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BGH Urteil vom 12.12.2006 – VI ZR 75/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VI ZR 75/06

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

StVO §§ 7 Abs. 5, 9 Abs. 1, 41 Abs. 3 Nr. 5 (Zeichen 297); BGB § 823 Ec

Zu den Sorgfaltspflichten der Fahrzeugführer bei mehrspurigem parallelem Abbiegen

nach rechts.

BGH, Urteil vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 75/06 - LG Berlin

AG Berlin-Mitte

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 im

schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 3. November 2006 durch die Vize-

präsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die

Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 58 des Landge-

richts Berlin vom 1. März 2006 wird auf Kosten der Beklagten zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin verlangt von den Beklagten Schadensersatz aus einem

Verkehrsunfall, an dem der Beklagte zu 1 als Führer eines bei der Beklagten

zu 2 haftpflichtversicherten PKW beteiligt war. Am 3. April 2004 fuhr der Zeuge

F. mit dem PKW der Klägerin auf der Stadtautobahn in B. An der Einmündung

der B.allee ist nach den Richtungspfeilen auf den durch Leitlinien begrenzten

Fahrbahnen der Autobahn das Abbiegen nach rechts von der rechten und der

mittleren Fahrspur aus vorgesehen. Die Markierungen enden an der Haltelinie

vor der Einmündung. Der Zeuge F., der von der mittleren Fahrspur aus nach

rechts in die zweispurige B.allee abbiegen wollte, hatte den Fahrtrichtungsan-

zeiger nach rechts betätigt und fuhr links neben dem Beklagten zu 1. Der Be-

klagte zu 1 bog von der rechten Fahrspur aus in einem weiten Bogen in die

B.allee ein und beschädigte dabei das Fahrzeug der Klägerin am rechten hinte-

ren Teil der Karosserie.

2

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-

rin hat das Berufungsgericht unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

den Schadensersatz zum überwiegenden Teil zugesprochen und die Revision

zugelassen. Die Beklagten verfolgen mit der Revision weiterhin die Klageab-

weisung.

Entscheidungsgründe:

I.

3

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte zu 1 habe den

Verkehrsunfall durch sein verkehrswidriges Verhalten allein verschuldet.

Daneben trete die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs vollständig zu-

rück. Da die Fahrzeuge aus markierten Rechtsabbiegespuren gekommen sei-

en, hätte der Beklagte zu 1 die seiner Einordnung vor der Kreuzung entspre-

chende rechte Spur einhalten müssen. Der Zeuge F. habe auf Grund der Rich-

tungspfeile parallel zum Beklagtenfahrzeug nach rechts abbiegen dürfen. Er

habe die linke Spur einhalten müssen, der Beklagte zu 1 die rechte. Zwar sei

§ 7 Abs. 5 StVO nicht direkt anzuwenden, weil die vor der Kreuzung vorhande-

nen Fahrstreifen dort endeten, doch komme dessen Rechtsgedanke über § 1

Abs. 2 StVO zur Anwendung.

II.

4

5

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.

1. Nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 StVO schreiben Richtungspfeile auf der

Fahrbahn unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung die künftige Fahrt-

richtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor, wenn zwischen ih-

nen Fahrstreifenbegrenzungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Zeichen 295) oder Leit-

linien (§ 42 Abs. 6 StVO, Zeichen 340) angebracht sind (Hentschel Straßenver-

kehrsrecht 38. Aufl., § 41 Rn. 248 Z. 297; OLG Hamm, VRS 48, 144, 146; OLG

Karlsruhe, NJW 1975, 1666 ff. mit Anmerkung von Booß; OLG Düsseldorf,

VerkMitt 1972, 47). Zwar gebietet § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Rechtsabbieger,

sich möglichst weit rechts einzuordnen, woraus zu Recht hergeleitet wird, dass

grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs

gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht (vgl. KG, DAR 2005,

24, 25; dasselbe Schaden-Praxis 2004, 113 f.; KG vom 13. Juni 1996

- 12 U 2594/95 - juris; für parallele Linksabbieger BayObLG, DAR 1974, 304

und DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 9 Rn. 27; Walther in Heidelberger Kom-

mentar Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 9 Rn. 35; Burmann in Janiszewski/

Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl., § 9 Rn. 32, 33). Der weiter

links eingeordnete Nachfolgeverkehr könnte sonst, wenn die nach rechts ab-

zweigende Straße nur einspurigen Verkehr aufnehmen könnte, den ordnungs-

gemäß eingeordneten Rechtsabbieger am Abbiegen so lange hindern, bis alle

links befindlichen Fahrzeuge abgebogen wären. Eine solche Fahrweise ließe

sich mit dem Gebot des § 1 Abs. 2 StVO nicht vereinbaren.

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Dem am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbieger kann jedoch

dann nicht stets das Vortrittsrecht zugebilligt werden, wenn paralleles Abbiegen

in eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist. Der Massenver-

kehr erlaubt in einem solchen Fall das Fahren in mehreren Reihen nebeneinan-

der, ohne zu überholen oder sich stets vor dem weiter rechts Fahrenden ein-

ordnen zu müssen. Dem entspricht § 7 Abs. 3 StVO. An die Stelle des Rechts-

fahrgebots

tritt die Pflicht zum Spurhalten (vgl. Heß

in Janiszewski/

Jagow/Burmann aaO, § 7 Rn. 1). Ziel der Richtungspfeile und der Möglichkeit

zum parallelen Abbiegen ist nämlich die Schaffung von mehr Verkehrsraum, der

auch genutzt werden soll. Dem liefe der Vorrang des am weitesten rechts Ein-

geordneten entgegen, weil dadurch die ausgewiesene zweite Abbiegespur nur

erschwert zum Abbiegen verwendet und unbenutzt bleiben könnte. Deshalb

muss bei paarweisem Rechtsabbiegen der links Fahrende den Bogen so weit

nehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Be-

drängnis bringt und umgekehrt (Heß aaO, § 7 Rn. 23 m. w. N.). Auch wenn an

der Haltelinie der Kreuzung bzw. Einmündung Fahrbahnmarkierungen und

Richtungspfeile enden und nicht über den Kreuzungsbereich in die Straße, in

die abgebogen wird, fortgeführt werden, besteht demzufolge zwischen den

übereinstimmend mit den Richtungspfeilen vor der Einmündung mehrspurig

nach rechts eingeordneten Fahrzeugen grundsätzlich kein Vorrang des am wei-

testen rechts eingeordneten Fahrzeugs.

7

Da für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die zum Fahren eines

mehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend ist und nicht das

Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (Hentschel aaO, § 7 Rn. 5; Heß

aaO, § 7 Rn. 2; KG, NZV 2003, 182, 183; verneinend für Motorräder OLG Düs-

seldorf, ZfS 1990, 214), stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere

während des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht mar-

kierten Kreuzungsbereichs und die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung kei-

nen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (vgl. KG vom 13. Juni 1996

- 12 U 2594/95 - juris und DAR 2005, 24 f. = NZV 2005, 91; BayObLG, DAR

1980, 277; Hentschel aaO, § 7 Rn. 16; Walther aaO, § 7 Rn. 21; Heß aaO, § 7

Rn. 21). Doch ist - worauf das Berufungsgericht zu Recht abstellt - über § 1

Abs. 2 StVO die für den Spurwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen

Fall, der eine besondere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt,

zu beachten. Außerdem ist der rechts eingeordnete Fahrzeugführer durch das

Rechtsfahrgebot in § 2 Abs. 2 Satz 1 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm

mögliche rechte Position einzunehmen (zum Rechtsfahrgebot vgl. Senatsurteil

vom 20. Februar 1990 - VI ZR 124/89 - VersR 1990, 537 und vom 20. März

1979 - VI ZR 152/78 - VersR 1979, 528, 529 m. w. N.). Nur wenn der linke

Fahrzeugführer besondere Sorgfalt walten lässt und den rechts neben ihm be-

findlichen Verkehr beobachtet, der sich seinerseits so weit wie möglich rechts

zu halten hat, kann ein paralleles Abbiegemanöver zügig und gefahrlos für die

Beteiligten durchgeführt werden.

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2. Danach ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht

dem Beklagten zu 1 die volle Haftung für den Zusammenstoß mit dem Fahr-

zeug der Klägerin auferlegt hat. Wegen der nach rechts und nach links wei-

senden Richtungspfeile auf der markierten mittleren Fahrspur der Stadtauto-

bahn durfte der Zeuge F. nach rechts in die B.allee parallel zu dem auf der

rechten Fahrspur eingeordneten Beklagten zu 1 abbiegen. Dass sich auf der

rechten Fahrspur ein Hindernis befunden oder sich die Fahrbahn verengt hätte,

wird von keiner Partei geltend gemacht und war ersichtlich nicht der Fall. Auf

Grund des nach rechts weisenden Richtungspfeils auf der mittleren Spur der

Stadtautobahn musste der Beklagte zu 1 damit rechnen, dass links von ihm

Fahrzeuge in die B.allee abbiegen würden, um auf dem linken Fahrstreifen ihre

Fahrt fortzusetzen. Er hatte deshalb seine Fahrweise darauf einzurichten und

durfte nicht ohne Rücksicht auf den links vor ihm fahrenden Zeugen F. abbie-

gen.

Müller Wellner Diederichsen

Stöhr Zoll

Vorinstanzen:

AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 04.11.2005 - 101 C 3040/05 -

LG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2006 - 58 S 294/05 -