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BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 5 StR 354/06

5. Strafsenat

5 StR 354/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006

beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der Tat II. 1 der Urteils-

gründe (Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tat-

einheit mit Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei) nach

§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit fallen die Kosten

des Verfahrens und die ausscheidbaren notwendigen

Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 20. Januar 2006 demgemäß da-

hin abgeändert (§ 349 Abs. 4 StPO),

a) dass der Angeklagte des Betrugs in drei Fällen, des

versuchten Betrugs in fünf Fällen und des fahrlässigen

Vollrausches schuldig ist,

b) er unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Ur-

teil des Landgerichts Berlin vom 19. Januar 2005

– (507 Js 765/04) – und unter Auflösung der dort ver-

hängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von acht Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Die Maßregelanordnung bleibt bestehen.

3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die verbliebenen Kosten des Revisi-

onsverfahrens und seine weiteren notwendigen Ausla-

gen.

G r ü n d e

1

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts das Verfahren

hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Überführungsfahrt eines

entwendeten Pkw (Fall II. 1 der Urteilsgründe) nach § 154 Abs. 2 StPO ein.

Insoweit ist die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung lücken-

haft. Auf die Zuschrift des Senatsvorsitzenden vom 23. November 2006 an

den Generalbundesanwalt wird verwiesen. Die Revision des Angeklagten ist

im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts

unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Auf Antrag des Generalbundesanwalts (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO)

setzt der Senat auf der Grundlage und unter Würdigung der vom Landgericht

rechtsfehlerfrei festgestellten Strafzumessungsgesichtspunkte die Gesamt-

strafe auf acht Jahre und drei Monate Gesamtfreiheitsstrafe fest. Eine Ge-

samtstrafreduzierung von einem Jahr ist im Blick auf das weitere, jedenfalls

auch nach eigener Einlassung des Angeklagten strafbare Verhalten in dem

eingestellten Fall angemessen und ausreichend. Für eine – von der Verteidi-

gung mit Schriftsatz vom 30. November 2006 beantragte – Unterbringung

des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB besteht kein

Raum, weil die Voraussetzungen hierfür nach den nicht zu beanstandenden

Feststellungen des Landgerichts nicht vorliegen.

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