Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 261/04

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Dezember 2006

durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting,

Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung

der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Ober-

landesgerichts Hamm vom 6. Oktober 2004 wird zurück-

gewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert

Die Klägerin durfte sich dazu, ob § 3 AKB Vertragsinhalt

geworden ist, nicht auf ein Bestreiten mit Nichtwissen zu-

rückziehen. Sie hatte als Versicherte und damit Anspruch-

sinhaberin (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VVG) gegen den Versiche-

rungsnehmer (Rechtsanwalt T. oder - wie in erster In-

stanz unstreitig - die Sozietät) einen Anspruch auf Aus-

kunft über das Versicherungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil

vom 12. Juni 1991 - XII ZR 17/90 - NJW 1991, 3031 unter

1 c). Der Versicherungsnehmer seinerseits muss sich das

Verhalten und die Kenntnis des mit dem Abschluss des

Vertrages beauftragten Maklers nach § 166 BGB zurech-

nen lassen.

Die Grundsätze zum rechtsmissbräuchlichen Berufen des

Versicherers auf das ausschließliche Verfügungsrecht des

Versicherungsnehmers (hier: § 3 Abs. 2 Satz 1 AKB) sind

durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit

langem geklärt und vom Berufungsgericht beachtet wor-

den. Ob das Verhalten des Versicherers rechtsmissbräuch-

lich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Das

Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung das Grundrecht

der Klägerin aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Streitwert: 88.448,27 €.

Terno Dr. Schlichting Seiffert

Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke

Vorinstanzen:

LG Essen, Entscheidung vom 17.12.2003 - 1 O 160/03 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 06.10.2004 - 20 U 53/04 -