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BGH Beschluss vom 11.12.2006 – 5 StR 490/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Dresden vom 19. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die den Ange-
klagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden
kann, wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht über
aus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten
sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c
m.w.N.).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal