BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 5 StR 459/06
5. Strafsenat
5 StR 459/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 8. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet
verworfen, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu einer
Freiheitsstrafe von 15 Jahren und unter Einbeziehung der
durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom
20. Oktober 2005 verhängten Strafen unter Auflösung der
dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von 15 Jahren verurteilt ist.
Ferner wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die
vom Angeklagten in Österreich erlittene Freiheitsentziehung
im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen. Indes wird die Gebühr um ein Vier-
tel ermäßigt und die im Revisionsverfahren entstandenen ge-
richtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Ange-
klagten je zu einem Viertel der Staatskasse auferlegt.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in einem
besonders schweren Fall) unter Einbeziehung zweier anderweitig verhängter
Geldstrafen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und
den Pkw des Angeklagten eingezogen. Die dagegen mit der Sachrüge ge-
führte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersicht-
lichen Teilerfolg.
1. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts
verabredete sich der Angeklagte am Abend des 24. August 2004 mit seinem
Bekannten K. . Dieser erwartete Geld vom Angeklagten, das aus einer Zah-
lung von Ö. stammen sollte. Der Angeklagte nahm K. gegen
22.30 Uhr am U-Bahnhof Neukölln in seinen Pkw Mercedes auf und fuhr zur
nahe gelegenen Wohnung des Ö. . Dieser stieg hinten rechts in den Pkw
des Angeklagten. K. begrüßte Ö. aus dem Wagen heraus. Eine unbe-
kannt gebliebene Person stieg hinter dem Fahrer ein. Ob sich darüber hinaus
eine weitere unbekannte Person in dem Fahrzeug befand, konnte nicht völlig
ausgeschlossen werden. Der Angeklagte fuhr aus Berlin heraus auf die BAB
13 in Richtung Cottbus bis zur Abfahrt Halbe. Gegen 24.00 Uhr bog er Rich-
tung Halbe fahrend 83 m weit in den nächstgelegenen Waldweg ein, bis eine
Weiterfahrt aufgrund einer Anhöhe nicht mehr möglich war. Der Angeklagte
wendete sein Fahrzeug, kehrte auf die Landstraße zurück und folgte dem
nächsten, einem von einem Waldparkplatz abgehenden Waldweg 350 m weit
in den Wald hinein. „Der Angeklagte und mindestens ein weiterer unbekann-
ter Mittäter veranlassten K. und Ö. nun, das Fahrzeug zu verlassen und
erschossen sie“ (UA S. 13) – mit je vier Kopfschüssen aus einer Pistole –
nahezu zeitgleich. Der Angeklagte fuhr weiter nach Lauchhammer, den
Wohnort seines Bruders, und sodann nach Stallgast, wo er selbst wohnte.
Am Morgen des 25. August 2004 erschien der Angeklagte – noch vor
der Öffnung von dessen Werkstatt – hektisch und nervös bei dem Zeugen
S. und begehrte die Umrüstung seines Pkw auf Winterräder. An-
schließend ließ er eine Komplettreinigung seines Fahrzeugs – unter beson-
derem Hinweis auf Flecken auf dem Fahrer- und Beifahrersitz – vornehmen.
2. Das Landgericht hat es in seinen Feststellungen und beweiswürdi-
genden Erwägungen offen gelassen, ob der Angeklagte oder ein unbekannt
gebliebener Mittäter die beiden Tatopfer getötet hat. Solches gefährdet den
Bestand des Schuldspruchs aber nicht.
Zwar wäre das Schwurgericht in Beachtung des Grundsatzes in dubio
pro reo verpflichtet gewesen, mangels sicher zu treffender Feststellungen zur
Person des Schützen bei dem Angeklagten von der ihm günstigsten Mög-
lichkeit – Schütze ist der Mittäter – auszugehen (vgl. BGHR StPO § 261 in
dubio pro reo 8). Dies stellt das Beweisergebnis des Schwurgerichts, der An-
geklagte sei Mittäter, aber nicht in Frage. Nach der fehlerfreien Schlussfolge-
rung des Tatrichters aus den Umständen der Tatausführung und den Verlet-
zungsbildern war jedenfalls ein die beiden Opfer nötigender Einsatz eines
zweiten Täters erforderlich, um mit nur einer zur Verfügung stehenden Pisto-
le die zwei mit dem Pkw des Angeklagten in den Wald verbrachten Männer
im Wesentlichen zeitgleich erschießen zu können.
Der Annahme von Mittäterschaft steht – auch unter Berücksichtigung
des Gebots, die dem Angeklagten jeweils günstigste Möglichkeit zugrunde-
zulegen (vgl. BGHR aaO) – nicht entgegen, dass es das Landgericht unter-
lassen hat, ausdrücklich zu erörtern, ob die nicht völlig ausgeschlossene
Mitwirkung eines weiteren Täters für den Angeklagten Günstigeres ergeben
hätte. Die Wertung des Landgerichts, der schweigende Angeklagte komme
nicht als Gehilfe in Betracht, beruht auch in jener Variante der Mitwirkung von
zwei weiteren Mittätern auf einer in der Gesamtschau ausreichenden Tatsa-
chengrundlage. Nur der Angeklagte hatte vor der Tat Kontakt zu den Opfern,
er fuhr die Opfer im zweiten Anlauf an einen an der Fahrtstrecke zu seinem
Wohnort gelegenen ausreichend von der Landstraße entfernten Tatort. Er
verfügte vor der Tat über eine Waffe und Munition. Ein Vertrauter des Ange-
klagten schildert eine zur Lage des Angeklagten passende Tat- und Fluchtsi-
tuation eines Freundes. Nur für den Angeklagten haben sich Hinweise für ein
Tatmotiv ergeben. All dies belegt einen erheblichen Umfang an der Tatbetei-
ligung und ein eigenes Tatinteresse (vgl. BGHSt 37, 289, 291).
3. Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe das auf massi-
ve Beseitigung von Spuren und die Beschaffung falscher Alibis ausgerichtete
Nachtatverhalten zu Unrecht schuldbegründend bewertet, trifft nicht zu, zu-
mindest beruht hierauf der Schuldspruch nicht. Letztlich hat das Schwurge-
richt nur darauf hingewiesen, dass auch das Verhalten des Angeklagten im
Einklang mit der Annahme seiner Täterschaft stehe.
4. Indes begegnet die Annahme eines besonders schweren Falles des
Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) durchgreifenden Bedenken. Die hierfür als
tragend herangezogene Annahme besonders intensiver Tatausführung durch
den Angeklagten beruht nicht auf einer hinreichend sicheren Tatsachen-
grundlage (vgl. BGH StV 2002, 235). Die Erwägung des Landgerichts, der
Angeklagte habe zwei Menschen auf hinrichtungsähnliche Weise getötet,
legt nahe, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung zu Unrecht von
einer eigenhändigen Erschießung der Opfer durch den Angeklagten ausge-
gangen ist. Ebenso fehlt der vom Landgericht angenommenen sorgfältig vor-
bereiteten und geplanten Tatausführung schon mangels sicherer Feststel-
lungen zum Zeitpunkt des Tötungsentschlusses die gebotene objektive
Grundlage.
Der Senat wandelt deshalb den Strafausspruch lebenslange Freiheits-
strafe in die höchste zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren um und bildet mit
den bereits einbezogenen Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von
15 Jahren. Es ist auszuschließen, dass die Schwurgerichtskammer für die
jedenfalls objektiv hinrichtungsähnliche Tötung von zwei Menschen auf eine
niedrigere Strafe erkannt hätte.
Außerdem bestimmt der Senat den für die Freiheitsentziehung in Ös-
terreich anzuwendenden Anrechnungsmaßstab.
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