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BGH Urteil vom 11.12.2006 – II ZR 243/05

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 11. Dezember 2006 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

AktG § 93 Abs. 2, §§ 116, 111 Abs. 4 Satz 2, GmbHG § 52

Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH, dem die Zustimmung zu bestimmten Ge-

schäften der Geschäftsführung nach § 52 Abs. 1 GmbHG, § 111 Abs. 4 Satz 2

AktG vorbehalten ist (hier: Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als

100.000,00 DM), verletzt seine zur Haftung führenden organschaftlichen Pflichten

nicht erst dann, wenn er die Geschäftsführung an von seiner Zustimmung nicht

gedeckten Zahlungen nicht hindert, sondern bereits dann, wenn er ohne gebotene

Information und darauf aufbauender Chancen- und Risikoabschätzung seine Zu-

stimmung zu nachteiligen Geschäften erteilt.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2006 - II ZR 243/05 - OLG Koblenz

LG Koblenz

Der

II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 11. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter

Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn

und Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. August 2005 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als es die Berufung des Klägers zu-

rückgewiesen hat.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Kammer für

Handelssachen des Landgerichts Koblenz vom 1. Dezember 2004

abgeändert. Die Beklagten zu 2 bis 4 werden als Gesamtschuld-

ner verurteilt, an den Kläger weitere 227.080,32 € nebst 4 % Zin-

sen seit dem 17. Oktober 2000 zu zahlen.

Von den Gerichtskosten erster Instanz und den außergerichtlichen

Kosten des Klägers erster Instanz haben die Beklagten zu 2 bis 4

als Gesamtschuldner 2/3 zu tragen; im Übrigen bleibt die Kosten-

entscheidung für die erste Instanz dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Beklagten zu 2 bis 4 haben als Gesamtschuldner die Ge-

richtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Be-

rufungs- und Revisionsverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger, Verwalter in dem am 1. August 1997 über das Vermögen der

M. GmbH (nachfolgend: Gemeinschuldnerin) eröffneten

Konkursverfahren, nimmt - das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 ist unter-

brochen - den Beklagten zu 2 als Mitglied und die Beklagten zu 3 und 4 als

Rechtsnachfolger eines Mitglieds wegen der Verletzung von Aufsichtsratspflich-

ten auf Schadensersatzleistung in Anspruch. Aufgabe des fakultativen Auf-

sichtsrats der Gemeinschuldnerin war insbesondere die Überwachung der Ge-

schäftsführung; seiner Zustimmung bedurften nach Nr. 7. (10) d) ee) der Sat-

zung zudem

"Rechtsgeschäfte mit einer Verpflichtung von mehr als

100.000,00 DM".

2

Der Mehrheitsgesellschafter und Alleingeschäftsführer L. A. beab-

sichtigte, die Gemeinschuldnerin zu einem Multimediakonzern auszubauen. Auf

seinen Vorschlag gab der Aufsichtsrat in der Sitzung vom 9. November 1994

einen Betrag von 250.000,00 DM für Sondierungen mit der noch zu gründenden

i. GmbH frei, die sich auf dem Geschäftsfeld des call-back-

Verfahrens betätigen wollte. In der Sitzung vom 14. Juni 1995 stellte der Auf-

sichtsrat auf Anregung des Geschäftsführers A. für die Zusammenarbeit mit

einer i-T. GmbH einen Betrag in der Größenordnung von 100.000,00 DM bis

200.000,00 DM zur Verfügung, lehnte aber die weitergehende Empfehlung ab,

bei diesem Unternehmen eine Beteiligung von 10 % einzugehen. Anläßlich der

Sitzung vom 25. September 1995 erlangte der Aufsichtsrat Kenntnis davon,

dass A. bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich Mittel der Gemeinschuldnerin in

Höhe von insgesamt 800.000,00 DM an die i. GmbH bzw. i-T. GmbH trans-

feriert hatte. Da A. im Innenverhältnis zur Gemeinschuldnerin das Ausfallrisiko

übernahm, erklärte der Aufsichtsrat in den Sitzungen vom 19. Oktober und

15. November 1995 sein Einverständnis, der i-T. GmbH insgesamt weitere

500.000,00 DM (je Beschluss 250.000,00 DM) zu überlassen.

3

Im Zeitraum vom 2. Oktober 1995 bis 22. Januar 1996 bewirkte A.

durch sieben Überweisungen zugunsten der i-T. GmbH Zahlungen in Höhe

von insgesamt 288.435,35 € (564.130,53 DM). Der Kläger nimmt die Beklagten

wegen dieser Beträge, welche die Gemeinschuldnerin weder von der

- insolventen - i-T. GmbH noch von dem im Zusammenhang mit diesen Vor-

gängen wegen Veruntreuung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten

Geschäftsführer A. zurückerlangen konnte, auf Schadensersatzleistung in

Anspruch. Nach Abweisung der Klage durch das Landgericht hat das Oberlan-

desgericht die Beklagten zur Zahlung von 61.355,03 € (120.000,00 DM) verur-

teilt. Mit seiner von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der

Kläger den Differenzbetrag in Höhe von 227.080,32 € (444.130,53 DM) weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision des Klägers ist begründet und führt zur antragsgemäßen

Verurteilung der Beklagten.

I. Das Oberlandesgericht hat gemeint, ein Pflichtverstoß des Aufsichts-

rats könne nicht darin erblickt werden, dass im Rahmen der Sitzungen vom

9. November 1994, 14. Juni, 19. Oktober und 15. November 1995 Mittel zu-

gunsten der i-T. GmbH freigegeben worden seien. Die mit diesen Finanzie-

rungsentscheidungen verbundene Übernahme von Risiken bedeute für sich

genommen keine Verletzung der Sorgfaltspflicht, weil der von seinem früheren

Mitglied S. I. und dem künftigen Geschäftsführer der i-T.

GmbH, R. D. , beratene Aufsichtsrat den Bereich der Telefondienst-

leistungen als zukunftsträchtigen und vielversprechenden Markt habe einstufen

dürfen. Eine Besicherung der Kredite sei nicht notwendig gewesen, weil es sich

- wie bei einer Beteiligung am Stammkapital - der Sache nach um eine Investiti-

on in ein anderes Unternehmen gehandelt habe. Der Aufsichtsrat sei zur Ver-

meidung eines Konkurses der i-T. GmbH und des damit verbundenen Verlusts

bereits investierter Gelder berechtigt gewesen, vorangegangene, ohne sein

Wissen geleistete Zahlungen nachträglich zu genehmigen. Da ein Schadenser-

satzanspruch gegen die Beklagten nur für nicht bewilligte und nicht nachträglich

genehmigte Zahlungen bestehe, gehöre die fehlende Genehmigung zu den An-

spruchsvoraussetzungen. Ohne vorherige oder nachträgliche Zustimmung des

Aufsichtsrats seien Überweisungen des Geschäftsführers A. in Höhe von

120.000,00 DM erfolgt. Da diese Zahlungen durch hinreichende Vorkehrungen

zur Kontrolle des Geschäftsführers hätten vermieden werden können, sei die

Klage in diesem Umfang (61.355,03 €) begründet.

II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Dem Kläger steht gemäß § 93 Abs. 2, §§ 116 AktG, 52 Abs. 1 GmbHG

gegen die Beklagten über den von dem Berufungsgericht zuerkannten Betrag

hinaus ein Schadensersatzanspruch in Höhe von weiteren 227.080,32 €

(444.130,53 DM) zu.

1. a) Verfehlt, weil zu eng ist der rechtliche Ausgangspunkt des Beru-

fungsgerichts, ein Schadensersatzanspruch des Klägers komme nur für solche

Zahlungen in Betracht, die der Geschäftsführer A. ohne Genehmigung des

Aufsichtsrats der i-T. GmbH gewährt habe. Vielmehr haben die Beklagten der

Gesellschaft, zu deren Überwachungsorgan sie berufen worden sind, auch da-

für einzustehen, dass und soweit sie pflichtwidrig den Geschäftsführer A. zu

den Zahlungen an die i-T. GmbH ermächtigt haben.

9

b) Zustimmungsvorbehalte, wie sie die Satzung der Gemeinschuldnerin

auf der Grundlage des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG für Geschäfte in einer Grö-

ßenordnung von mehr als 100.000,00 DM vorsieht, sind das Instrument vor-

beugender Kontrolle des Aufsichtsrats (vgl. Hüffer, AktG 7. Aufl. § 111 Rdn. 16),

Maßnahmen der Geschäftsleitung, die möglicherweise nicht mehr rückgängig

gemacht werden können, von vornherein zu unterbinden. Die Aufsichtsratsmit-

glieder trifft eine - ggfs. neben die Haftung der geschäftsführenden Organe tre-

tende - Schadensersatzpflicht, wenn sie die Zustimmung zu einem Geschäft

erteilen, die sie bei pflichtgemäßem Handeln hätten verweigern müssen

(MünchKomm-AktG/Semler

2. Aufl.

§ 111

Rdn. 431;

Groß-

komm.z.AktG/Hopt/Roth 4. Aufl. § 111 Rdn. 700, 717).

10

2. Ein solcher Fall liegt hier nach den revisionsrechtlich einwandfreien

Feststellungen des Berufungsgerichts vor. Die Beklagten waren verpflichtet,

geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass A. keine weiteren Verfügungen zu-

gunsten der i-T. GmbH treffen konnte, nachdem ihnen in der Aufsichtsratssit-

zung vom 25. September 1995 bekannt geworden war, dass dieser unter Über-

schreitung seiner Kompetenzen Zahlungen von mehr als 350.000,00 DM an die

ihm und seinen Familienmitgliedern zuzuordnende i-T. GmbH geleistet hatte.

Ferner haben die Beklagten es versäumt, vor Erteilung der Freigabe für die wei-

teren Zahlungen die erforderlichen Erkundigungen über die i-T. GmbH einzu-

holen und vor der Auszahlung weiterer Gelder dafür zu sorgen, daß die Rück-

zahlungsansprüche der Gemeinschuldnerin in geeigneter Weise gesichert wur-

den.

11

a) Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung vom 25. September 1995 nicht

nur beanstandet, dass der Geschäftsführer A. das ihm für Investitionen ge-

setzte Limit von maximal 450.000,00 DM durch Zahlungen von tatsächlich

800.000,00 DM weit überschritten hatte; er hat auch mit seiner Erklärung, "sich

von der Geschäftsführung hintergangen" zu fühlen, gegenüber A. in aller

Deutlichkeit sein Misstrauen bekundet. Außerdem äußerte ein Aufsichtsratsmit-

glied die Befürchtung, dass A. , der im Verlauf der Aussprache eine Mitbeteili-

gung seiner Familie an der i-T. GmbH einräumte, mit Hilfe dieser Gelder privat

ein neues Geschäft initiiere. Da A. durch die Missachtung des vorgegebenen

Investitionsvolumens um nahezu das doppelte selbst mittelbar begünstigt wur-

de, stand die Vermutung krimineller Handlungen zum Nachteil der Gemein-

schuldnerin im Raum. Allein wegen dieser Verdachtslage war der Aufsichtsrat

verpflichtet, bis zu einer umfassenden Klärung des Sachverhalts die Hingabe

weiterer Investitionsmittel - notfalls durch Abberufung des Geschäftsführers - zu

unterbinden.

12

b) Über diese bereits für sich genommen haftungsbegründende grobe

Pflichtwidrigkeit hinaus ist dem Aufsichtsrat als Sorgfaltspflichtverstoß vor allem

anzulasten, Investitionen in erheblichem Umfang gebilligt zu haben, ohne ir-

gendeine Erkundigung über den konkreten Unternehmensgegenstand des ge-

förderten Unternehmens, seine wirtschaftliche Situation, die von ihm verfolgten

Geschäftsziele und das für deren Verwirklichung benötigte Kapital einzuholen.

13

Eine Prüfungspflicht drängte sich angesichts der die Vertrauensgrundla-

ge zu dem Geschäftsführer zerstörenden Eigenmächtigkeiten des A. schon

deshalb auf, weil das Partnerunternehmen zunächst als i. GmbH und später

als i-T. GmbH firmierte. Allein die - allen Wettbewerbern zustatten kommende -

günstige Entwicklung des Marktes für Telefondienstleistungen enthob die Be-

klagten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Verpflichtung,

sich - zumal es um erhebliche Beträge ging - über die Seriosität der i-T. GmbH

genauestens zu vergewissern. Die Beklagten durften sich auf die günstige Ein-

schätzung des früheren Aufsichtsrats I. nicht verlassen, weil er eben-

falls lediglich über externes Wissen verfügte und über die tatsächlichen Ver-

hältnisse der i-T. GmbH nicht im Bilde war. Noch weniger durften die Beklag-

ten den Auskünften von R. D. vertrauen, der als künftiger Geschäfts-

führer der i-T. GmbH keineswegs die Gewähr für eine neutrale und nicht von

eigenen Interessen gelenkte Beurteilung der Geschäftschancen bot. Da dem

Aufsichtsrat in der Sitzung vom 25. September 1995 obendrein eröffnet wurde,

dass monatlichen Kosten von 200.000,00 DM ein Umsatz von lediglich

4.500,00 DM gegenüberstand und dieses Missverhältnis auf absehbare Zeit

anhalten würde, musste sich dem Aufsichtsrat die Erkenntnis aufdrängen, dass

einer Fortsetzung der - sich als "Fass ohne Boden" darstellenden - Investitionen

jede wirtschaftliche Grundlage fehlte.

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c) Schließlich ist den Beklagten vorzuwerfen, Zahlungen gebilligt zu ha-

ben, obwohl Rückerstattungsansprüche der Gemeinschuldnerin gegen die i-T.

GmbH sowohl rechtlich als auch wirtschaftlich gänzlich ungesichert waren.

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Zum einen flossen die Darlehenszahlungen ersichtlich lediglich auf der

Basis mündlicher Absprachen, so dass im Streitfall schon beim Nachweis der

Forderungen ernste Schwierigkeiten nicht auszuschließen waren. Zum anderen

entbehrten die umfänglichen Darlehen jeder üblichen und gebotenen Absiche-

rung. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Zahlungen hätten als "Investi-

tion in ein anderes Unternehmen" keiner Sicherung bedurft. Das geht schon

deshalb fehl, weil der Aufsichtsrat in der Sitzung vom 14. Juni 1995 eine gesell-

schaftsrechtliche Beteiligung an der i-T. GmbH als Äquivalent einer Investition

gerade abgelehnt hatte. Der Umstand, dass die Beklagten in der Schlussphase

des Engagements weitere Zahlungen an die

i-T. GmbH von der

- offfensichtlich ebenfalls nicht mit werthaltigen Sicherheiten unterlegten - Über-

nahme des Ausfallrisikos durch A. abhängig machten, unterstreicht, dass sie

das Sicherungsbedürfnis der Gemeinschuldnerin erkannt, aber nicht im gebote-

nen Umfang durchgesetzt haben.

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3. Ohne Erfolg bleibt schließlich die von den Beklagten erhobene - im

Revisionsrechtszug nicht mehr näher ausgeführte - Einrede der Verjährung. Die

fünfjährige Verjährungsfrist (§ 52 Abs. 3 GmbHG) für den mit der ersten Über-

weisung vom 2. Oktober 1995 entstandenen Schadensersatzanspruch ist nicht

abgelaufen. Die Verjährung wurde mit der rechtzeitigen Klageeinreichung am

29. August 2000 unterbrochen, weil die Klage im Anschluss an die am 13. Sep-

tember 2000 bewirkte Vorschusszahlung den Beklagten am 16. bzw.

23. Oktober 2000 und folglich demnächst (§ 270 Abs. 3 ZPO a.F.) zugestellt

wurde.

Goette Kurzwelly Gehrlein

Strohn Reichart

Vorinstanzen:

LG Koblenz, Entscheidung vom 01.12.2004 - 3 HKO 149/00 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 11.08.2005 - 6 U 41/05 -