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BGH Beschluss vom 07.12.2006 – V ZB 166/05
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
V ZB 166/05
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2006
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 714; ZPO § 170 Abs. 1
Der die Zwangsverwaltung anordnende Beschluss kann wirksam dem ge-
schäftsführenden Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu-
gestellt werden.
BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2005 - V ZB 166/05 - LG Berlin
AG Neukölln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 81 des
Landgerichts Berlin vom 19. September 2005 wird auf Kosten der
Schuldnerin zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer eines Haus-
grundstücks in das Grundbuch eingetragenen Gesellschafter K. und S.
bestellten mit notarieller Urkunde des Notars M. vom 19. Februar 1991
(Urk.Nr. 113/91) für die Rechtsvorgängerin der Gläubigerin eine Grundschuld,
die in das Grundbuch eingetragen wurde und dem jeweiligen Grundstücksei-
gentümer gegenüber vollstreckbar ist (§ 800 ZPO). In der Folgezeit wurden wei-
tere Personen in die Gesellschaft (im Folgenden Schuldnerin) aufgenommen
und ebenfalls als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Nicht eingetragen
ist der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter F. H. .
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Nach Titelumschreibung auf die Gläubigerin und gegen die im Grund-
buch eingetragenen Gesellschafter hat die Gläubigerin die Anordnung der
Zwangsverwaltung beantragt. Die notarielle Urkunde ist allein dem Geschäfts-
führer der Schuldnerin zugestellt worden. In der Zustellungsurkunde ist als Ad-
ressat "F. H. , Geschäftsführer der GbR" angegeben sowie das Akten-
zeichen "Urk.Nr. 113/91".
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Das Amtsgericht hat die Zwangsverwaltung angeordnet. Die von der
Schuldnerin eingelegte Erinnerung ist ebenso erfolglos geblieben wie die sofor-
tige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwer-
de verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung der Zwangsverwaltung
weiter. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
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Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, aus einem dinglichen
Titel gegen die aus dem Grundbuch ersichtlichen Gesellschafter könne auch in
das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden. Daher sei das Vollstreckungs-
gericht nicht gehindert gewesen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den
die Zwangsverwaltung anordnenden Beschluss als Schuldnerin aufzunehmen.
Die Zustellung an den Geschäftsführer sei wirksam. Davon abgesehen seien
Zustellungsmängel jedenfalls nach § 189 ZPO geheilt.
III.
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1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im
Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbe-
sondere ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein
nach §§ 736, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800 Abs. 1 ZPO zur Zwangsvollstreckung
in das Gesellschaftsvermögen geeigneter Titel vorliegt. In dem umgeschriebe-
nen Titel sind die im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Gesellschafter
aufgeführt (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 146 ZVG). Aus diesem Titel kann nach § 736
ZPO in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vollstreckt werden.
Daran hat sich durch die Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als
rechtsfähig (§ 14 Abs. 2 BGB) nichts geändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli
2004, IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3634 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschl.
v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191).
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b) Das Zustellungserfordernis des § 750 Abs. 1 ZPO ist gewahrt. Die an
den geschäftsführenden Gesellschafter H. erfolgte Zustellung ist gemäß
§ 170 Abs. 1 ZPO wirksam. Die Schuldnerin verweist auf kein Vorbringen, aus
dem sich eine der Zustellung entgegen stehende Beschränkung der Vertre-
tungsmacht ihres geschäftsführenden Gesellschafters ergibt (§ 714 BGB). Auch
rechtliche Erwägungen vermögen eine solche Beschränkung nicht zu rechtferti-
gen.
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aa) Der von der Schuldnerin ins Feld geführte Grundsatz der Selbstor-
ganschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht nicht entgegen. Denn
dieser Grundsatz verbietet lediglich eine Übertragung der Geschäftsführung
und der Vertretung der Gesellschaft auf Dritte unter Ausschluss sämtlicher Ge-
sellschafter (vgl. Senat, Urt. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191,
2192; BGH, Urt. v. 16. November 1981, II ZR 213/80, NJW 1982, 877; Urt. v.
20. September 1993, II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238; vgl. auch BGHZ 97,
392, 395). Darum geht es hier nicht.
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bb) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ergibt sich eine Ein-
schränkung der Außenvollmacht des Geschäftsführers auch nicht mit Blick auf
ein sog. Grundlagengeschäft. Ein solches liegt schon deshalb nicht vor, weil die
Entgegennahme eines Vollstreckungstitels lediglich eine formelle Vorausset-
zung für den Vollstreckungszugriff ist (vgl. Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB
158/05, NJW 2006, 2192; BGHZ 97, 392, 395).
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cc) Der Einwand, die Zustellung an sämtliche Gesellschafter sei deshalb
erforderlich, weil eine verlässliche Auskunft über die Vertretungsbefugnisse
nicht aus einem öffentlichen Register zu erlangen sei, greift schon deshalb nicht
durch, weil sich dieselben Schwierigkeiten für den Gläubiger bei der Klärung
der Frage ergeben, wer aktuell Gesellschafter ist (vgl. Senat, Beschl. v. 6. April
2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191, 2192).
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dd) Soweit die Schuldnerin beanstandet, die Zustellung an H. als
"Geschäftsführer der GbR" lasse sich nicht entnehmen, dass an den Geschäfts-
führer der Schuldnerin habe zugestellt werden sollen, wird nicht bedacht, dass
das in der Zustellungsurkunde angegebene Aktenzeichen auf die zugestellte
notarielle Urkunde und damit auch auf die in der Vollstreckungsklausel aufge-
führten Gesellschafter der GbR verweist. Für einen verständigen Erklärungsad-
ressaten in der Situation der Geschäftsführers konnte daher kein Zweifel beste-
hen, welche Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeint war.
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c) Ohne Erfolg macht die Schuldnerin schließlich geltend, der die
Zwangsverwaltung anordnende Beschluss enthalte nicht die Namen sämtlicher
Gesellschafter; auch sei er nicht sämtlichen Gesellschaftern zugestellt worden.
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aa) Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerli-
chen Rechts, die u.a. mit einem erleichterten Vollstreckungszugriff begründet
worden ist, folgt ohne weiteres die Parteifähigkeit auch im Zwangsvollstre-
ckungsverfahren (vgl. BGHZ 146, 341, 351). Da hier aus einem gegen die Ge-
sellschafter ergangenen Titel zulässigerweise gegen die Gesellschaft vollstreckt
wird (oben III.1.a), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gesellschaft selbst als
Schuldnerin in das Rubrum aufgenommen wird.
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bb) Die Zustellung des Beschlusses nur an den Geschäftsführer begeg-
net keinen Bedenken, weil auch die Entgegennahme eines die Zwangsverwal-
tung anordnenden Beschlusses eine Maßnahme der Geschäftsführung dar-
stellt. Der Geschäftsführung entzogen sind nur solche grundlegenden Angele-
genheiten, die – wie etwa Vereinbarungen über den Gegenstand des Gesell-
schaftszwecks oder die Aufnahme neuer Gesellschafter – der Gestaltung durch
die Gesamtheit der Gesellschafter bedürfen (vgl. nur MünchKomm-BGB/Ulmer,
4. Aufl., § 709 Rdn. 10 ff.; Staudinger/Habermeister [2003], § 709 Rdn. 2; je-
weils m.w.N.) oder Akte, die den rechtlichen Bestand der Gesellschaft als sol-
cher berühren (vgl. BGHZ 97, 392, 395). Dass es darum nicht geht, wenn ein
Vermögensgegenstand statt von der Gesellschaft von einem Zwangsverwalter
verwaltet wird, liegt auf der Hand.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 70 L 498/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2005 - 81 T 483/05 -