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BGH Beschluss vom 11.12.2006 – 5 StR 490/06

5. Strafsenat

5 StR 490/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Dresden vom 19. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Ange-

klagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psy-

chiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden

kann, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht über

aus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten

sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c

m.w.N.).

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