BGH Beschluss vom 12.12.2006 – XI ZR 58/06
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, die Richterin Mayen
und den Richter Dr. Grüneberg
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten zu 3) gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Naumburg vom 2. Februar 2006 wird zurückgewiesen, weil die
Rechtssache offensichtlich keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern
(§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Auslegung der Bürgschaft durch das
Berufungsgericht ist nicht nur rechtsfehlerfrei, sondern zutreffend, die
Rüge der Beklagten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG nicht mehr
nachvollziehbar. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte zu 3) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt
117.597,13 €.
Nobbe
Müller
Joeres
Mayen
Grüneberg
Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 12.08.2005 - 5 O 159/01 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 02.02.2006 - 2 U 105/05 -