BGH Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 261/04
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,
Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-
landesgerichts Hamm vom 6. Oktober 2004 wird zurück-
gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
Die Klägerin durfte sich dazu, ob § 3 AKB Vertragsinhalt
geworden ist, nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zu-
rückziehen. Sie hatte als Versicherte und damit Anspruch-
sinhaberin (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG) gegen den Versiche-
rungsnehmer (Rechtsanwalt T. oder - wie in erster In-
stanz unstreitig - die Sozietät) einen Anspruch auf Aus-
kunft über das Versicherungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil
vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90 - NJW 1991, 3031 unter
1 c). Der Versicherungsnehmer seinerseits muss sich das
Verhalten und die Kenntnis des mit dem Abschluss des
Vertrages beauftragten Maklers nach § 166 BGB zurech-
nen lassen.
Die Grundsätze zum rechtsmissbräuchlichen Berufen des
Versicherers auf das ausschließliche Verfügungsrecht des
Versicherungsnehmers (hier: § 3 Abs. 2 Satz 1 AKB) sind
durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit
langem geklärt und vom Berufungsgericht beachtet wor-
den. Ob das Verhalten des Versicherers rechtsmissbräuch-
lich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das
Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung das Grundrecht
der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 88.448,27 €.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 17.12.2003 - 1 O 160/03 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2004 - 20 U 53/04 -