BGH Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 180/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 180/04
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 13. Dezember 2006
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Dresden vom 24. Juni 2004 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 89.147,32 €
Gründe
Die Beschwerde ist zurückzuweisen, weil ein Zulassungsgrund
Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
1. Einen entscheidungserheblichen Verstoß des Berufungsgerichts
gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat die Beschwerde nicht dargelegt.
a) Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Vernehmung des
Sachverständigen G. als Zeugen zur Kenntnis genommen und die
Ablehnung im Urteil und in dem auf die Gehörsrüge der Klägerin ergan-
genen Beschluss vom 28. Juli 2004 eingehend begründet. Damit ist es
seiner Pflicht nachgekommen, die Ausführungen der Prozessbeteiligten
zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Ablehnung des
Beweisantrags ist überdies verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Die von dem Zeugen bei seiner Ortsbesichtigung im Dezember 2002 ge-
troffenen und schriftlich niedergelegten Feststellungen zum Zustand des
Gebäudes waren unstreitig und bedurften keines Beweises. Da die Klä-
gerin nicht vorgetragen hat, der Zeuge habe darüber hinausgehende, zur
Bestimmung des Zeitpunkts des Schadenseintritts geeignete Erkenntnis-
se gehabt, gab es kein Beweisthema, zu dem er zu vernehmen gewesen
wäre. Soweit der Zeuge G. angenommen hat, der Schaden sei im
August 2002 eingetreten, beruht dies allein auf den Angaben des Zeugen
B. .
Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist von der Klä-
gerin nicht beantragt worden und auch von Amts wegen nicht veranlasst
gewesen.
b) Die Ablehnung der Vernehmung des Zeugen P. verletzt die
Klägerin ebenfalls nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das
Berufungsgericht hat den Beweisantritt zu Recht nach § 530 i.V. mit
§§ 520, 296 Abs. 1 und 4 ZPO als verspätet zurückgewiesen.
aa) Die Ansicht der Beschwerde, die Klägerin habe sich in der Be-
rufungsbegründung darauf beschränken dürfen, den Klagabweisungs-
grund im Urteil des Landgerichts anzugreifen und im Übrigen auf ihren
erstinstanzlichen Vortrag zu verweisen, ist nur richtig, soweit es um die
Zulässigkeit der Berufung geht. Damit war der in Bezug genommene Vor-
trag erster Instanz Gegenstand des Berufungsverfahrens. In erster In-
stanz hatte die Klägerin den Zeugen P. aber nicht benannt. Als neues
Beweismittel hätte sie ihn deshalb nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO in
der Berufungsbegründung benennen und außerdem darlegen müssen,
weshalb das neue Beweismittel nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen ist.
Das war nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht rechtsfehlerhaft
einen Anspruchsverzicht angenommen hatte. Die Klage konnte im Beru-
fungsverfahren nur Erfolg haben, wenn die Klägerin die streitige Behaup-
tung beweisen konnte, der Schaden sei nach Beginn des Versicherungs-
schutzes (5. Juni 2002) eingetreten.
bb) Die Benennung des Zeugen P. nach Ablauf der Berufungs-
begründungsfrist erst in der mündlichen Verhandlung war damit verspä-
tet. Seine Vernehmung hätte die Erledigung des Rechtsstreits verzögert.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin in der mündlichen Verhand-
lung Gelegenheit gegeben, die Verspätung zu entschuldigen. Das ist
zwar im Protokoll nicht vermerkt, ergibt sich aber aus dem Berufungsur-
teil. Das Berufungsgericht führt aus, die verspätete Antragstellung beru-
he auf einem Verschulden der Klägerin oder ihres Prozessbevollmächtig-
ten. Deren Annahme, der Beweis könne allein mit dem Zeugen B. ge-
führt werden, entlaste sie nicht. Dieser Entschuldigungsgrund kann nur
in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden sein, weil die Kläge-
rin danach bis zur Verkündung des Urteils keinen Schriftsatz mehr einge-
reicht hat. Die Einzelheiten der Erörterung der Verspätungsproblematik
ergeben sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 28. Juli
2004, der sich mit der Gehörsrüge der Klägerin befasst.
Dem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, dass die Klägerin die
Verspätung nicht genügend entschuldigt hat. Ihrer Auffassung, sie habe
nicht vorhersehen können, dass das Berufungsgericht dem Zeugen B.
nicht glaubt, deshalb habe frühestens nach seiner Vernehmung Anlass
zur Benennung des Zeugen P. bestanden, ist nicht zu folgen. Anlass
dazu bestand vielmehr bereits nach der Klagerwiderung, in der substanti-
iert bestritten wurde, dass der Schaden erst nach Beginn des Versiche-
rungsschutzes eingetreten sei. Wer ein Beweismittel zu einem zentralen
Punkt des Rechtsstreits bewusst zurückhält, um erst einmal abzuwarten,
zu welchem Ergebnis die Erhebung der bisher angebotenen Beweise
führt, verstößt in grober Weise gegen die allgemeine Prozessförderungs-
pflicht des Zivilprozesses (vgl. dazu BVerfG NJW 2005, 1768, 1769;
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2002 - X ZR 69/01 - NJW 2003, 200 unter II
6 b; BGHZ 91, 293, 303).
cc) Der Klägerin ist auch nicht durch die Mitteilung des vorläufigen
Beweisthemas in der Terminsverfügung die Möglichkeit genommen wor-
den, den Zeugen P. so rechtzeitig zu benennen, dass er noch zum
Termin hätte geladen werden können und eine Verfahrensverzögerung
durch seine Vernehmung nicht eingetreten wäre. Die Klägerin hat den
Beweisantritt mit dem Zeugen P. nach ihrem eigenen Vortrag nicht im
Hinblick auf die Terminsverfügung unterlassen, sondern weil sie erst die
Vernehmung des Zeugen B. abwarten wollte.
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 06.02.2004 - 9 O 7000/03 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 24.06.2004 - 4 U 316/04 -