BGH Urteil vom 11.12.2006 – II ZR 243/05
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 11. Dezember 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
AktG § 93 Abs. 2, §§ 116, 111 Abs. 4 Satz 2, GmbHG § 52
Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH, dem die Zustimmung zu bestimmten Ge-
schäften der Geschäftsführung nach § 52 Abs. 1 GmbHG, § 111 Abs. 4 Satz 2
AktG vorbehalten ist (hier: Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als
100.000,00 DM), verletzt seine zur Haftung führenden organschaftlichen Pflichten
nicht erst dann, wenn er die Geschäftsführung an von seiner Zustimmung nicht
gedeckten Zahlungen nicht hindert, sondern bereits dann, wenn er ohne gebotene
Information und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung seine Zu-
stimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt.
BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006 - II ZR 243/05 - OLG Koblenz
LG Koblenz
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 11. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn
und Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. August 2005 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers zu-
rückgewiesen hat.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2004
abgeändert. Die Beklagten zu 2 bis 4 werden als Gesamtschuld-
ner verurteilt, an den Kläger weitere 227.080,32 € nebst 4 % Zin-
sen seit dem 17. Oktober 2000 zu zahlen.
Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen
Kosten des Klägers erster Instanz haben die Beklagten zu 2 bis 4
als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen; im Übrigen bleibt die Kosten-
entscheidung für die erste Instanz dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Beklagten zu 2 bis 4 haben als Gesamtschuldner die Ge-
richtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Be-
rufungs- und Revisionsverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, Verwalter in dem am 1. August 1997 über das Vermögen der
M. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) eröffneten
Konkursverfahren, nimmt - das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 ist unter-
brochen - den Beklagten zu 2 als Mitglied und die Beklagten zu 3 und 4 als
Rechtsnachfolger eines Mitglieds wegen der Verletzung von Aufsichtsratspflich-
ten auf Schadensersatzleistung in Anspruch. Aufgabe des fakultativen Auf-
sichtsrats der Gemeinschuldnerin war insbesondere die Überwachung der Ge-
schäftsführung; seiner Zustimmung bedurften nach Nr. 7. (10) d) ee) der Sat-
zung zudem
"Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als
100.000,00 DM".
Der Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer L. A. beab-
sichtigte, die Gemeinschuldnerin zu einem Multimediakonzern auszubauen. Auf
seinen Vorschlag gab der Aufsichtsrat in der Sitzung vom 9. November 1994
einen Betrag von 250.000,00 DM für Sondierungen mit der noch zu gründenden
i. GmbH frei, die sich auf dem Geschäftsfeld des call-back-
Verfahrens betätigen wollte. In der Sitzung vom 14. Juni 1995 stellte der Auf-
sichtsrat auf Anregung des Geschäftsführers A. für die Zusammenarbeit mit
einer i-T. GmbH einen Betrag in der Größenordnung von 100.000,00 DM bis
200.000,00 DM zur Verfügung, lehnte aber die weitergehende Empfehlung ab,
bei diesem Unternehmen eine Beteiligung von 10 % einzugehen. Anläßlich der
Sitzung vom 25. September 1995 erlangte der Aufsichtsrat Kenntnis davon,
dass A. bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Mittel der Gemeinschuldnerin in
Höhe von insgesamt 800.000,00 DM an die i. GmbH bzw. i-T. GmbH trans-
feriert hatte. Da A. im Innenverhältnis zur Gemeinschuldnerin das Ausfallrisiko
übernahm, erklärte der Aufsichtsrat in den Sitzungen vom 19. Oktober und
15. November 1995 sein Einverständnis, der i-T. GmbH insgesamt weitere
500.000,00 DM (je Beschluss 250.000,00 DM) zu überlassen.
Im Zeitraum vom 2. Oktober 1995 bis 22. Januar 1996 bewirkte A.
durch sieben Überweisungen zugunsten der i-T. GmbH Zahlungen in Höhe
von insgesamt 288.435,35 € (564.130,53 DM). Der Kläger nimmt die Beklagten
wegen dieser Beträge, welche die Gemeinschuldnerin weder von der
- insolventen - i-T. GmbH noch von dem im Zusammenhang mit diesen Vor-
gängen wegen Veruntreuung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten
Geschäftsführer A. zurückerlangen konnte, auf Schadensersatzleistung in
Anspruch. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlan-
desgericht die Beklagten zur Zahlung von 61.355,03 € (120.000,00 DM) verur-
teilt. Mit seiner von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der
Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 227.080,32 € (444.130,53 DM) weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur antragsgemäßen
Verurteilung der Beklagten.
I. Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein Pflichtverstoß des Aufsichts-
rats könne nicht darin erblickt werden, dass im Rahmen der Sitzungen vom
9. November 1994, 14. Juni, 19. Oktober und 15. November 1995 Mittel zu-
gunsten der i-T. GmbH freigegeben worden seien. Die mit diesen Finanzie-
rungsentscheidungen verbundene Übernahme von Risiken bedeute für sich
genommen keine Verletzung der Sorgfaltspflicht, weil der von seinem früheren
Mitglied S. I. und dem künftigen Geschäftsführer der i-T.
GmbH, R. D. , beratene Aufsichtsrat den Bereich der Telefondienst-
leistungen als zukunftsträchtigen und vielversprechenden Markt habe einstufen
dürfen. Eine Besicherung der Kredite sei nicht notwendig gewesen, weil es sich
- wie bei einer Beteiligung am Stammkapital - der Sache nach um eine Investiti-
on in ein anderes Unternehmen gehandelt habe. Der Aufsichtsrat sei zur Ver-
meidung eines Konkurses der i-T. GmbH und des damit verbundenen Verlusts
bereits investierter Gelder berechtigt gewesen, vorangegangene, ohne sein
Wissen geleistete Zahlungen nachträglich zu genehmigen. Da ein Schadenser-
satzanspruch gegen die Beklagten nur für nicht bewilligte und nicht nachträglich
genehmigte Zahlungen bestehe, gehöre die fehlende Genehmigung zu den An-
spruchsvoraussetzungen. Ohne vorherige oder nachträgliche Zustimmung des
Aufsichtsrats seien Überweisungen des Geschäftsführers A. in Höhe von
120.000,00 DM erfolgt. Da diese Zahlungen durch hinreichende Vorkehrungen
zur Kontrolle des Geschäftsführers hätten vermieden werden können, sei die
Klage in diesem Umfang (61.355,03 €) begründet.
II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.
Dem Kläger steht gemäß § 93 Abs. 2, §§ 116 AktG, 52 Abs. 1 GmbHG
gegen die Beklagten über den von dem Berufungsgericht zuerkannten Betrag
hinaus ein Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 227.080,32 €
(444.130,53 DM) zu.
1. a) Verfehlt, weil zu eng ist der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-
fungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers komme nur für solche
Zahlungen in Betracht, die der Geschäftsführer A. ohne Genehmigung des
Aufsichtsrats der i-T. GmbH gewährt habe. Vielmehr haben die Beklagten der
Gesellschaft, zu deren Überwachungsorgan sie berufen worden sind, auch da-
für einzustehen, dass und soweit sie pflichtwidrig den Geschäftsführer A. zu
den Zahlungen an die i-T. GmbH ermächtigt haben.
b) Zustimmungsvorbehalte, wie sie die Satzung der Gemeinschuldnerin
auf der Grundlage des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG für Geschäfte in einer Grö-
ßenordnung von mehr als 100.000,00 DM vorsieht, sind das Instrument vor-
beugender Kontrolle des Aufsichtsrats (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 111 Rdn. 16),
Maßnahmen der Geschäftsleitung, die möglicherweise nicht mehr rückgängig
gemacht werden können, von vornherein zu unterbinden. Die Aufsichtsratsmit-
glieder trifft eine - ggfs. neben die Haftung der geschäftsführenden Organe tre-
tende - Schadensersatzpflicht, wenn sie die Zustimmung zu einem Geschäft
erteilen, die sie bei pflichtgemäßem Handeln hätten verweigern müssen
(MünchKomm-AktG/Semler
2. Aufl.
§ 111
Rdn. 431;
Groß-
komm.z.AktG/Hopt/Roth 4. Aufl. § 111 Rdn. 700, 717).
2. Ein solcher Fall liegt hier nach den revisionsrechtlich einwandfreien
Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Die Beklagten waren verpflichtet,
geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass A. keine weiteren Verfügungen zu-
gunsten der i-T. GmbH treffen konnte, nachdem ihnen in der Aufsichtsratssit-
zung vom 25. September 1995 bekannt geworden war, dass dieser unter Über-
schreitung seiner Kompetenzen Zahlungen von mehr als 350.000,00 DM an die
ihm und seinen Familienmitgliedern zuzuordnende i-T. GmbH geleistet hatte.
Ferner haben die Beklagten es versäumt, vor Erteilung der Freigabe für die wei-
teren Zahlungen die erforderlichen Erkundigungen über die i-T. GmbH einzu-
holen und vor der Auszahlung weiterer Gelder dafür zu sorgen, daß die Rück-
zahlungsansprüche der Gemeinschuldnerin in geeigneter Weise gesichert wur-
den.
a) Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 25. September 1995 nicht
nur beanstandet, dass der Geschäftsführer A. das ihm für Investitionen ge-
setzte Limit von maximal 450.000,00 DM durch Zahlungen von tatsächlich
800.000,00 DM weit überschritten hatte; er hat auch mit seiner Erklärung, "sich
von der Geschäftsführung hintergangen" zu fühlen, gegenüber A. in aller
Deutlichkeit sein Misstrauen bekundet. Außerdem äußerte ein Aufsichtsratsmit-
glied die Befürchtung, dass A. , der im Verlauf der Aussprache eine Mitbeteili-
gung seiner Familie an der i-T. GmbH einräumte, mit Hilfe dieser Gelder privat
ein neues Geschäft initiiere. Da A. durch die Missachtung des vorgegebenen
Investitionsvolumens um nahezu das doppelte selbst mittelbar begünstigt wur-
de, stand die Vermutung krimineller Handlungen zum Nachteil der Gemein-
schuldnerin im Raum. Allein wegen dieser Verdachtslage war der Aufsichtsrat
verpflichtet, bis zu einer umfassenden Klärung des Sachverhalts die Hingabe
weiterer Investitionsmittel - notfalls durch Abberufung des Geschäftsführers - zu
unterbinden.
b) Über diese bereits für sich genommen haftungsbegründende grobe
Pflichtwidrigkeit hinaus ist dem Aufsichtsrat als Sorgfaltspflichtverstoß vor allem
anzulasten, Investitionen in erheblichem Umfang gebilligt zu haben, ohne ir-
gendeine Erkundigung über den konkreten Unternehmensgegenstand des ge-
förderten Unternehmens, seine wirtschaftliche Situation, die von ihm verfolgten
Geschäftsziele und das für deren Verwirklichung benötigte Kapital einzuholen.
Eine Prüfungspflicht drängte sich angesichts der die Vertrauensgrundla-
ge zu dem Geschäftsführer zerstörenden Eigenmächtigkeiten des A. schon
deshalb auf, weil das Partnerunternehmen zunächst als i. GmbH und später
als i-T. GmbH firmierte. Allein die - allen Wettbewerbern zustatten kommende -
günstige Entwicklung des Marktes für Telefondienstleistungen enthob die Be-
klagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Verpflichtung,
sich - zumal es um erhebliche Beträge ging - über die Seriosität der i-T. GmbH
genauestens zu vergewissern. Die Beklagten durften sich auf die günstige Ein-
schätzung des früheren Aufsichtsrats I. nicht verlassen, weil er eben-
falls lediglich über externes Wissen verfügte und über die tatsächlichen Ver-
hältnisse der i-T. GmbH nicht im Bilde war. Noch weniger durften die Beklag-
ten den Auskünften von R. D. vertrauen, der als künftiger Geschäfts-
führer der i-T. GmbH keineswegs die Gewähr für eine neutrale und nicht von
eigenen Interessen gelenkte Beurteilung der Geschäftschancen bot. Da dem
Aufsichtsrat in der Sitzung vom 25. September 1995 obendrein eröffnet wurde,
dass monatlichen Kosten von 200.000,00 DM ein Umsatz von lediglich
4.500,00 DM gegenüberstand und dieses Missverhältnis auf absehbare Zeit
anhalten würde, musste sich dem Aufsichtsrat die Erkenntnis aufdrängen, dass
einer Fortsetzung der - sich als "Fass ohne Boden" darstellenden - Investitionen
jede wirtschaftliche Grundlage fehlte.
c) Schließlich ist den Beklagten vorzuwerfen, Zahlungen gebilligt zu ha-
ben, obwohl Rückerstattungsansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die i-T.
GmbH sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich gänzlich ungesichert waren.
Zum einen flossen die Darlehenszahlungen ersichtlich lediglich auf der
Basis mündlicher Absprachen, so dass im Streitfall schon beim Nachweis der
Forderungen ernste Schwierigkeiten nicht auszuschließen waren. Zum anderen
entbehrten die umfänglichen Darlehen jeder üblichen und gebotenen Absiche-
rung. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Zahlungen hätten als "Investi-
tion in ein anderes Unternehmen" keiner Sicherung bedurft. Das geht schon
deshalb fehl, weil der Aufsichtsrat in der Sitzung vom 14. Juni 1995 eine gesell-
schaftsrechtliche Beteiligung an der i-T. GmbH als Äquivalent einer Investition
gerade abgelehnt hatte. Der Umstand, dass die Beklagten in der Schlussphase
des Engagements weitere Zahlungen an die
i-T. GmbH von der
- offfensichtlich ebenfalls nicht mit werthaltigen Sicherheiten unterlegten - Über-
nahme des Ausfallrisikos durch A. abhängig machten, unterstreicht, dass sie
das Sicherungsbedürfnis der Gemeinschuldnerin erkannt, aber nicht im gebote-
nen Umfang durchgesetzt haben.
3. Ohne Erfolg bleibt schließlich die von den Beklagten erhobene - im
Revisionsrechtszug nicht mehr näher ausgeführte - Einrede der Verjährung. Die
fünfjährige Verjährungsfrist (§ 52 Abs. 3 GmbHG) für den mit der ersten Über-
weisung vom 2. Oktober 1995 entstandenen Schadensersatzanspruch ist nicht
abgelaufen. Die Verjährung wurde mit der rechtzeitigen Klageeinreichung am
29. August 2000 unterbrochen, weil die Klage im Anschluss an die am 13. Sep-
tember 2000 bewirkte Vorschusszahlung den Beklagten am 16. bzw.
23. Oktober 2000 und folglich demnächst (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) zugestellt
wurde.
Goette Kurzwelly Gehrlein
Strohn Reichart
Vorinstanzen:
LG Koblenz, Entscheidung vom 01.12.2004 - 3 HKO 149/00 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.08.2005 - 6 U 41/05 -