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BGH Beschluss vom 12.12.2006 – 5 StR 377/06
5. Strafsenat
5 StR 377/06 (alt: 5 StR 220/04)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 24. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Feststellungen tragen jedenfalls die Annahme eines besonders schweren
Falles nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB. Die verhängten Strafen sind auch an-
gemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).
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