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BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 2 StR 442/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 442/06

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen erpresserischen Menschenraubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2006

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Gießen vom 3. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.

Angewendete Vorschriften: §§ 239 a, 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1,

25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 1, 57, 105 JGG.

Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht bei der rechtlichen

Würdigung entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten

Strafgesetze nicht näher bezeichnet hat, ist hier ausnahmsweise hinnehmbar,

weil auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet worden ist.

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

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