Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2006 – 5 StR 469/06

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 12. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen Bestechlichkeit

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 18. Mai 2006 wird – mit Zu-

stimmung der Bundesanwaltschaft – der Verfall von der

Verfolgung ausgenommen (§ 442 Abs. 1 i.V.m. § 430

StPO).

2. Die Revision des Angeklagten gegen das genannte Urteil

wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe verworfen,

dass der Ausspruch über den Verfall entfällt.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Eine Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung käme nicht in Betracht, weil

die dem Angeklagten zur Bestechung zugewandten Leistungen einen

§ 73 Abs. 1 Satz 2 StGB unterfallenden Ersatzanspruch des Arbeitgebers

des Angeklagten begründen (vgl. BGHR StGB § 73 Verletzter 5).

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