Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 16.07.2004 – IXa ZB 288/03

IXa. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. Juli 2004

in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 736, 800; ZVG § 17; GBO § 47

Aus der wirksam in eine Grundschuldurkunde aufgenommenen und im Grundbuch

eingetragenen Unterwerfungserklärung der Gesellschafter einer Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts gemäß § 800 Abs. 1 ZPO kann die Zwangsvollstreckung in ein

Grundstück des Gesellschaftsvermögens betrieben werden. Dem steht nicht entge-

gen, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach neuerer Rechtsprechung

rechts- und möglicherweise grundbuchfähig ist.

BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 288/03- LG Neubrandenburg

AG Neubrandenburg

Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft, die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll

am 16. Juli 2004

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 4. Zivilkammer

des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. Oktober 2003 wird auf

Kosten des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.

Wert: 650.000 €

Gründe

I.

In Abteilung I des Grundbuchs von N waren seit 1994 B, G und N (der

Beteiligte zu 2) "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer des

hier in Rede stehenden Grundbesitzes eingetragen. Die weitere Eintragung

aus dem Jahr 1997 weist noch B und N als Eigentümer mit dem genannten Zu-

satz aus. Seit 1998 sind N und S die Beteiligten zu 2 und 3 dementsprechend

eingetragen.

Die Beteiligte zu 1, eine Hypothekenbank, stellte im September 2002

gegen die Beteiligten zu 2 und zu 3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts den

Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung des Grundbesitzes. Sie berief

sich hierbei auf die Grundschuldbestellungsurkunde des Notars S vom 30.

Juni 1993. G, B und N sind darin als Kreditnehmer genannt. Die Urkunde ent-

hält eine Unterwerfungserklärung gemäß § 800 Abs. 1 ZPO.

Der Notar hatte bereits 1993 eine Vollstreckungsklausel zu dieser Ur-

kunde erteilt. Unter dem 16. Juli 2002 erteilte er eine neue Vollstreckungsklau-

sel in der Weise, daß er die bereits erteilte Klausel in Bezug auf die Vollstrek-

kung gemäß § 800 ZPO einzog und der Beteiligten zu 1 die Klausel zum Zwek-

ke der Zwangsvollstreckung gemäß § 800 ZPO gegen die Beteiligten zu 2 und

zu 3 in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer des im Grundbuch

eingetragenen Grundstücks erteilte. Zur Begründung führte er aus, die Grund-

schuld sei seit Juni 1993 an die Beteiligte zu 1 (unter ihrer damaligen Firma)

abgetreten und die Abtretung sei eingetragen worden, der Beteiligte zu 3 sei

bereits im Grundbuch eingetragener neuer Gesellschafter der Gesellschaft bür-

gerlichen Rechts.

Das Amtsgericht hat die Zwangsversteigerung in das Grundstück ange-

ordnet und den Beschluß den Beteiligten zu 2 und zu 3 zugestellt. Im Verstei-

gerungstermin hat der Beteiligte zu 2 dem Gericht persönlich einen Antrag

nach § 765 a ZPO übergeben. Daraufhin hat die Rechtspflegerin einen Termin

zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag bestimmt und den übri-

gen Beteiligten rechtliches Gehör zu dem Schutzantrag gewährt. In der Folge

haben die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 2 den Schutzantrag

ergänzt, vorsorglich Erinnerung eingelegt und hilfsweise die Einstellung des

Verfahrens nach § 30 a ZVG beantragt. Zur Begründung wurde unter anderem

ausgeführt, der Beteiligte zu 2 sei als alleinvertretungsberechtigter Gesell-

schafter bemüht, das Grundstück alsbald zum Verkehrswert zu veräußern, es

hätte nicht zur Zwangsversteigerung kommen müssen, da die Gläubigerin für

ihre Forderungen ausreichende Sicherheiten habe, das Darlehen sei nicht fäl-

lig, die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nichtig und

zudem werde unter der falschen Grundbuchbezeichnung mit einer unrichtigen

Vollstreckungsklausel und aus einer unwirksamen Grundbucheintragung voll-

streckt.

Mit Beschluß vom 3. Juli 2003 hat die Rechtspflegerin dem Beklagten

zu 3 als Meistbietendem den Zuschlag erteilt, den Antrag nach § 765 a ZPO

zurückgewiesen, der Vollstreckungserinnerung nicht abgeholfen und den hilfs-

weisen Antrag gemäß § 30 a ZVG als unzulässig zurückgewiesen. Dagegen

hat der Beteiligte zu 2 sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er auch den feh-

lenden Nachweis der Vollmacht der Gläubigerin und das Fehlen der Vollstrek-

kungsvoraussetzungen gerügt und darauf hingewiesen hat, daß gegen die Er-

teilung der Vollstreckungsklausel Rechtsmittel eingelegt worden sei. Einer der

Kernpunkte der Einwendungen des Beteiligten zu 2 ist seine Auffassung, in

Anbetracht der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs könne in das

Grundstück nur auf Grund eines gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts,

die Eigentümerin, gerichteten Titels vollstreckt werden. Ein solcher liege nicht

vor. Auch sei die Gesellschaft an dem Verfahren nicht beteiligt worden.

Die Richterin des Amtsgerichts hat die Zwangsvollstreckung bis zur Ent-

scheidung über die Klauselerinnerung einstweilen eingestellt und nach Vorlie-

gen der Entscheidung die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangs-

vollstreckung zurückgewiesen. Dagegen hat der Beteiligte zu 2 sofortige Be-

schwerde eingelegt. Die Richterin hat dieser nicht abgeholfen und sie dem

Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts

hat der sofortigen Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluß, gegen die Zu-

rückweisung des Antrages nach § 30 a ZVG sowie gegen die Zurückweisung

des Schutzantrages nach § 765 a ZPO nicht abgeholfen und die Sache dem

Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Landgericht hat durch den angefochtenen Beschluß die sofortigen

Beschwerden des Beteiligten zu 2 gegen die Art und Weise der Zwangsvoll-

streckung, gegen den Zuschlag und gegen die Bescheidung der Anträge ge-

mäß §§ 765 a ZPO, 30 a ZVG zurückgewiesen und insgesamt die Rechtsbe-

schwerde zugelassen. Mit dieser greift der Beteiligte zu 2 den Beschluß des

Landgerichts in allen Punkten an.

II.

Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und

auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

1. a) Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist nicht die Gesellschaft

bürgerlichen Rechts Schuldnerin und damit Beteiligte des Zwangsversteige-

rungsverfahrens. Vielmehr - so führt das Beschwerdegericht aus - seien es N

und S (die Beteiligten zu 2 und zu 3) als Gesellschafter. Die Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen

Rechts ändere nichts daran, daß eine solche Gesellschaft nicht grundbuchfä-

hig sei. Folgerichtig habe das Amtsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren

an-tragsgemäß nur gegen die Beteiligten zu 2 und 3 als (dinglich haftende)

Schuldner angeordnet.

b) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, die rechtsfähige Gesell-

schaft bürgerlichen Rechts sei Eigentümerin des streitgegenständlichen

Grundbesitzes, nicht seien es die einzelnen Gesellschafter. Seinerzeit sei ge-

samthänderisches Grundeigentum begründet worden. Die vorliegende Grund-

bucheintragung beruhe lediglich auf der Vorschrift des § 47 GBO. Im Hinblick

auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Rechtsfähigkeit der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei diese als grundbuchfähig anzusehen.

Hier habe deshalb vor Betreiben des Zwangsversteigerungsverfahrens eine

Berichtigung des Grundbuchs erfolgen müssen. Auch wenn man die Gesell-

schaft nicht als grundbuchfähig ansehe, habe sie doch am Verfahren beteiligt

werden müssen.

c) Diese Ausführungen der Rechtsbeschwerde führen nicht zu einem Er-

folg des Rechtsmittels. Die Frage, wer an dem Zwangsversteigerungsverfahren

beteiligt ist, beantwortet sich nicht auf Grund der vom Beteiligten zu 2 ange-

stellten materiellrechtlichen Überlegungen, sondern danach, wer nach dem von

der Gläubigerin gestellten Antrag unter Berücksichtigung der Vorschriften des

Vollstreckungsrechts als Beteiligter in Betracht kommt (insb. §§ 704, 750

Abs. 1, 794, 795, 800 ZPO, § 17 ZVG).

Die Beteiligte zu 1 vollstreckt aus der 1993 errichteten Grundschuldur-

kunde. Die Grundschuld wurde von den damaligen Gesellschaftern an dem im

Gesellschaftsvermögen stehenden Grundstück unter Abgabe der Erklärung

nach § 800 Abs. 1 ZPO bestellt (zu den dagegen gerichteten Einwendungen

des Beteiligten zu 2 s.u.). Die Unterwerfungserklärung wurde zugleich mit der

Grundschuld wirksam im Grundbuch eingetragen (§ 800 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Zeitgleich erfolgte auch die Eintragung von B, G und N als Eigentümer. Nach

dem Inhalt des Grundbuchs sind die Beteiligten zu 2 und zu 3 die jetzigen Ei-

gentümer, die im Hinblick auf die Vollstreckung nach § 800 ZPO geänderte

Vollstreckungsklausel weist sie als Schuldner aus. Bei dieser Sachlage geht es

aus vollstreckungsrechtlicher Sicht alleine um die Vollstreckung gegen die

nach dem Titel in Verbindung mit der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungs-

schuldner und im Grundbuch als Eigentümer ausgewiesenen Beteiligten zu 2

und zu 3.

2. a) Das Beschwerdegericht bejaht das Vorliegen der allgemeinen Vor-

aussetzungen der Zwangsvollstreckung. Es meint, ein wirksamer Vollstrek-

kungstitel liege vor. Nach § 736 ZPO sei zur Zwangsvollstreckung in das Ge-

sellschaftsvermögen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein gegen alle

Gesellschafter gerichteter Titel erforderlich. Dieser und die dingliche Unterwer-

fungsklausel lägen hier vor. Ihre Richtigkeit habe das Vollstreckungsgericht

nicht zu prüfen, äußerliche Mängel lägen nicht vor. Die unterschiedlichen

Grundbuchblattbezeichnungen seien unschädlich. Die Zustellung an die Betei-

ligten zu 2 und zu 3 als Schuldner sei erfolgt.

b) Demgegenüber macht die Rechtsbeschwerde geltend, es liege kein

wirksamer Titel vor. Die Grundschuld sei nicht von der Eigentümerin des

Grundstücks, der Gesellschaft, bestellt worden, sondern von den Gesellschaf-

tern B, G und N, die in der Urkunde nicht als Eigentümer und als Gesellschaf-

ter bezeichnet seien. Sie hätten die Unterwerfungserklärung deshalb als Nicht-

berechtigte abgegeben. Ein Titel gegen die Gesellschafter reiche außerdem

nach neuer Rechtslage ungeachtet des § 736 ZPO nicht (mehr) aus. Auch die

Eintragungen hätten nur von dem wirklichen Eigentümer, der Gesellschaft, ver-

anlaßt werden können. Die Eintragung sei auch nicht auf dem in der Grund-

schuldurkunde genannten Grundbuchblatt erfolgt.

c) Auch diese Ausführungen verhelfen der Rechtsbeschwerde nicht zum

Erfolg.

(1) Die Einwendung, in Anbetracht unterschiedlicher Grundbuchblattbe-

zeichnungen betreffe die vollstreckbare Urkunde nicht das hier in Frage ste-

hende Grundstück, ist im vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren unbeacht-

lich. Die Rechtspflegerin und das Beschwerdegericht sind der Ansicht, trotz der

zum Teil abweichenden Grundbuchblattbezeichnungen sei eine Verwechse-

lung ausgeschlossen; hinsichtlich der übrigen Angaben zur Bezeichnung des

Grundstücks (Gemarkung, Flur und Flurstück) stimmten die Urkunde und das

Grundbuch überein. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch

§ 28 GBO fordert eine Bezeichnung des Grundstücks, die entweder in Über-

einstimmung mit dem Grundbuch oder durch Hinweis auf das Grundbuchblatt

erfolgen kann. Ein Fehler bei einer dieser Bezeichnungen ist unschädlich,

wenn eine Verwechselung ausgeschlossen ist. Dafür, daß die dahingehende

Annahme der Vorinstanzen zutrifft, spricht auch, daß nach dem Inhalt der im

Rechtsbeschwerdeverfahren zu berücksichtigenden Schriftstücke ernsthafte

Zweifel an der Identität des in der vollstreckbaren Urkunde bezeichneten

Grundstücks seitens der Beteiligten offenbar zunächst überhaupt nicht bestan-

den bzw. geäußert wurden und der Beteiligte zu 2 auch nicht aufzeigt, daß ein

anderer Grundbesitz als Gegenstand der Belastung hier ernsthaft in Betracht

zu ziehen sei.

(2) Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die damaligen Gesellschafter

hätten das Grundstück als "Nichtberechtigte" belastet. Richtig ist, daß die Er-

klärung nach § 800 Abs. 1 ZPO nur der Eigentümer abgeben kann. Richtig ist

auch, daß die Gesellschafter G, B und N in der Urkunde weder als Gesell-

schafter noch als Eigentümer ausdrücklich bezeichnet sind. Nach den Feststel-

lungen, von denen das Rechtsbeschwerdegericht auszugehen hat und gegen

die keine durchgreifenden Bedenken bestehen, war hier aber offensichtlich,

daß das Grundstück als Gesellschaftsvermögen von G, B und N als Gesell-

schaftern und (zukünftigen) Eigentümern belastet werden sollte. Im übrigen

kommt es darauf, ob G, B und N als Gesellschafter bezeichnet sind, nicht an

(vgl. dazu noch unten). Rechtlich wirksam wurden die Belastung des Grund-

stücks und die Unterwerfungserklärung nach § 800 Abs. 1 ZPO mit der gleich-

zeitigen Eintragung der Genannten als Eigentümer einerseits und des Grund-

pfandrechts andererseits am 6. Mai 1994 (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO

22. Aufl. § 794 Rn. 127 und § 800 Rn. 2; Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 800

Rn. 2; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 800 Rn. 5 jew. m.w.N.). Von diesem

Grundbuchstand ist das Vollstreckungsgericht in rechtlich nicht zu beanstan-

dender Weise ausgegangen. Überlegungen zur materiellen Rechtslage nach

alter und neuer Rechtsprechung hatte es nicht anzustellen.

(3) Die umstrittene Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Um-

ständen die Außengesellschaft bürgerlichen Rechts nicht nur rechtsfähig

(BGHZ 146, 341), sondern auch grundbuchfähig ist, muß daher hier nicht be-

antwortet werden (zur Problematik vgl. etwa BayObLG NJW 2003, 70; Münch-

Komm-BGB/Ulmer, 4. Aufl. § 705 Rn. 312 ff; Nagel NJW 2003, 1646; Ott NJW

2003, 1223; Ulmer/Steffek NJW 2002, 330). Es ist auch nicht erforderlich, zu

der Frage Stellung zu nehmen, wie sich die neue Rechtsprechung auf bereits

davor begründete Rechtsverhältnisse, erfolgte Eintragungen und anhängig ge-

wesene Verfahren auswirkt (vgl. zu den Folgen auf Altprozesse BGH Urt. v.

15. Januar 2003 - XII ZR 300 /99, NJW 2003, 1043; dazu Jacoby NJW 2003,

1644). Insoweit mag für die zu beachtende Verfahrensweise möglicherweise

von Bedeutung sein, daß die Begründung der Schuld, die Titulierung und die

Grundbucheintragungen nach dem bisherigen Verständnis der Rechtslage be-

anstandungsfrei erfolgt sind.

Darauf kommt es hier aber nicht an. Das Vollstreckungsgericht hat nicht

zu prüfen, wie die Rechtslage materiellrechtlich zu beurteilen ist, wie die Ein-

tragung des Grundbesitzes einer Gesellschaft nach der neuen Rechtslage zu

erfolgen hat und ob eine Berichtigung des Grundbuchs veranlaßt ist. Eine sol-

che Berichtigung zu veranlassen, ist nicht Sache des Vollstreckungsgerichts

und auch nicht der Gläubigerin. Wenn der Beteiligte zu 2 der Ansicht war, er

sei zu Unrecht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, hätte er selbst die

zur Berichtigung notwendigen Schritte einleiten können. Eine offensichtliche

Unrichtigkeit, die auch das Vollstreckungsgericht nicht hätte außer Betracht

lassen dürfen, liegt nicht vor. Die vorhandene Eintragung war jedenfalls bis zur

Änderung der Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerli-

chen Rechts nicht zu beanstanden. Daß sie jetzt fehlerhaft sein könnte, ist je-

denfalls nicht eindeutig zu bejahen (vgl. § 718 Abs. 1 BGB).

(4) Nicht zu folgen ist den Überlegungen, welche die Rechtsbeschwerde

zu der vom Beschwerdegericht herangezogenen Vorschrift des § 736 ZPO an-

stellt. Danach ist zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer

nach § 705 BGB eingegangenen Gesellschaft ein gegen alle Gesellschafter

ergangenes Urteil erforderlich. Diese gemäß § 795 ZPO auch für vollstreckbare

Urkunden geltende Vorschrift hat - entgegen der von der Rechtsbeschwerde

geäußerten Ansicht - durch die neuere Rechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der

Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht ihre Bedeutung verloren. Sie ist nun-

mehr so zu verstehen, daß der Gläubiger nicht nur mit einem gegen die Ge-

sellschaft als Partei gerichteten Titel in das Gesellschaftsvermögen vollstrek-

ken kann, sondern - anders als bei der oHG (vgl. § 124 Abs. 2 HGB) - auch mit

einem Titel gegen alle einzelnen Gesellschafter aus ihrer persönlichen Mithaf-

tung (BGHZ 146, 341, 356; Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 736 Rn. 1, 4;

Stein/Jonas/Münzberg aaO § 736 Rn. 1; Thomas/Putzo aaO § 736 Rn. 2; Zöl-

ler/Stöber aaO § 736 Rn. 3; Wertenbruch DGVZ 2001, 97, 99; abweichend

MünchKomm-BGB/Ulmer aaO § 705 Rn. 321).

Es kann dahinstehen, ob auf § 736 ZPO überhaupt zurückgegriffen wer-

den muß, wenn die Zwangsvollstreckung wegen des dinglichen Rechts auf

Grund eines gemäß § 800 Abs. 1 ZPO gegen die eingetragenen Eigentümer

des Grundbesitzes gerichteten Titels erfolgt. Im vorliegenden Fall bestand und

besteht Identität zwischen den Gesellschaftern und den eingetragenen Eigen-

tümern. Die Unterwerfungserklärung richtet sich mithin gegen alle derzeitigen

Gesellschafter, so daß die Voraussetzungen des § 736 ZPO jedenfalls vorlie-

gen. Wäre in der den §§ 47 GBO, 15 Abs. 1 Buchst. a GBV entsprechend Bu-

chungsform nunmehr die rechtsfähige Gesellschaft bürgerlichen Rechts als

Grundstückseigentümerin eingetragen, diese also auch grundbuchfähig, würde

sich der Titel nach § 800 Abs. 1 ZPO jetzt gegen diese Eigentümerin richten.

Die erteilte Vollstreckungsklausel wäre in Übereinstimmung mit dem Titel aus-

zulegen; einer besonderen vollstreckbaren Ausfertigung gemäß § 727 ZPO

gegen die Gesellschaft bedürfe es nicht.

(5) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt ohne weiteres, daß die

von der Rechtsbeschwerde erhobenen Einwendungen gegen den Inhalt der

vom Notar erteilten Vollstreckungsklausel nicht durchgreifen. Diese könnten im

übrigen auch nur mit den klauselspezifischen Rechtsbehelfen (vgl. §§ 732,

768, 795, 797 Abs. 3 ZPO) geltend gemacht werden.

Aus dem Vorstehenden folgt auch, daß der Einwand der Rechtsbe-

schwerde, die Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung habe an die Gesell-

schaft, nicht aber an die Beteiligten zu 2 und zu 3 erfolgen müssen, nicht stich-

haltig ist.

2. Hinsichtlich der von der Rechtspflegerin ausführlich erörterten und

von ihr wie vom Beschwerdegericht verneinten Zuschlagsversagungsgründe

(§§ 100 Abs. 1, 3, 81, 83 bis 85 a ZVG) bezieht sich die Rechtsbeschwerde

lediglich auf die oben behandelten rechtlichen Probleme. Insoweit kann des-

halb auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen werden.

3. a) Das Beschwerdegericht führt aus, die Voraussetzungen des

§ 765 a ZPO lägen - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt habe - nicht

vor. Der Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht geeignet, hier die Zwangs-

versteigerung als eine im Sinne des Gesetzes nicht mit den guten Sitten zu

vereinbarende Härte für den Beteiligten zu 2 erscheinen zu lassen. Interne Un-

stimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern und wirtschaftliche Gesichtspunk-

te, die der Beschwerdeführer ins Feld führe und die auf Grund der unterschied-

lichen Haltungen der Gesellschafter bisher keiner Lösung hätten zugeführt

werden können, rechtfertigten keinen Schuldnerschutz. Nach Interessenabwä-

gung gelte es hier vielmehr, das Schutzbedürfnis der Gläubigerin zu wahren.

b) Auch dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.

(1) Sie macht geltend, es lägen noch keine rechtskräftigen Entscheidun-

gen über die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Klausel sowie über die

Löschung der Grundschuld von Amts wegen vor.

Dieser Einwand ist unbeachtlich. Eine Rechtsbeschwerde kann nur auf

eine Rechtsverletzung der Vorinstanz gestützt werden (§ 576 Abs. 1 ZPO). Die

Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, sind bestimmt zu be-

zeichnen (§ 575 Abs. 3 Nr. 3 a ZPO). Dem genügt die vorliegende Rechtsbe-

schwerde nicht. Sie läßt nicht erkennen, was den Vorinstanzen im Hinblick auf

noch laufende andere Verfahren vorgetragen war und warum auf Grund des-

sen die Abwägung zu Gunsten des Beteiligten zu 2 hätte ausfallen müssen. In

der Begründung der Rechtsbeschwerde ist zu Art und Inhalt der erhobenen

Rechtsbehelfe sowie zum Stand der Verfahren nichts vorgetragen. Es ist des-

halb auch nicht erkennbar, inwiefern die Vorinstanzen insoweit das Vorliegen

besonderer Umstände, die die Zuschlagserteilung als sittenwidrig erscheinen

lassen, zu Unrecht verneint haben sollen.

(2) Die Rechtsbeschwerde macht ferner geltend, es bestehe kein Rück-

stand mit Zins- und Tilgungsleistungen, gegen die Fälligkeit von Darlehen und

Grundschuld bestünden erhebliche Bedenken, obwohl die Grundschuld nach

dem Inhalt der Bestellungsurkunde fällig sei. Auch sei die Unterwerfungserklä-

rung entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Werkver-

tragsrecht nichtig.

All das verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Es ist bereits

nicht ersichtlich, was dem Amtsgericht und dem Beschwerdegericht insoweit im

einzelnen in einer für die Abwägung der Gläubiger- und Schuldnerinteressen

geeigneten Weise vorgetragen worden ist und welchen abwägungsrelevanten

Sachvortrag die Vorinstanzen insoweit zu Unrecht nicht berücksichtigt haben

sollen. Die durch Zitierung von Blattzahlen (im wesentlichen GA I 117 ff) er-

gänzten Ausführungen lassen dies nicht in einer für die Darlegung einer

Rechtsverletzung geeigneten Weise deutlich werden. Im übrigen handelt es

sich im wesentlichen um materiellrechtliche Einwendungen, die rechtzeitig mit

der Vollstreckungsgegenklage (§§ 767, 797 Abs. 4 ZPO) hätten geltend ge-

macht werden können, wobei dann auch der Erlaß einstweiliger Maßnahmen

zur Verhinderung der weiteren Vollstreckung hätte beantragt werden können

Auch für die geltend gemachte Nichtigkeit des Titels ist nicht ausrei-

chend vorgetragen. Diese liegt hinsichtlich des hier in Frage stehenden Ge-

sellschafterdarlehens erkennbar fern. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht nach-

vollziehbar auf, aus welchen Gründen aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs

vom 27. September 2001 (VII ZR 388/00, NJW 2002, 138), dem eine völlig an-

dere Vertragsgestaltung zu Grunde lag, eine Nichtigkeit der vorliegenden Un-

terwerfungserklärung oder ein Grund für eine Einstellung der Zwangsvollstrek-

kung nach § 765 a ZPO sollte hergeleitet werden können.

(3) Die Ausführungen der Vorinstanzen, wonach die internen Unstim-

migkeiten unter den Gesellschaftern keinen ausreichenden Grund für eine Ein-

stellung der Zwangsvollstreckung nach § 765 a ZPO darstellen, lassen auf die-

sem Hintergrund keinen Rechtsfehler erkennen.

4. Gegen die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu § 30 a ZVG

wendet sich die Rechtsbeschwerde mit dem Argument, die Gesellschaft sei

nicht belehrt worden, weil die Zustellungen an die Gesellschafter erfolgt seien.

Damit kann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben, wie sich aus den vor-

stehenden Ausführungen ergibt.

In diesem Zusammenhang macht die Rechtsbeschwerde noch geltend,

dem Vollstreckungsschutzantrag sei stattzugeben, weil das Grundstück mit

Vertrag vom 21. Juni 2003 für 2,3 Mio. € verkauft worde n sei. Dies kann dem

verfristeten Antrag nach § 30 a ZVG erkennbar nicht zum Erfolg verhelfen.

Kreft

Athing

Boetticher

von Lienen

Zoll