BGH Beschluss vom 12.12.2006 – 5 StR 469/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen Bestechlichkeit
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 2006 wird – mit Zu-
stimmung der Bundesanwaltschaft – der Verfall von der
Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430
StPO).
2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil
wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen,
dass der Ausspruch über den Verfall entfällt.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Eine Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung käme nicht in Betracht, weil
die dem Angeklagten zur Bestechung zugewandten Leistungen einen
§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallenden Ersatzanspruch des Arbeitgebers
des Angeklagten begründen (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 5).
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