Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZR 71/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin

Lohmann

am 7. Dezember 2006

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom

12. Februar 2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 68.315,53 €

festgesetzt.

Gründe

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Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die angestrebte Revision kann keinen Beitrag zur Klärung der Frage leis-

ten, ob ein steuerlicher Berater seinen Mandanten auch dann über eine Gestal-

tungsmöglichkeit aufklären muss, wenn ihre Anerkennung durch die Finanzver-

waltung und die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht sicher ist (vgl. dazu

bereits BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 - IX ZR 127/04,

WM 2005, 2345, 2346 unter II. 2. a). Die Beratung zur steuergünstigen Auf-

nahme eines Sozius in die Zahnarztpraxis des Klägers brauchte sich in den

Jahren 1990/91 noch nicht darauf zu erstrecken, dass die Tarifbegünstigung

des § 34 Abs. 1 EStG für die Zahlungen des eintretenden Gesellschafters nach

§ 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG im Rahmen eines Zweistufenmodells in

Frage kam.

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Für diese Grenze der Beratungspflicht kam es allerdings nicht entschei-

dend auf die vom Berufungsgericht angeführten Zweifel unter dem Gesichts-

punkt des Gestaltungsmissbrauchs an (vgl. dazu später BFHE 189, 465, 478;

BFH BStBl. II 2004, 1068, 1069 f). Ausschlaggebend ist, dass der Beklagte zur

Zeit seiner Beratung nach damaligem Stand der höchstrichterlichen Rechtspre-

chung und Verwaltungspraxis, den er pflichtgemäß zugrunde legen musste

(BGHZ 145, 256, 259, 263; BGH, Urt. v. 20. Oktober 2005 aaO, S. 2345), nicht

damit zu rechnen brauchte, dass für den Kläger eine Tarifbegünstigung nach

§ 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG erreichbar sein könnte.

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Nach ständiger Rechtsprechung des IV. Senats des Bundesfinanzhofs

setzte die Veräußerung oder Aufgabe einer Praxis, Teilpraxis oder eines Pra-

xisanteils nach § 18 Abs. 3 EStG voraus, dass die freiberufliche Tätigkeit des

Praxisinhabers im bisherigen örtlichen Wirkungskreis wenigstens für eine ge-

wisse Zeit eingestellt wurde (vgl. BFH BStBl. II 1986, 335, 336 = BFHE 145,

522; als ständige Rechtsprechung noch bezeichnet im Urteil des BFH v.

7. November 1991 BStBl. II 1992, 457 = BFHE 166, 527). Diese Rechtspre-

chung hatte das Bundesfinanzministerium in die Einkommensteuerrichtlinien

1990, Abschnitt 147 Satz 6 (BStBl. I Sondernummer 4/1990) übernommen.

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Eine Änderung dieser Rechtsprechung zeichnete sich vor den Entschei-

dungen des Bundesfinanzhofs vom 14. September 1994 (BFH BStBl. II 1995,

407, 408; BFH/NV 1995, 766) nicht ab, mit denen der I. Senat ausdrücklich und

mit dessen Zustimmung von der ständigen Rechtsprechung des IV. Senats ab-

wich. Mit dieser Entwicklung brauchte ein Berater im Voraus nicht zu rechnen,

zumal noch die Einfügung von § 24 Abs. 3 Satz 3 UmwStG durch Art. 11 Nr. 2

des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) eine gegenläufige

Tendenz erkennen ließ.

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Da der Kläger seine Berufstätigkeit an gleicher Stelle mit einem Sozius

fortsetzen wollte, war für ihn eine Tarifbegünstigung der Ausgleichszahlung auf

dem Wege der Betriebsveräußerung gemäß § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2 Nr. 1

EStG selbst mit einem zweistufigen Vorgehen aus der Sicht der Jahre 1990/91

praktisch unerreichbar. Zu einer Aufklärung über Gestaltungsmöglichkeiten, die

nach derzeitigem und voraussehbaren Stand der höchstrichterlichen Recht-

sprechung und der einschlägigen Steuerrichtlinien oder Verwaltungserlasse

nicht nur unsicher, sondern praktisch aussichtslos und damit bei vernünftiger

Abwägung untauglich sind, ist der steuerliche Berater nicht verpflichtet. In die-

sem Sinne ist die ergangene obergerichtliche Rechtsprechung einheitlich (vgl.

auch OLG Karlsruhe, OLG-Report 2003, 523, 525 zu einem im wesentlichen

gleichen Beratungsgegenstand im Jahre 1993).

Fischer

Raebel

Kayser

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 28.03.2002 - 34 O 15396/94 -

OLG München, Entscheidung vom 12.02.2003 - 20 U 3018/02 -