Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.12.2006 – IV ZR 201/05

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Hamm vom 28. Juli 2005 wird zurückgewie-

sen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grund-

sätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ei-

ne Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543

Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Das Berufungsgericht

hat den Vortrag der Beklagten, der Erblasser habe bei Er-

richtung der Vollmacht zum Ausdruck gebracht, dass er ihr

sein gesamtes Bankguthaben schenken und dies auch

schriftlich beurkunden wolle (GA II 213), tatrichterlich da-

hin gewürdigt, eine solche Äußerung könne durchaus auch

bedeuten, dass der Erblasser seinerzeit beabsichtigte, die

Beklagte als Erbin einzusetzen, dass die Vollmacht aber

lediglich den Zweck hatte, der Beklagten Verfügungen zwi-

schen Erbfall und Erteilung des Erbscheins zu ermöglichen

(BU 11 oben). Gegen diese Würdigung wendet sich die

Beschwerde nicht; sie wird von dem Vortrag der Beklagten

gestützt, der Erblasser habe die beabsichtigte Zuwendung

durch eine letztwillige Verfügung anordnen wollen (GA I

30 f., 34; II 201). Damit hat die Beklagte die Behauptung

des Klägers, die Vollmacht habe der Beklagten lediglich

die Möglichkeit verschaffen sollen, sich im Erbfall "um die

ganze Angelegenheit" zu kümmern (GA II 181), nicht wirk-

sam bestritten. Schon aus diesem Grund kam eine Ver-

nehmung der zu den Äußerungen des Erblassers bei Er-

richtung der Vollmacht benannten Zeugen nicht in Be-

tracht. Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht

auch die Anforderungen an die Darlegungslast nicht über-

spannt, wenn es der Beklagten vorhält, sie habe keine

über eine reine Vollmachtserteilung und eine Begünsti-

gungsabsicht hinausgehenden Äußerungen des Erblassers

vorgetragen (BU 11 IV und V; vgl. auch BU 10 III). Die Be-

schwerde teilt auch nicht mit, was die Beklagte dem Beru-

fungsgericht vorgetragen hätte, wenn ein Hinweis darauf

früher erteilt worden wäre.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Streitwert: 110.000 €

Terno

Dr. Schlichting

Seiffert

Dr. Kessal-Wulf

Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 11.11.2004 - 9 O 628/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 28.07.2005 - 10 U 168/04 -