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BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 5 StR 354/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006
beschlossen:
1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat II. 1 der Urteils-
gründe (Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tat-
einheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei) nach
§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten
des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen
Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2006 demgemäß da-
hin abgeändert (§ 349 Abs. 4 StPO),
a) dass der Angeklagte des Betrugs in drei Fällen, des
versuchten Betrugs in fünf Fällen und des fahrlässigen
Vollrausches schuldig ist,
b) er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Ur-
teil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2005
– (507 Js 765/04) – und unter Auflösung der dort ver-
hängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von acht Jahren und drei Monaten verurteilt ist.
Die Maßregelanordnung bleibt bestehen.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2
StPO verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die verbliebenen Kosten des Revisi-
onsverfahrens und seine weiteren notwendigen Ausla-
gen.
G r ü n d e
1
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren
hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Überführungsfahrt eines
entwendeten Pkw (Fall II. 1 der Urteilsgründe) nach § 154 Abs. 2 StPO ein.
Insoweit ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung lücken-
haft. Auf die Zuschrift des Senatsvorsitzenden vom 23. November 2006 an
den Generalbundesanwalt wird verwiesen. Die Revision des Angeklagten ist
im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Auf Antrag des Generalbundesanwalts (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO)
setzt der Senat auf der Grundlage und unter Würdigung der vom Landgericht
rechtsfehlerfrei festgestellten Strafzumessungsgesichtspunkte die Gesamt-
strafe auf acht Jahre und drei Monate Gesamtfreiheitsstrafe fest. Eine Ge-
samtstrafreduzierung von einem Jahr ist im Blick auf das weitere, jedenfalls
auch nach eigener Einlassung des Angeklagten strafbare Verhalten in dem
eingestellten Fall angemessen und ausreichend. Für eine – von der Verteidi-
gung mit Schriftsatz vom 30. November 2006 beantragte – Unterbringung
des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB besteht kein
Raum, weil die Voraussetzungen hierfür nach den nicht zu beanstandenden
Feststellungen des Landgerichts nicht vorliegen.
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