BGH Beschluss vom 13.12.2006 – XII ZR 18/06
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter
Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina
beschlossen:
Die Beschwer des Beklagten beträgt 17.010 €.
Gründe
Soweit der Beklagte für die Zeit vom April 2003 bis Mai 2005 zur Zahlung
verurteilt worden ist, ist er mit 5.940 € beschwert. Nur insoweit hat er die Verur-
teilung zur Zahlung von 7.729,50 € durch das Landgericht angefochten. Seine
Berufung wurde zurückgewiesen.
Die Feststellung, er habe dem Kläger den künftigen Schaden zu erset-
zen, der darauf beruht, dass der am 6. Oktober 1999 geschlossene Pachtver-
trag nicht zum 31. März 2008, sondern durch fristlose Kündigung vom 4. Sep-
tember 2003 beendet worden ist, beschwert den Beklagten mit weiteren
11.070 €:
Für die Zeit von Juni 2005 bis März 2008 beträgt der zu erwartende
Pachtausfallschaden des Klägers nach seiner Behauptung 34 x (327,90 € -
31,24 €) = 10.086,44 €. Bei der Wertfestsetzung ist ein Abschlag von 20 % vor-
zunehmen, so dass sich eine Beschwer von 8.070 € errechnet.
Ein weiterer Schaden des Klägers könnte sich daraus ergeben, dass er
bei vorgesehenem Ende des Pachtvertrages möglicherweise Anspruch auf
Rückübertragung der gesamten Milchquote haben könnte. Dies wäre u.a. der
Fall, wenn er bei der Beendigung des Vertrages im Jahre 2008 Milcherzeuger
wäre (vgl. im Einzelnen § 12 Milchabgabenverordnung). Der bereits eingetrete-
ne unentgeltliche Verfall von 33 % der Milchquote würde sich dann aufseiten
des Klägers als Schaden in Höhe von 5676,00 € (13.200 kg x 0,43 kg/€) ver-
wirklichen. Es erscheint aber nicht wahrscheinlich, dass der Kläger im Jahre
2008 die in § 12 Milchabgabenverordnung genannten Voraussetzungen erfüllen
wird. Daher ist es angemessen, den Wert der Beschwer insoweit auf 3.000 €
festzusetzen.
Ein weiterer erheblicher Schaden der Klägerin infolge der fristlosen Kün-
digung des Pachtvertrages ist nicht zu erwarten.
Insgesamt ergibt sich somit eine Beschwer von 17.010 €.
Hahne
Weber-Monecke
Fuchs
Ahlt
Vézina
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, Entscheidung vom 17.06.2005 - 2 O 689/04 (83) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 15.12.2005 - 1 U 73/05 -