in Erwägung zu
ziehen, nicht nachgekommen ist. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit je-
dem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit
sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen vielmehr
besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schlie-
ßen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder über-
haupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen
worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f). Daran fehlt es hier.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.01.2005 - 20 O 17284/04 -
OLG München, Entscheidung vom 06.12.2005 - 5 U 2207/05 -