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BGH Beschluss vom 13.12.2006 – XII ZR 18/06

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. Dezember 2006

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter

Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:

Die Beschwer des Beklagten beträgt 17.010 €.

Gründe

Soweit der Beklagte für die Zeit vom April 2003 bis Mai 2005 zur Zahlung

verurteilt worden ist, ist er mit 5.940 € beschwert. Nur insoweit hat er die Verur-

teilung zur Zahlung von 7.729,50 € durch das Landgericht angefochten. Seine

Berufung wurde zurückgewiesen.

Die Feststellung, er habe dem Kläger den künftigen Schaden zu erset-

zen, der darauf beruht, dass der am 6. Oktober 1999 geschlossene Pachtver-

trag nicht zum 31. März 2008, sondern durch fristlose Kündigung vom 4. Sep-

tember 2003 beendet worden ist, beschwert den Beklagten mit weiteren

11.070 €:

Für die Zeit von Juni 2005 bis März 2008 beträgt der zu erwartende

Pachtausfallschaden des Klägers nach seiner Behauptung 34 x (327,90 € -

31,24 €) = 10.086,44 €. Bei der Wertfestsetzung ist ein Abschlag von 20 % vor-

zunehmen, so dass sich eine Beschwer von 8.070 € errechnet.

Ein weiterer Schaden des Klägers könnte sich daraus ergeben, dass er

bei vorgesehenem Ende des Pachtvertrages möglicherweise Anspruch auf

Rückübertragung der gesamten Milchquote haben könnte. Dies wäre u.a. der

Fall, wenn er bei der Beendigung des Vertrages im Jahre 2008 Milcherzeuger

wäre (vgl. im Einzelnen § 12 Milchabgabenverordnung). Der bereits eingetrete-

ne unentgeltliche Verfall von 33 % der Milchquote würde sich dann aufseiten

des Klägers als Schaden in Höhe von 5676,00 € (13.200 kg x 0,43 kg/€) ver-

wirklichen. Es erscheint aber nicht wahrscheinlich, dass der Kläger im Jahre

2008 die in § 12 Milchabgabenverordnung genannten Voraussetzungen erfüllen

wird. Daher ist es angemessen, den Wert der Beschwer insoweit auf 3.000 €

festzusetzen.

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Ein weiterer erheblicher Schaden der Klägerin infolge der fristlosen Kün-

digung des Pachtvertrages ist nicht zu erwarten.

Insgesamt ergibt sich somit eine Beschwer von 17.010 €.

Hahne

Weber-Monecke

Fuchs

Ahlt

Vézina

Vorinstanzen:

LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.06.2005 - 2 O 689/04 (83) -

OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 U 73/05 -