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BGH Beschluss vom 11.12.2006 – 5 StR 437/06

5. Strafsenat

5 StR 437/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schweren Raubes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Neuruppin vom 7. Juli 2006 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der konkrete Unrechtsschwerpunkt des als schwerer Raub mit Freiheitsstra-

fen von sechs Jahren sowie fünf Jahren und drei Monaten abgeurteilten Ge-

schehens lag hier ersichtlich in der brutalen und sinnlosen Misshandlung des

Geschädigten, hingegen bei geringer Beuteaussicht und nahezu erfolgloser

Beuterealisierung nicht in der Raubkomponente. Dem Senat ist unverständ-

lich, weshalb das Landgericht – was die Angeklagten allerdings nicht be-

schwert – in diesem Fall keine tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher

Körperverletzung vorgenommen hat. Hinzu kommt, dass bei der vom Ange-

klagten M. begangenen weiteren gefährlichen Körperverletzung das

folterähnliche Tatbild bei der insoweit unvertretbar milden Bestrafung (ein

Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe) ersichtlich außer Acht gelassen wur-

de. Ein derartiges Ungleichgewicht zwischen der Bestrafung brutaler Gewalt-

tätigkeit einerseits und Vermögenskriminalität andererseits ist dem Senat

nicht nachvollziehbar, beschwert allerdings die Angeklagten nicht.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal