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BGH Beschluss vom 13.12.2006 – 5 StR 493/06

5. Strafsenat

5 StR 493/06

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 13. Dezember 2006 in der Strafsache gegen

wegen Betruges u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 20. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO)

verworfen, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung

in Tateinheit mit Missbrauch von Ausweispapieren in drei

Fällen, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung

in 108 Fällen, davon in 19 Fällen in Tateinheit mit Miss-

brauch von Ausweispapieren, wegen Betruges in sieben Fäl-

len und wegen versuchten Betruges in Tateinheit mit Miss-

brauch von Ausweispapieren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend ausführt, hat der

Angeklagte zusammen mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten nur in

19 Fällen des vollendeten Betruges – nicht wie ausgeurteilt in 20 Fällen –

beim Zahlungsvorgang den Personalausweis einer anderen Person vorge-

legt. Der Senat ändert den Schuldspruch, ohne dass dies Auswirkungen auf

die verhängten Einzelstrafen oder gar die Gesamtstrafe hätte.

Basdorf Häger Gerhardt

Raum Jäger