Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 5 StR 493/06
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Berlin vom 20. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)
verworfen, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung
in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in drei
Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung
in 108 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Miss-
brauch von Ausweispapieren, wegen Betruges in sieben Fäl-
len und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Miss-
brauch von Ausweispapieren verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausführt, hat der
Angeklagte zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten nur in
19 Fällen des vollendeten Betruges – nicht wie ausgeurteilt in 20 Fällen –
beim Zahlungsvorgang den Personalausweis einer anderen Person vorge-
legt. Der Senat ändert den Schuldspruch, ohne dass dies Auswirkungen auf
die verhängten Einzelstrafen oder gar die Gesamtstrafe hätte.
Basdorf Häger Gerhardt
Raum Jäger