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BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 5 StR 459/06

5. Strafsenat

5 StR 459/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 8. Juni 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet

verworfen, dass der Angeklagte wegen Totschlags zu einer

Freiheitsstrafe von 15 Jahren und unter Einbeziehung der

durch das Urteil des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom

20. Oktober 2005 verhängten Strafen unter Auflösung der

dort gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von 15 Jahren verurteilt ist.

Ferner wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, dass die

vom Angeklagten in Österreich erlittene Freiheitsentziehung

im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen. Indes wird die Gebühr um ein Vier-

tel ermäßigt und die im Revisionsverfahren entstandenen ge-

richtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Ange-

klagten je zu einem Viertel der Staatskasse auferlegt.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags (in einem

besonders schweren Fall) unter Einbeziehung zweier anderweitig verhängter

Geldstrafen zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt und

den Pkw des Angeklagten eingezogen. Die dagegen mit der Sachrüge ge-

führte Revision des Angeklagten erzielt den aus dem Beschlusstenor ersicht-

lichen Teilerfolg.

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1. Nach den fehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts

verabredete sich der Angeklagte am Abend des 24. August 2004 mit seinem

Bekannten K. . Dieser erwartete Geld vom Angeklagten, das aus einer Zah-

lung von Ö. stammen sollte. Der Angeklagte nahm K. gegen

22.30 Uhr am U-Bahnhof Neukölln in seinen Pkw Mercedes auf und fuhr zur

nahe gelegenen Wohnung des Ö. . Dieser stieg hinten rechts in den Pkw

des Angeklagten. K. begrüßte Ö. aus dem Wagen heraus. Eine unbe-

kannt gebliebene Person stieg hinter dem Fahrer ein. Ob sich darüber hinaus

eine weitere unbekannte Person in dem Fahrzeug befand, konnte nicht völlig

ausgeschlossen werden. Der Angeklagte fuhr aus Berlin heraus auf die BAB

13 in Richtung Cottbus bis zur Abfahrt Halbe. Gegen 24.00 Uhr bog er Rich-

tung Halbe fahrend 83 m weit in den nächstgelegenen Waldweg ein, bis eine

Weiterfahrt aufgrund einer Anhöhe nicht mehr möglich war. Der Angeklagte

wendete sein Fahrzeug, kehrte auf die Landstraße zurück und folgte dem

nächsten, einem von einem Waldparkplatz abgehenden Waldweg 350 m weit

in den Wald hinein. „Der Angeklagte und mindestens ein weiterer unbekann-

ter Mittäter veranlassten K. und Ö. nun, das Fahrzeug zu verlassen und

erschossen sie“ (UA S. 13) – mit je vier Kopfschüssen aus einer Pistole –

nahezu zeitgleich. Der Angeklagte fuhr weiter nach Lauchhammer, den

Wohnort seines Bruders, und sodann nach Stallgast, wo er selbst wohnte.

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Am Morgen des 25. August 2004 erschien der Angeklagte – noch vor

der Öffnung von dessen Werkstatt – hektisch und nervös bei dem Zeugen

S. und begehrte die Umrüstung seines Pkw auf Winterräder. An-

schließend ließ er eine Komplettreinigung seines Fahrzeugs – unter beson-

derem Hinweis auf Flecken auf dem Fahrer- und Beifahrersitz – vornehmen.

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2. Das Landgericht hat es in seinen Feststellungen und beweiswürdi-

genden Erwägungen offen gelassen, ob der Angeklagte oder ein unbekannt

gebliebener Mittäter die beiden Tatopfer getötet hat. Solches gefährdet den

Bestand des Schuldspruchs aber nicht.

Zwar wäre das Schwurgericht in Beachtung des Grundsatzes in dubio

pro reo verpflichtet gewesen, mangels sicher zu treffender Feststellungen zur

Person des Schützen bei dem Angeklagten von der ihm günstigsten Mög-

lichkeit – Schütze ist der Mittäter – auszugehen (vgl. BGHR StPO § 261 in

dubio pro reo 8). Dies stellt das Beweisergebnis des Schwurgerichts, der An-

geklagte sei Mittäter, aber nicht in Frage. Nach der fehlerfreien Schlussfolge-

rung des Tatrichters aus den Umständen der Tatausführung und den Verlet-

zungsbildern war jedenfalls ein die beiden Opfer nötigender Einsatz eines

zweiten Täters erforderlich, um mit nur einer zur Verfügung stehenden Pisto-

le die zwei mit dem Pkw des Angeklagten in den Wald verbrachten Männer

im Wesentlichen zeitgleich erschießen zu können.

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Der Annahme von Mittäterschaft steht – auch unter Berücksichtigung

des Gebots, die dem Angeklagten jeweils günstigste Möglichkeit zugrunde-

zulegen (vgl. BGHR aaO) – nicht entgegen, dass es das Landgericht unter-

lassen hat, ausdrücklich zu erörtern, ob die nicht völlig ausgeschlossene

Mitwirkung eines weiteren Täters für den Angeklagten Günstigeres ergeben

hätte. Die Wertung des Landgerichts, der schweigende Angeklagte komme

nicht als Gehilfe in Betracht, beruht auch in jener Variante der Mitwirkung von

zwei weiteren Mittätern auf einer in der Gesamtschau ausreichenden Tatsa-

chengrundlage. Nur der Angeklagte hatte vor der Tat Kontakt zu den Opfern,

er fuhr die Opfer im zweiten Anlauf an einen an der Fahrtstrecke zu seinem

Wohnort gelegenen ausreichend von der Landstraße entfernten Tatort. Er

verfügte vor der Tat über eine Waffe und Munition. Ein Vertrauter des Ange-

klagten schildert eine zur Lage des Angeklagten passende Tat- und Fluchtsi-

tuation eines Freundes. Nur für den Angeklagten haben sich Hinweise für ein

Tatmotiv ergeben. All dies belegt einen erheblichen Umfang an der Tatbetei-

ligung und ein eigenes Tatinteresse (vgl. BGHSt 37, 289, 291).

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3. Die Auffassung der Revision, das Landgericht habe das auf massi-

ve Beseitigung von Spuren und die Beschaffung falscher Alibis ausgerichtete

Nachtatverhalten zu Unrecht schuldbegründend bewertet, trifft nicht zu, zu-

mindest beruht hierauf der Schuldspruch nicht. Letztlich hat das Schwurge-

richt nur darauf hingewiesen, dass auch das Verhalten des Angeklagten im

Einklang mit der Annahme seiner Täterschaft stehe.

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4. Indes begegnet die Annahme eines besonders schweren Falles des

Totschlags (§ 212 Abs. 2 StGB) durchgreifenden Bedenken. Die hierfür als

tragend herangezogene Annahme besonders intensiver Tatausführung durch

den Angeklagten beruht nicht auf einer hinreichend sicheren Tatsachen-

grundlage (vgl. BGH StV 2002, 235). Die Erwägung des Landgerichts, der

Angeklagte habe zwei Menschen auf hinrichtungsähnliche Weise getötet,

legt nahe, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung zu Unrecht von

einer eigenhändigen Erschießung der Opfer durch den Angeklagten ausge-

gangen ist. Ebenso fehlt der vom Landgericht angenommenen sorgfältig vor-

bereiteten und geplanten Tatausführung schon mangels sicherer Feststel-

lungen zum Zeitpunkt des Tötungsentschlusses die gebotene objektive

Grundlage.

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Der Senat wandelt deshalb den Strafausspruch lebenslange Freiheits-

strafe in die höchste zeitige Freiheitsstrafe von 15 Jahren um und bildet mit

den bereits einbezogenen Geldstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von

15 Jahren. Es ist auszuschließen, dass die Schwurgerichtskammer für die

jedenfalls objektiv hinrichtungsähnliche Tötung von zwei Menschen auf eine

niedrigere Strafe erkannt hätte.

10

Außerdem bestimmt der Senat den für die Freiheitsentziehung in Ös-

terreich anzuwendenden Anrechnungsmaßstab.

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