Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.12.2006 – XI ZR 58/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen

und den Richter Dr. Grüneberg

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Naumburg vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil die

Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die

Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern

(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auslegung der Bürgschaft durch das

Berufungsgericht ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern zutreffend, die

Rüge der Beklagten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr

nachvollziehbar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt

117.597,13 €.

Nobbe

Müller

Joeres

Mayen

Grüneberg

Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 12.08.2005 - 5 O 159/01 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.02.2006 - 2 U 105/05 -