BGH Beschluss vom 12.12.2006 – 4 StR 527/06
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 12. Dezember 2006 einstimmig beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dort- mund vom 19. Juni 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Angriffe der Revision gegen die Beweiswürdigung stellen lediglich den im Revisionsverfahren untauglichen Versuch dar, die tat- richterliche Überzeugungsbildung durch eine eigene Wertung zu erset- zen. Ebenfalls erfolglos wendet sich die Revision gegen die Bemes- sung der verhängten Freiheitsstrafe. Die Strafzumessung ist grundsätz- lich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur dann eingrei- fen, wenn die tatrichterliche Strafzumessung Rechtsfehler enthält, ins- besondere wenn sie lückenhaft oder widersprüchlich ist oder gegen anerkannte Strafzwecke verstößt. Derartige Rechtsfehler zeigt die Re- vision nicht auf.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanović Ernemann