Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 2 StR 442/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen erpresserischen Menschenraubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2006
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Gießen vom 3. Juli 2006 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen.
Angewendete Vorschriften: §§ 239 a, 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1,
25 Abs. 2, 52 StGB, §§ 1, 57, 105 JGG.
Ergänzend bemerkt der Senat: Dass das Landgericht bei der rechtlichen
Würdigung entgegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten
Strafgesetze nicht näher bezeichnet hat, ist hier ausnahmsweise hinnehmbar,
weil auf den Angeklagten Jugendstrafrecht angewendet worden ist.
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl