BGH Urteil vom 07.12.2006 – VII ZR 290/04
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 7. Dezember 2006 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
RBerG Art. 1 § 1
Die fachtechnische Überprüfung von Architektenleistungen und deren Berechnung ist
keine unerlaubte Rechtsberatung.
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - VII ZR 290/04 - OLG Rostock
LG Neubrandenburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Rich-
ter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka, Bauner und die Richterin Safari Chabestari
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 3. November 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an einen anderen Senat
des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, die ein Architekturbüro betreibt, verlangt von dem Beklag-
ten die Bezahlung eines Erfolgshonorars.
Die Parteien schlossen am 27. Juli 2000 einen Vertrag, wonach die Klä-
gerin mit der Überprüfung der Leistungen und des abgerechneten Honorars des
Architekturbüros A., das zuvor für den Beklagten tätig war, beauftragt wurde.
Über die zu erbringenden Leistungen haben die Parteien in § 3 des Ver-
trags Folgendes vereinbart:
"1. Der Auftragnehmer führt seine Leistung auf der Grundlage der
ihm vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen aus.
2. Zusammenstellung und Prüfung sämtlicher Rechnungen … mit
den tatsächlich erbrachten Planungsleistungen.
3. Prüfen der Planung in Bezug auf Verwertbarkeit und Überein-
stimmung mit der geprüften HU-Bau.
4. Prüfen der eingereichten Bauunterlagen mit den baufachlich
geforderten Auflagen und deren Einarbeitung in die Ausfüh-
rungsplanung.
5. Erstellung vom Bauausgabebuch in Anlehnung an die RB-Bau
nach Kostengruppen der DIN 276.
6. Die erbrachten Planungsleistungen und die in Rechnung ge-
stellten Planungsleistungen auf Förderfähigkeit prüfen. Die
evtl. nicht förderungsfähigen Planungsleistungen gegebenen-
falls vertraglich, außerhalb des Generalplanervertrages, zuord-
nen.
7. Darstellung des aktuellen Planungsstandes der Baumaßnah-
men nach Leistungsphasen der HOAI entsprechend der geprüf-
ten HU-Bau."
Gemäß § 5 dieses Vertrags war für die zu erbringende Gesamtleistung
ein Pauschal-Grundhonorar von 60.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer verein-
bart. Zusätzlich haben die Parteien folgendes festgelegt: "Für die eindeutig
nachgewiesenen Honorareinsparungen zwischen den geltend gemachten Pla-
nungskosten und den tatsächlich durch vertraglich und verwertbare Planungs-
leistung sowie evtl. Rückforderung gegenüber … A. unter Ausschluss der Ver-
jährungsfristen, werden 10 % zuzüglich Mehrwertsteuer von den eingesparten
Planungskosten und Rückforderungen als Vergütung fällig".
Die Klägerin hat die von den Architekten A. gestellten Rechnungen ge-
prüft. Die im Übrigen vereinbarten vertraglichen Leistungen hat sie nicht voll-
ständig erbracht, sondern ihre Tätigkeit für den Beklagten am 12. Dezember
2000 eingestellt.
Die Klägerin hat zu Unrecht angesetzte Honoraransprüche der Architek-
ten A. in Höhe von 2.223.250 DM ermittelt. Sie verlangt von dem Beklagten die
Bezahlung eines Erfolgshonorars in Höhe von 10 % dieses Betrags zuzüglich
Mehrwertsteuer und abzüglich gezahlter 50.000 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen eingelegte Be-
rufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Senat zugelassenen Revi-
sion verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Auf das Schuldverhältnis sind die bis zum 31. Dezember 2001 geltenden
Rechtsvorschriften anwendbar (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin stehe der geltend
gemachte Anspruch nicht zu, weil sie den Vertrag mit dem Beklagten weder
vollständig erfüllt noch nach vorzeitiger Beendigung gemäß § 649 Satz 2 BGB
abgerechnet habe.
In der Honorarvereinbarung vom 27. Juli 2000 sei eine einheitliche Hono-
rierung der aus sechs Positionen bestehenden Gesamtleistung der Klägerin
vorgesehen, die ein Pauschal-Grundhonorar von 60.000 DM sowie eine von
den nachgewiesenen Planungskosten-Überzahlungen abhängige zehnprozen-
tige Anteilsvergütung enthalten habe. Es handele sich insoweit nicht um zwei zu
trennende Vergütungsposten für unterschiedliche Leistungen, sondern um eine
gesonderte, weil zum Teil erfolgsabhängige Entgeltvereinbarung. Dem aus dem
Pauschalhonorar und Erfolgsanteil kombinierten Gesamthonorar stünden sechs
verschiedene Leistungspositionen gegenüber, die die Klägerin nur teilweise
erfüllt habe. Diese Teilerfüllung habe sie nicht ins Verhältnis zum vereinbarten
Gesamthonorar gesetzt und dementsprechend abgerechnet, sondern ohne er-
kennbare Berücksichtigung der nicht enthaltenen Leistungen ihr "Erfolgshono-
rar" berechnet.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Das Berufungsgericht geht davon aus, dass das Vertragsverhältnis der
Parteien vorzeitig beendet wurde. Dies wird von der Revision nicht angegriffen
und ist auch nicht zu beanstanden, nachdem der Beklagte nach Einstellung der
Arbeiten durch die Klägerin eine weitere Leistungserbringung nicht gefordert
hat.
Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, dass die Klägerin nach
vorzeitiger Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Vertrags ihre
Leistungen nach § 649 Satz 2 BGB abzurechnen habe. Die Klägerin bean-
sprucht lediglich eine Vergütung für erbrachte Leistungen. Diese richtet sich
nach § 631 BGB.
2. Das Honorar und die ermittelten Überzahlungen hat die Klägerin so-
wohl in den vorgelegten Einzelrechnungen als auch in der Klageschrift schlüs-
sig dargestellt. Die von dem Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der in
§ 5 des Vertrags vom 27. Juli 2000 getroffenen Entgeltvereinbarung, das zehn-
prozentige Erfolgshonorar stelle zusammen mit dem Pauschal-Grundhonorar
eine einheitliche Vergütung dar, hält rechtlicher Überprüfung nicht Stand. Sie
entbehrt einer nachvollziehbaren Begründung und orientiert sich nicht an allge-
mein anerkannten Auslegungsregeln.
Das Berufungsgericht setzt sich über den Wortlaut des Vertrages hin-
weg. Danach ist das Erfolgshonorar ausschließlich für nachgewiesene Über-
zahlungen zu leisten. Die Ermittlung der Überzahlung setzt zwar voraus, dass
die Klägerin Teilleistungen aus dem Leistungskatalog des § 3 des Vertrags er-
bringt, insbesondere überprüft, welche Leistungen die Architekten tatsächlich
und in verwertbarer Weise erbracht haben. Das Erfolgshonorar ist nicht davon
abhängig, welcher Anteil der Pauschalvergütung der Klägerin für diese Über-
prüfung zusteht. Die Klägerin kann das Erfolgshonorar unabhängig von dem
verdienten Teil des Pauschal-Grundhonorars beanspruchen, wenn sie die be-
haupteten Überzahlungen eindeutig nachgewiesen hat.
Feststellungen dazu, dass die Parteien eine vom Wortlaut abweichende
Vereinbarung in dem von ihm angenommenen Sinn geschlossen haben, hat
das Berufungsgericht nicht getroffen.
3. Die Abweisung des vertraglichen Vergütungsanspruchs lässt sich
auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten. Entgegen der Auffassung
des Beklagten ist die Vereinbarung der Parteien nicht wegen eines Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, Art. 1 § 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB.
a) Für die Beurteilung, ob eine geschäftsmäßige Tätigkeit unter die Er-
laubnispflicht des Art. 1 § 1 RBerG fällt, kommt es darauf an, ob die Tätigkeit
überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaft-
licher Belange bezweckt oder aber die rechtliche Seite der Angelegenheit im
Vordergrund steht und es im Wesentlichen um die Klärung rechtlicher Verhält-
nisse geht. Für die Einstufung als erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung kann, da
nahezu alle Lebensbereiche rechtlich durchdrungen sind und eine wirtschaftli-
che Betätigung daher kaum ohne rechtsgeschäftliches Handeln möglich ist oder
ohne rechtliche Wirkung bleibt, nicht allein auf die rechtlichen Formen und
Auswirkungen des Verhaltens abgestellt werden. Dieses ist vielmehr danach zu
beurteilen, ob es sich um eine ohne Beeinträchtigung der Qualität und der
Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und der zu deren Aufrechterhaltung benö-
tigten Rechtsberater auch von anderen Dienstleistern erfüllbare Tätigkeit han-
delt. Dabei sind die öffentlichen Belange, die den Erlaubnisvorbehalt des
Rechtsberatungsgesetzes rechtfertigen, gegen die Berufsfreiheit desjenigen
abzuwägen, dem wegen des Fehlens einer entsprechenden Erlaubnis die Vor-
nahme bestimmter Handlungen untersagt werden soll (BGH, Urteil vom
24. Februar 2005 - I ZR 128/02, NJW 2005, 2458).
b) Auf dieser Grundlage ist die von der Klägerin geschuldete Leistung
nicht als unerlaubte Rechtsberatung einzuordnen. Die Klägerin hat es über-
nommen, die Rechnungen für Planungsleistungen des von dem Beklagten be-
auftragten Architekten fachtechnisch zu überprüfen. Außerdem sollten die er-
brachten Leistungen auf Förderfähigkeit geprüft werden. Die Aufgabe der Klä-
gerin hatte ihren Schwerpunkt in einer fachlichen Prüfung der durch den Archi-
tekten erbrachten Planungsleistungen und deren Bewertung. Sie bezweckte im
Wesentlichen die Kontrolle dieser Leistungen und damit die Sicherung der Qua-
lität und der Wirtschaftlichkeit des geplanten Bauvorhabens. Diese allgemein
als Teil einer Projektsteuerung qualifizierte Aufgabenstellung hat ihren Schwer-
punkt nicht in einer rechtlichen Beratung. Es handelt sich um eine typischerwei-
se von Architekten und Ingenieuren vorgenommene Leistung. Sie ist insoweit
nicht anders zu beurteilen als die Leistung von Architekten, die ihrerseits beauf-
tragt werden, die Arbeiten von Bauunternehmern und deren Rechnungen fach-
lich zu prüfen. Der Umstand, dass eine solche Prüfung nicht ohne Würdigung
der vertraglichen und gesetzlichen Grundlagen stattfinden kann, erhebt die ge-
schuldete Leistung nicht zur unerlaubten Rechtsberatung. Die mit ihrer Tätigkeit
zwangsläufig verbundene Rechtsbesorgung der Klägerin vollzieht sich im Rah-
men ihrer fachlich definierten Aufgabe und dient ihrem Zweck (vgl. BGH, Urteil
vom 11. Juni 1976 - I ZR 55/75, NJW 1976, 1635). Das gilt auch für die Bera-
tung über die Förderfähigkeit. Diese war eingebettet in das von dem gesamten
Vertrag verfolgte Ziel, die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens zu sichern (vgl. auch
BGH, Urteil vom 24. Februar 2005 - I ZR 128/02, NJW 2005, 2458).
c) Ohne Bedeutung ist es, dass der Vertrag auch das Ziel verfolgte, die
Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch gegen den Architekten zu
schaffen und die Parteien insoweit ein Erfolgshonorar vereinbart haben. Dass
sich aufgrund einer fachlichen Beratung eine Rechtsverfolgung anschließen
kann, begründet keinen Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG. Zu Unrecht beruft sich
der Beklagte auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom
18. Mai 1995 - III ZR 109/94, BauR 1995, 727). In dem jenem Urteil zugrunde
liegenden Fall lag der Schwerpunkt auf der rechtlich beratenden Tätigkeit. Der
Auftragnehmer hatte die Beratung übernommen, ob und gegebenenfalls auf
welchem Wege der Auftraggeber die Änderung eines Vertrages herbeiführen
könne und zwar zum Zwecke der Erhöhung einer Konzessionsabgabe. Eine
vergleichbar umfassende rechtliche Beratung, die sich nicht auf eine fachliche
Zuarbeit für die rechtliche Auseinandersetzung beschränkte, hat die Klägerin
nicht übernommen. Ebenso wenig hat sie eine Beratung bei der Durchsetzung
der eventuellen Forderung, die sich aufgrund ihrer fachlichen Feststellungen
ergeben konnte, übernommen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16. März 1989 - I ZR
30/87, NJW 1989, 2125).
Dressler Wiebel Kniffka
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 21.05.2003 - 2 O 36/02 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 03.11.2004 - 2 U 31/04 -