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BGH Urteil vom 13.12.2006 – 5 StR 395/06

5. Strafsenat

5 StR 395/06

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. De-

zember 2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Häger,

Richterin Dr. Gerhardt,

Richter Dr. Raum,

Richter Dr. Jäger

als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

Justizangestellte

als Verteidigerin,

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des

Landgerichts Hamburg vom 23. Februar 2006 wird verwor-

fen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Aus-

lagen zu tragen.

– Von Rechts wegen –

G r ü n d e

1

2

Das Landgericht hat den Angeklagten aufgrund eines einem anderen

Jugendlichen beigebrachten drei Zentimeter tiefen Messerstiches u. a. we-

gen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen anderer Delikte zu einer Ju-

gendstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Entscheidung über die Ausset-

zung der Jugendstrafe zur Bewährung zurückgestellt.

Mit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision bean-

standet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe den Angeklagten in

dem genannten Fall rechtsfehlerhaft nur wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und nicht wegen versuchter Tötung verurteilt.

3

Die Revision ist aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift der

Bundesanwaltschaft offensichtlich unbegründet.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger