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BGH Beschluss vom 12.12.2006 – 5 StR 377/06

5. Strafsenat

5 StR 377/06 (alt: 5 StR 220/04)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Steuerhinterziehung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 24. März 2006 werden nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Feststellungen tragen jedenfalls die Annahme eines besonders schweren

Falles nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StGB. Die verhängten Strafen sind auch an-

gemessen (§ 354 Abs. 1a StPO).

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